Mütter halten sich vermehrt nicht an Anweisungen der Gerichte - Väter haben es schwer, dagegen anzugehen

DMZ - SOZIALES ¦

 

Ein Phänomen macht sich in den letzten Jahren immer breiter. Mütter halten sich nicht an Vorgaben des Gerichtes. Männer können kaum etwas dagegen tun. Wer holt, wer bringt das Kind? Wer bezahlt dies und das? Wer ist wann, wofür zuständig? Besuchsrecht? Ferien?

Dinge, die vom Gericht jeweils genau geregelt sind. Leider halten sich immer weniger Mütter daran, meist um dem Partner zu schaden - leider trifft es wie immer die Falschen - die Kinder. Es sei hier erwähnt, dass natürlich auch Väter ähnliches Verhalten zeigen können, aber wegen der Obhutssituation, meist nicht in der Lage sind, überhaupt etwas Falsches zu machen.

 

Diese Fragen sorgen bei getrennten Paaren nicht selten für Diskussionen. Z.B. das Abholen und Bringen der Kinder ist nicht nur Sache des Vaters.  Allerdings, sofern nicht anders vereinbart, ist es in der Schweiz Sache des Vaters, das Kind für den Besuch bei ihm zu holen und wieder zur Mutter zu bringen. Dies ist nicht unbedingt gerecht, wird aber an den meisten Gerichten leider so gehandhabt. Für manche Eltern ist die Übergabe ein grosser emotionaler Stress, der sich im besseren Fall in verlegenen Floskeln äussert, im schlechteren in einen handfesten Streit ausufert. Deshalb wird empfohlen, dass immer der eine Elternteil die Kinder abholt. Das ist bei Weitem die beste Lösung, da die Kinder ein positives Erlebnis damit verbinden: "Ich werde abgeholt" und nicht "ich werde abgeliefert". Wenn es vom Gericht definiert ist, muss sich also auch die Mutter daran halten. Leider geschieht dies nicht immer. 

 

 

In vielen Fällen entscheidet die Kesb, dass der Vater beide Wege zu bewerkstelligen habe. Begründung erfolgt jeweils keine. Nachforschungen ergaben, dass die Kesb in der Regel nur die Kindsmutter anfragt, wie die Übergabe zu erfolgen habe; der Vater nicht.

 

Aus Laune Heraus Umgang mit Vater verhindern

Immer mehr kommt es auch vor, dass Mütter den Vätern den Umgang mit den Kindern verbieten, bzw. diesen unterbinden, meist spontan und aus einer Laune heraus. Will der Vater die Kinder dennoch sehen, muss er sich ans Kesb oder die Polizei wenden, was er meist nicht tut, da er das Wohl der Kinder nicht auch noch zusätzlich belasten will.

 

 

Alte Faustregeln hinterfragen

In einem Essay zu ungeklärten Praxisfragen schreibt der Zürcher Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer: «Noch wird aber in der juristischen Praxis an den Gerichten mit den einseitigen Obhutszuteilungen und Besuchsrechten den Müttern der Vorrang gegeben.» Dies in der Annahme, dass ein Kind im Streitfall nur eine Bezugsperson brauche. Diese Annahmen seien aber mittlerweile wissenschaftlich überholt. Das sogenannte Wechselmodell, bei dem Scheidungskinder zwei Wohnsitze hätten, sei auch dann dem Kindswohl zuträglicher, wenn das Konfliktniveau der Eltern erheblich sei. Es bleibe abzuwarten, ob die Gerichte in der Schweiz die Gesetzesänderungen zum Anlass nähmen, die alten Faustregeln kritisch zu hinterfragen. Denn viele halten den neuen Erkenntnissen nicht mehr stand.

 

Sind die Eltern geschieden, lässt sich in der Scheidungskonvention oder im Scheidungsurteil zwingend eine Betreuungsregelung finden. Diese soll gelten, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Dasselbe gilt für die gerichtliche Trennung im Eheschutzverfahren. Möchte der nicht obhutsinhabende Elternteil ein grosszügigeres Besuchsrecht bekommen, sollte in einem ersten Schritt stets eine einvernehmliche Absprache mit dem anderen Elternteil das Ziel sein. Führt das nicht weiter, bleibt neben einer Mediation nur noch der Weg zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). 

 

Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es? 

 

Was kann ein Vater auf juristischem Wege tatsächlich erreichen, wenn die Mutter den Umgang so weit wie möglich einschränken möchte oder sich auch an andere Abmachungen nicht hält? 

Dazu ein Beispiel aus der Praxis. Die Eltern haben im Jahr 2007 geheiratet, knapp ein Jahr später kam die Tochter zur Welt. Nach drei Jahren Ehe beantragte die Mutter im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht, was sowohl erst-als auch zweitinstanzlich abgewiesen. Dem Vater wurde stattdessen ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Die Mutter hielt sich nicht an die im Eheschutzentscheid festgehaltene Regelung, weshalb der Vater ein Vollstreckungsbegehren stellte, was die Mutter wiederum erfolglos angefochten hat. Im Scheidungsverfahren 2013 konnten sich die Eltern dann auf eine Besuchsrechtsregelung einigen. Ein Jahr später stellte die Mutter ein Änderungsbegehren, eventuell die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Die KESB setzte einstweilen das Besuchsrecht aus, ordnete im Endentscheid aber ein begleitetes Besuchsrecht an. Auch dieser Entscheid wurde von der Mutter einmal mehr erfolglos angefochten. Trotz dieser nun seit Ende 2015 bestehenden Regelung fanden bis anhin keinerlei Besuche statt. Die KESB prüft momentan, ob die Mutter das Kind instrumentalisiert hat oder ob es auch dem tatsächlichen Willen des Kindes entspricht, den Vater nicht zu sehen. 

 

Ein anders Beispiel aus der Praxis. Das Gericht ordnet an, bzw. hält fest, welche Zahlungen von welchem Elternteil gemacht werden müssen. Die Mutter hält sich konsequent nicht daran. Der Vater sieht sich gezwungen auf dem Rechtsweg das Geld einzufordern. Ein beschwerlicher und teurer Weg.

 

 

Quellen: admin.ch ¦ Auszug fritzundfraenzi ¦ Beobachter


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