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Fragwürdige Berechnungsmethode bei Krankenversicherungen

DMZ - GESUNDHEIT / POLITIK ¦ Patricia Jungo

#mittelländische

 

Ein Urteil des Bundesgerichts zeigt, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei der Bezifferung des Spitalkostenbeitrags, welcher von den Versicherten zu leisten ist, eine Berechnungsmethode stützt, die die Patienten benachteiligt und die Versicherungen begünstigt. Beim besagten Fall ging es um zwei Tage stationäre Behandlung eines Mannes in einem Zürcher Spital. Die Rechnung des Spitals an die Krankenversicherung Assura betrug 1696 Franken. Der Versicherte erhielt dann von der Versicherung für seinen Spitalaufenthalt eine Rechnung von 1726 Franken. Die Franchise von 2500 Franken war noch nicht ausgeschöpft, worauf der Versicherte den Betrag von 1696 Franken einzahlte. Seiner Meinung nach schuldete er den von der Versicherung verlangten Spitalkostenbeitrag von 30 Franken (15 Franken pro Tag) nicht. Die Assura sah das anders und der Fall landete vor Gericht. Das Sozialversicherungsgericht Zürich entschied, dass die 30 Franken zu Unrecht auf die Spitalrechnung draufgeschlagen wurden. Der Fall kam dann weiter ans Bundesgericht, welches in einem in dieser Woche publizierten Urteil die Sicht des Versicherten stützt. Er vertrat den Standpunkt, dass der gesetzlich vorgesehene Spitalkostenbeitrag mit der Spitalrechnung zu verrechnen sei und erst dann die Franchise und der Selbstbehalt berücksichtigt werden müssten. Laut Bundesgericht müssten die Krankenversicherung mit den zu deckenden Spitalkosten auch für Aufenthalt und Verpflegung aufkommen. Diese Kosten würden auch zu Hause entstehen und so sei es auch angemessen, wenn sich die Versicherten daran beteiligten. Weiter schreibt das Bundesgericht, wenn erst die Franchise und der Selbstbehalt und dann erst der Spitalkostenbeitrag berücksichtigt würden, hiesse das für die versicherte Person eine doppelte Kostenbeteiligung. Sie müsste in diesem Fall den Selbstbehalt von 10 Prozent auf die Kosten, welche die Franchise übersteigen, bezahlen und auch den Spitalkostenbeitrag. Das Bundesgericht findet keine Hinweise im Gesetz auf eine solche gewollte doppelte Beteiligung oder deren „Inkaufnahme“. Die Berechnungsweise der Assura wurde vom BAG gestützt. Diese Haltung erntete in einer am Donnerstag veröffentlichten Medienmitteilung Kritik von der Stiftung für Konsumentenschutz. Diese fordert, die Rolle als Aufsichtsbehörde müsse vom BAG ernst genommen und die Krankenkassen verpflichtet werden, korrekt abzurechnen. Ebenso verlangt der Konsumentenschutz, dass die Krankenkassen per sofort korrekt berechnen und die Beiträge, die zu Unrecht in Rechnung gestellt wurden, an die Versicherten zurückzuzahlen.

 

Quelle: Bluewin news