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Aufgepasst - wer Prämienverbilligungen erhält, sollte das genau prüfen, denn Krankenkassen kassieren gerne doppelt

DMZ - SOZIALES ¦

 

Eigentlich sollten diese Kassen ja "Gesundheitskassen" heissen, aber so langsam werden sie dem Begriff "Krankenkasse" gerecht, da die Institutionen, die dahinterstecken, tatsächlich krank machen können. Die Prämien sind für nahezu 30% der Bevölkerung zu hoch und unverhältnismässig. Nun zeigen Recherchen, dass gewisse Kassen sogar Prämienverbilligungen von ihren Versicherten kassieren, diese aber weder auszahlen noch anrechnen, oder nur teilweise.

 

Individuelle Prämienverbilligung

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies ist sogar politisch abgesegnet, auch wenn in Tat und Wahrheit das Krankenkassensystem in der heutigen Form eine der unsozialsten Einrichtungen der Schweiz darstellt. Denn zwangsläufig führen diese Prämien zu einer grossen finanziellen Belastung für laufend mehr Menschen in der Schweiz. Hier können Prämienverbilligungen helfen. Ein Paradoxon, aber so funktioniert die Schweizer Politik. Soziale Leistungen abgraben, damit an anderer Stelle neue Soziale Leistungen eingerichtet werden müssen. Der Schaden wird selbst verschuldet und die dazugehörende "Lösung" ebenfalls geboten, alles auf dem Rücken der Steuerzahler, natürlich. Denn öffentliches Geld ist immer das Geld des Volkes.

 

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden grundsätzlich Prä­mien­ver­billigungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Ver­billigung der Prämien soll den anspruchs­berech­tigten Personen ein angemessener Ver­sicherungs­schutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Soweit die Theorie.

 

Krankenkassen kassieren still und heimlich gewährte Prämienverbilligungen, rechnen diese aber nicht sauber ab

Wie Recherchen, sowie uns vorliegende Fälle, zeigen, werden nicht alle Prämienverbilligungen richtig abgerechnet, teilweise gar nicht. Das heisst konkret, dass ein Kunde einer Kasse Anspruch hat auf Prämienverbilligungen, diese werden jeweils von der Ausgleichskasse direkt an die jeweilige Krankenkasse direkt bezahlt, aber nicht abgerechnet. Deshalb muss der Klient weiterhin die volle Prämie bezahlen oder wird betrieben. In vorliegenden Beispielen kam es sogar soweit, dass Zusatzversicherungen von den Kassen gekündigt wurden, ohne Ansage (sie sind nicht verpflichtet zu mahnen und können diese einfach künden, wenn Prämien nicht voll bezahlt werden). Da aber der Klient die Verfügung der Ausgleichskasse hat, dass Prämienverbilligungen ausbezahlt wurden, ist er gänzlich im Recht. Trotzdem hat er keine Chance, dass er seine Zusatzversicherung wieder erhält, oder gar die einverleibten Prämienverbilligungen. Es sei denn er geht vor Gericht, und das geht nicht, da er kein Geld dafür hat. Hätte er Geld dafür, müsste er auch nicht auf Prämienverbilligungen bauen. Ein weiteres Paradoxon der Schweiz: Bist du arm, hilf dir selbst, brauchst du keine Hilfe, hilft dir der Staat. Soweit unser Schweizer System. Die Schuldigen profitieren, die Unschuldigen werden alleine gelassen und immer weiter in den Ruin getrieben. 

 

Grösste Vorsicht ist geboten

Experten raten - in jedem Fall die Abrechnungen genau prüfen. Verfügungen mit Zahlungen der Krankenkassen abzugleichen und schnellst möglich zu reagieren, wenn Unklarheiten bestehen. Die Praxis zeigt, dass sich dieses Vorgehen meist lohnt, denn wo mit öffentlichen Geldern gearbeitet wird, passieren Fehler. Wenn man selber nichts erreichen kann bei Unstimmigkeiten unbedingt einen Anwalt zu Rate ziehen (unentgeltliche Rechtspflege abklären).

 

Wer keine Verbilligungen erhält, kann prüfen, ob er Anrecht hat. Personen, die über bescheidene finanzielle Möglichkeiten verfügen, werden beim Bezahlen der Krankenkassenprämien unterstützt. Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ist kantonal geregelt. Massgebende Kriterien sind Einkommen und Anzahl Kinder. In vielen Kantonen werden Sie direkt von der Verwaltung informiert, wenn Sie berechtigt sind. Ermittelt werden Sie jährlich über die Steuerveranlagung. In gewissen Kantonen herrscht aber auch Antragspflicht. Sie haben also nur einen Anspruch, wenn Sie selbst aktiv werden und die Verbilligung jährlich beantragen.

 

 

Quellen: admin.ch ¦ Ausgleichskassen ¦ Beobachter ¦ ch.ch


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