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Mehr Transparenz: Alle Gesuche für die Installation oder Anpassung von Mobilfunkantennen sind ab heute nach dem ordentlichen Verfahren bewilligungspflichtig

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Im Kanton Freiburg braucht es ab sofort und in jedem Fall eine Baubewilligung für die Installation neuer oder die Anpassung bestehender Mobilfunkantennen. Dies gilt auch für 5G. Die eingereichten Baubewilligungsgesuche müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden, wodurch die Personen, die sich vom Projekt betroffen wähnen, eine rechtskonforme Einsprache einreichen können. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) hat diese neue Vorgehensweise beschlossen, um eine transparente Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der kantonalen und kommunalen Behörden über die Projekte der Mobilfunkbetreiber sicherzustellen. Bis anhin konnten solche Gesuche unter bestimmten Umständen und in Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) im vereinfachten Verfahren behandelt werden, was unter anderem bedeutete, dass keine Publikation im Amtsblatt erfolgte.

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) hält in diesem Zusammenhang fest, dass die eidgenössischen Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Kanton Freiburg stets eingehalten wurden und werden. Seit mehreren Wochen äussern zahlreiche Bürgerinnen und Bürger des Kantons sowie mehrere Gemeindebehörden ihre Besorgnis über die Einführung von 5G in der Schweiz. Die RUBD und insbesondere das Amt für Umwelt (AfU) verfolgen die Entwicklung der Situation und die verschiedenen Studien, die auf nationaler Ebene im Gang sind, sehr genau. So werden Anfang Sommer der Bericht der Arbeitsgruppe, die von alt Bundesrätin Doris Leuthard eingesetzt worden ist, und die Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt für die Umsetzung der Änderungen der Bundesverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erwartet.

Unabhängig von den laufenden Diskussionen auf nationaler Ebene über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von 5G auf den Menschen (Erwärmung des Körpergewebes oder andere Effekte), die bisher keinen Anlass zu einer Anpassung der Normen auf Bundesebene gegeben haben, will die RUBD mit von aussen besser nachvollziehbaren Verfahren zu einer transparenten Debatte beitragen, weil die bisherigen Verfahren bei einem Teil der Bevölkerung zu einem unnötigen Misstrauen geführt haben. Die RUBD will damit alle Instrumente, die ihr das geltende Recht zur Verfügung stellt, nutzen, um dafür zu sorgen, dass die kantonalen und kommunalen Behörden wie auch die Bevölkerung korrekt über die Projekte der Mobilfunkbetreiber informiert werden: Ab heute und bis auf Weiteres werden alle Gesuche für die Installation einer neuen oder die Anpassung einer bestehenden Antenne für 5G im ordentlichen Baubewilligungsverfahren behandelt (Art. 139 Abs. 1 RPBG und 84 Bst. l RPBR). Die Vorhaben werden entsprechend während 14 Tagen im Amtsblatt[1] veröffentlicht. Alle, die sich betroffen wähnen, können damit das Dossier einsehen. Damit wird die Bevölkerung optimal informiert, was im Sinne von mehr Transparenz und der Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger ist.

Die Gemeinden können ihrerseits im Gemeindebaureglement Bedingungen für die Installation von Mobilfunkanlagen festlegen (z. B. nur ausserhalb der Wohnzone oder der Zone von allgemeinem Interesse). Dies hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt.

 

Der Bund ist für die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunk zuständig und somit die einzige für die Konzessionsvergabe kompetente Stelle. Grundsätzlich haben die Mobilfunkbetreiber ein Anrecht auf eine Baubewilligung für ihre Mobilfunkanlagen, sofern die Bundesverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) eingehalten ist und die zuständige Behörde nach einer sorgfältigen Interessenabwägung zum Schluss kommt, dass die Bewilligung erteilt werden kann. Die NISV ist technologieneutral; sie gilt somit für alle Mobilfunkgenerationen (3G, 4G und 5G) wie auch für die anderen NIS-Quellen (z. B. Hochspannungsleitungen). Sie legt die Anlagegrenzwerte in Abhängigkeit von den genutzten Frequenzen fest. In der Schweiz gelten strengere Grenzen für die Strahlung von Mobilfunkantennen als in den meisten anderen europäischen Ländern. Einzig Frequenzen bis 300 GHz sind erlaubt. Die Frequenzen, die der Bund im Frühjahr für 5G an die Mobilfunkbetreiber verteilt hat (700 MHz, 1,4 GHz und 3,5 GHz) liegen in der Nachbarschaft der bereits genutzten Frequenzen. Für Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) – etwa Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, aber auch Kinderspielplätze usw. – müssen die Mobilfunkbetreiber die maximalen Immissionen berechnen. Ergibt die Berechnung einen Wert, der mehr als 80 % des Grenzwertes beträgt, so werden Messungen vor Ort verlangt. Am 17. April 2019 hat der Bundesrat namentlich mit Blick auf den Aufbau der 5G-Netze Änderungen an der NIVS genehmigt. Die bestehenden Grenzwerte sind von dieser Revision nicht betroffen, sodass das unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips definierte heutige Schutzniveau unverändert bleibt. Hingegen wird das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit dieser Revision beauftragt, Daten zur nichtionisierenden Strahlung in der Umwelt und zur Exposition der Bevölkerung zu erheben und periodisch über den Stand zu informieren.