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Die Sozialversicherungen dürfen ab dem 1. Oktober Observationen durchführen

DMZ - SOZIALES ¦ David Aebischer ¦

KOMMENTAR

 

Am 1. Oktober 2019 treten die vom Stimmvolk am 25. November 2018 gutgeheissenen Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen für die Überwachung von Versicherten in Kraft, damit die Sozialversicherungen in begründeten Fällen wieder Observationen durchführen können.

 

Also dürfen bei Verdacht auf Missbrauch Versicherte durch Detektive observiert werden. Ein nach wie vor heikles Thema. Nicht ohne Grund haben auch namhafte Organisationen ihre Anliegen gegen das Gesetz bis vor das Bundesgericht weitergezogen. 

 

Beschwerden abgeschmettert

Das Bundesgericht hat allerdings in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Beschwerde gegen die Dokumente von BSV und Suva abgewiesen. Auf die anderen Beschwerden wurde gar nicht erst eingetreten.

Ebenfalls der Dachverband der schweizerischen Behindertenorganisationen 'Inclusion Handicap' hat von Anfang an gefordert, dass die Observation mittels Bild- und Tonaufzeichnungen nur von einem Gericht genehmigt werden kann. Eigentlich eine vernünftige Forderung. Aber für die Platzierung von GPS-Trackern auf Fahrzeugen überlässt das Gesetz die Anordnung von Überwachungsmassnahmen ganz den Versicherungsgesellschaften. Es fehlt also jegliche Kontrolle vom Gesetzgeber.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) interveniert

Losgetreten wurde das Ganze allerdings erst, nachdem die Observation längst "üblich" war. Insbesondere bei der Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung (Suva). Im 2016 kam nämlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jedoch zum Schluss, dass die gesetzliche Grundlage dafür nicht genüge. Die Observationen mussten eingestellt werden, bis jetzt. Ab 1. Oktober geht es wieder los.

 

Leben in Würde

Auch wenn die Sozialversicherungen den Menschen in der Schweiz grundsätzlich auf Gesetzesebene ein Leben in Würde und finanzieller Sicherheit ermöglichen, bleibt bei dieser Art von Kontrolle definitiv ein bitterer Beigeschmack zurück. Gemäss Angaben der Sozialversicherungen sei es in den allermeisten Fällen mit Gesprächen und anhand von Unterlagen möglich verlässlich abzuklären, ob jemand Anspruch auf eine Leistung hat oder nicht. Es gebe aber vereinzelt Fälle, in denen das nicht möglich sei. Genau in solchen Fällen sei es dann notwendig als letztes Mittel verdeckte Beobachtungen, sogenannte Observationen durchzuführen. 

 

Die Stimmberechtigten haben am 25. November 2018 die Observationsartikel im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) deutlich gutgeheissen. Hoffen wir, dass es kein falscher Entscheid war.

 

  

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen - http://www.bsv.admin.ch ¦ https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/observationen.html ¦ humanrights ¦ bluewin ¦ EGMR               


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