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Luzern - Beitragspflicht für Löscheinrichtungen soll angepasst werden

DMZ - POLITIK ¦

 

Derzeit müssen sich Eigentümerinnen und Eigentümer an der Erstellung von Löscheinrichtungen beteiligen, wenn ihr Gebäude maximal 100 Meter von einer Bezugsstelle entfernt liegt. Neu sollen es 400 Meter sein. Das sieht eine Gesetzesrevision vor, die in Vernehmlassung geht.

 

Löscheinrichtungen – Hydranten und andere Wasserbezugsorte – sind von den Gemeinden zu erstellen. Eine Mitfinanzierung durch die betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ist auf jene Gebäude beschränkt, die maximal 100 Meter vom Hydranten entfernt liegen. Mit der heutigen Regelung bekunden Gemeinden Mühe, genügend Einrichtungen bereitzustellen. Dies insbesondere in ländlichen Gebieten, wo nicht Hydranten, sondern andere Wasserbezugsorte im Vordergrund stehen und Gebäude oft weiter voneinander entfernt sind. Oftmals ist es dort nicht nur teuer, sondern aus technischer Sicht gar nicht möglich, reine Hydrantenleitungen zu verlegen.

 

Empfehlung von Feuerwehr Koordination Schweiz

In der Gesetzesrevision schlägt die Projektgruppe vor, den für die Beitragspflicht massgebenden Radius von 100 auf 400 Meter zu erweitern. Dabei stützt sie sich auf eine Empfehlung der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS). Dies auch mit Blick auf die Technik der heutigen Schlauchverlege- und Tanklöschfahrzeuge als Druckerhöher. Dadurch sind auch Gebäude wirkungsvoll geschützt, die wesentlich weiter als 100 Meter vom Wasserbezugsort entfernt liegen. Zudem sollen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer neu auch bei anderen Wasserbezugsorten als bei Hydranten, etwa bei Löschwasserbehältern, zu einem Beitrag verpflichtet werden können.

 

Verantwortlich für den Inhalt der Revision des Gesetzes über den Feuerschutz betreffend Finanzierung von Löscheinrichtungen war eine Projektgruppe unter Leitung der Gebäudeversicherung. Die Vernehmlassung läuft bis am 31. März 2020.

 

 

Quelle: Kanton Luzern


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