· 

Opfer haben das Recht zu erfahren, wenn der Täter wieder auf freiem Fuss ist

DMZ – SOZIALES/GESELLSCHAFT ¦

Patricia Jungo ¦

#mittellaendische ¦

 

Opfer haben das Recht informiert zu werden, wenn ein verurteilter Täter aus der Haft entlassen wird. In einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts wurde die Beschwerde einer Täterin gegen diese Praxis abgewiesen. 

 

Die Genfer Strafvollzugsbehörden wurden von der Mutter eines Mordopfers angefragt, sie über die Haftentlassung einer Täterin zu informieren, die wegen Mithilfe zu Mord verurteilt worden war. Sie begründete dies auch damit, dass es ihr auf diese Weise möglich wäre, einer Begegnung mit der Verurteilten auf dem Weg zu gehen. Die Verurteilte wehrte sich dagegen mit einer Beschwerde beim Bundesgericht. Am Donnerstag hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, wie es in einer veröffentlichten Mitteilung heisst.

 

Nur wenn die verurteilte Person überwiegende Interessen geltend machen könne, sei es möglich, den Opfern diese Informationen zu verweigern. Die obersten Richter stellten klar, dass dem im betreffenden Fall nicht so sei. Laut Strafgesetzbuch und Opferhilfegesetz hätten Opfer und deren Angehörigen das Recht auf Informationen zum Strafvollzug der Täterschaft, insbesondere über den Zeitpunkt der Entlassung oder im Fall einer Flucht. Weiter befand das Bundesgericht, die Tatsache, dass die Wohnorte der Täterin und der Mutter des Opfers nur wenige Kilometer auseinanderlägen, mache ein zufälliges Aufeinandertreffen möglich und nicht abwegig, wie dies die Täterin darzustellen versuche.

 

Es brauche für die Übermittlung von Informationen an ein Opfer auch nicht zwingend ein negatives Verhalten der Verurteilten, wie zum Beispiel eine Drohung. Im besagten Fall wurde die Täterin 2015 wegen Gehilfenschaft an einem Auftragsmord an ihrem Schwiegersohn im Jahre 2008 in Cointrin GE zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Opfer wurde im Schlaf ermordet.

 

 

Quellen: bluewin news/nzz.ch