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Anpassung der Pflegebeiträge – mehr Kompetenzen für Pflegepersonal

DMZ - GESUNDHEIT / WISSEN ¦

#mittellaendische ¦

 

Der Beitrag der Krankenversicherer an die Pflegeleistungen ist bei der Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung um 83 Millionen Franken zu tief angesetzt worden und muss angepasst werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat zudem entschieden, dass Pflegefachpersonen mehr Kompetenzen bei der Ermittlung des Pflegebedarfs der Patientinnen und Patienten erhalten. Die entsprechenden Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Ziel der Neuordnung der Pflegefinanzierung im Jahr 2011 war, eine zusätzliche finanzielle Belastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu vermeiden. Die Beiträge der OKP wurden daher so festgelegt, dass die Vergütung für die Pflegeleistungen vor und nach der Neuordnung der Pflegefinanzierung gleichbleibt.

Um diese Kostenneutralität zu garantieren, müssen die OKP-Beiträge nachträglich überprüft und allenfalls angepasst werden. Das EDI hat diese Überprüfung vorgenommen und festgestellt, dass das Prinzip der Kostenneutralität nicht eingehalten wurde. Nach der Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist der Beitrag der OKP an der Finanzierung der Pflegeleistungen pro Jahr insgesamt 83 Millionen Franken tiefer als unter dem bisherigen Tarifsystem.

 

Im Detail hat die Überprüfung ergeben, dass die Pflegeheime von der OKP 115 Millionen Franken zu wenig, die Krankenpflege zu Hause 32 Millionen Franken zu viel pro Jahr erhalten. Zur Anpassung müssen die Beiträge an die Pflegeheime um 6.7% erhöht und diejenigen der Pflege zu Hause um 3.6% gesenkt werden.

Die Überprüfung des EDI kommt zum Schluss, dass sich die OKP in Zukunft stärker an der Finanzierung der Pflegekosten beteiligen wird. Die OKP-Beiträge werden insgesamt um 83 Millionen Franken pro Jahr erhöht. Gleichzeitig werden die Kantone, die für die Restfinanzierung im Pflegebereich verantwortlich sind, um den entsprechenden Betrag entlastet.

 

Pflegeberufe werden aufgewertet

Das EDI hat zudem Massnahmen erarbeitet, um in der Pflege den administrativen Aufwand zu verringern und die Kompetenzen des Pflegepersonals zu stärken. Dieses kann künftig den Pflegebedarf für einen Teil der Leistungen ohne ärztliche Mitwirkung ermitteln. Die vorgenommenen Änderungen werten die Tätigkeit der Pflegefachpersonen auf und nehmen einen Teil der Forderungen der Initiative "Für eine starke Pflege" (Pflegeinitiative) auf.

 

Mindestanforderungen an die Pflegebedarfsermittlung

Gleichzeitig werden neu Mindestanforderungen an die Pflegebedarfserfassungsinstrumente definiert. Diese im Bereich der Pflegeheime verwendeten Instrumente messen den Pflegebedarf unterschiedlich. Dies kann dazu führen, dass eine identische Pflegesituation je nach eingesetztem Instrument unterschiedlich beurteilt wird. Mit den neu erlassenen Mindestanforderungen an die Instrumente sollen die versicherten Personen bei der Bedarfsermittlung unabhängig vom eingesetzten Instrument schweizweit gleichbehandelt und gleichartige Fälle gleichmässiger vergütet werden.

 

Die Entscheide des EDI führen zu Anpassungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), die am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

 

 

 

Quellen: Generalsekretariat EDI - http://www.edi.admin.ch ¦ Bundesamt für Gesundheit - http://www.bag.admin.ch