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Ausstandbeschlüsse zum Fussballkomplex: Erste Massnahmen

DMZ - SPORT ¦

#mittellaendische ¦

 

Die Bundesanwaltschaft (BA) hat die beiden Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Sachen Fussballkomplex zur Kenntnis genommen. In einem ersten Schritt wurden entsprechende Massnahmen ergriffen.

Gegen diese Beschlüsse der Beschwerdekammer steht der Bundesanwaltschaft kein Rechtsmittel zur Verfügung. Das heisst, diese Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts können nicht angefochten werden. Zurzeit wird das weitere Vorgehen geprüft.

Als ersten Schritt hat sich die BA mit den praktischen Konsequenzen der Beschlüsse für die operative Arbeit im Fussball-Bereich befasst. Der Verfahrenskomplex Fussball wird in der BA von einer Task Force bearbeitet. Der Task Force gehören verschiedene Staatsanwälte, Assistenz-Staatsanwältinnen und – Staatsanwälte, Verfahrensassistentinnen, Vertreter der Forensischen Finanzanalyse sowie Vertreter von fedpol an. Somit wird ersichtlich, dass die gutgeheissenen Ausstandsbegehren nicht die gesamte Arbeit der Task Force in Frage stellen. Der überwiegende Teil der hängigen Strafverfahren wird plangemäss weitergeführt.

Nach einer vorläufigen Analyse der Beschlüsse des Bundesstrafgerichts wurden folgende erste Massnahmen ergriffen:

  • Die Begleitung des Fussballkomplexes Seitens der Geschäftsleitung der BA wird ab sofort ausschliesslich durch den Stellvertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud wahrgenommen. Bundesanwalt Michael Lauber wird ab sofort an keinen Sitzungen mehr teilnehmen, welche den Fussballkomplex betreffen. Damit wird dem Ausstand des Bundesanwalts Rechnung getragen.
  • Die Strafverfahren, die vom Ausstand betroffenen Staatsanwalt geführt wurden, werden einem anderen Staatsanwalt zugeteilt.
  • Die Task Force prüft zurzeit, welche Konsequenzen die Beschlüsse auf die Verfahrenshandlungen haben, die vom nicht mehr für die BA arbeitenden Abteilungsleiter vorgenommenen worden waren.
  • Die Task Force analysiert weiteren allfälligen Handlungsbedarf in den betroffenen Strafverfahren.

Weitergehend äussert sich die BA im Moment nicht zur Thematik.

 

 

Quelle: Bundesanwaltschaft - http://www.ba.admin.ch/ba/de/home.html