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Bern: Für klare Regeln zur Nutzung des Untergrunds und Mehrwertabschöpfung

DMZ - WIRTSCHAFT ¦

#mittellaendische ¦

 

Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK) des Grossen Rates befürwortet klare Regeln zur Nutzung des öffentlichen Untergrunds. Sie unterstützt auch eine Regelung der Mehrwertabschöpfung im Baugesetz, die den Gemeinden mehr Spielraum gibt.

Das Interesse am Raum unter der Erdoberfläche hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Sei es zur Energiegewinnung, zum Abbau von Rohstoffen oder zum Deponieren von Materialien. Die Nutzung des öffentlichen Untergrunds ist jedoch im Kanton Bern nicht klar geregelt. Mit einer Änderung des Bergregalgesetzes sollen dafür klare Regeln geschaffen werden. Wer den Untergrund nutzen will, muss eine Konzession dazu haben. Für die Sondernutzung ist eine Abgabe zu entrichten. Die BaK befürwortet die Ergänzung des Bergregals mit der Sondernutzung des Untergrunds und beantragt dem Grossen Rat, der neuen Regelung zuzustimmen. Jedoch soll aus Sicht der Kommission der Regierungsrat und nicht die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion für die Erteilung einer Sondernutzungskonzession zuständig sein. Sie beantragt dem Grossen Rat ebenfalls, den Konzessionären hinsichtlich der Abgaben einen grösseren Spielraum zu gewähren, wenn der Kanton am Abbau oder an der Sondernutzung ein besonderes Interesse hat.

 

Mehrwertabgabe bei Zonenänderungen

Werden Grundstücke ein-, um- oder aufgezont, erfahren sie eine Wertsteigerung. Die Abschöpfung dieser Planungsmehrwerte soll mit einer Änderung des Baugesetzes klarer geregelt werden. Bei Um- und Aufzonungen soll den Gemeinden der maximale Spielraum gewährt werden. Im Baugesetz wird entsprechend nur noch die bundesrechtlich vorgeschriebene Mehrwertabgabe bei Einzonungen geregelt.

Die Kommission begrüsst, dass der Handlungsspielraum der Gemeinden auch hinsichtlich der Fälligkeit der Abgabe erweitert wird und sie beantragt dem Grossen Rat, den Änderungen zuzustimmen. Sie spricht sich dafür aus, dass die Gemeinden nach wie vor auch bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen eine vertragliche Regelung treffen können.