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Zug - Familienangehörige als Beistände - kaum mehr Fehler dank Beratung und Weiterbildung

DMZ - SOZIALES ¦

 

Die jüngst vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene Umfrage bei 128 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zum Einbezug privater Beistände hat gezeigt: die Mandatierung von Angehörigen und nahestehenden Personen als Beistände bewährt sich, birgt jedoch auch Risiken. «Dank sorgfältiger Auswahl unserer Beiständinnen und Beistände, regelmässiger Weiterbildung und guter Beratung konnten Fehler in den letzten Jahren deutlich reduziert werden», so Gabriella Zlauwinen, Präsidentin der KESB Zug.

 

Eine Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn ein Mensch wichtige Angelegenheiten nicht (mehr) selbst besorgen kann; etwa aufgrund einer geistigen Behinderung, eines psychischen Leidens, einer Krankheit oder eines Altersgebrechens. Unterschieden wird zwischen vom Kanton angestellten Berufsbeiständen und privaten Beiständen. Wenn immer möglich setzt die Zuger KESB letztere ein. Dabei handelt es sich meist um Familienangehörige oder Privatpersonen aus dem Umfeld der Betroffenen. Derzeit verzeichnet der Kanton Zug 395 private Beistände. «Sie übernehmen wichtige, teils auch anspruchsvolle Aufgaben», so Gabriella Zlauwinen.

 

Interessenkonflikte innerhalb der Familie ausschliessen

Dass die Mandatierung privater Beistände auch Risiken birgt, zeigte eine vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene und jüngst veröffentlichte Umfrage. Darin werden auch Haftungsfälle thematisiert. Die Umfrage wurde realisiert, nachdem auf Bundesebne verschiedene Vorstösse eingereicht wurden, die den vermehrten Einbezug von Familienangehörigen als Beistände forderten. Anlass dazu gab auch eine inzwischen zurückgezogene Volksinitiative, die Verwandten ersten Grades (Kinder) und zweiten Grades (Geschwister) ein generelles Vertretungsrecht einräumen wollte. Dazu nochmals die KESB-Präsidentin: «Familienmitglieder können wertvolle Beistände sein, jedoch muss in jedem Fall abgeklärt werden, ob dieses Familienmitglied der Aufgabe gewachsen ist, und ob die Mandatierung dieser Person auch dem Wunsch des Betroffenen entspricht. Vor allem, wenn es um finanzielle Angelegenheiten geht, muss sichergestellt sein, dass der Beistand dafür geeignet ist und kein Interessenkonflikt besteht.» Von Seiten der KESB wird der Einbezug von Angehörigen nur selten abgelehnt; etwa wenn das Mandat zu komplex, die Angelegenheit sehr dringlich ist oder ein familieninterner Konflikt besteht.

 

Ergänzungsleistungen rechtzeitig anpassen lassen

Ein Fehler, der laut KESB vor allem in den Anfangszeiten der neuen Gesetzgebung bzw. zum Zeitpunkt des Systemwechsels von gemeindlichen Vormundschaftsbehörden zur kantonalen KESB immer wieder vorkam, bestand darin, dass die Beistände Taxerhöhungen von Heimen nicht rechtzeitig der Ausgleichskasse meldeten. Dies hatte zur Folge, dass  die Ergänzungsleistungen nicht angepasst wurden und Nachzahlungen nötig wurden. «Selbst wenn die Tagespauschale im Heim nur gering ansteigt, so kann das aufs ganze Jahr berechnet schnell ein paar tausend Franken ausmachen; Geld, das später nicht mehr geltend gemacht werden kann», betont Zlauwinen. Um Schadensfälle zu verhindern, erinnert die Fachstelle die privaten Beistände seit geraumer Zeit jeweils im Januar schriftlich daran, sämtliche Ansprüche bei den Sozialversicherungen geltend zu machen. Zudem werden die privaten Beistände insbesondere in finanziellen Angelegenheiten an Veranstaltungen spezifisch weitergebildet und sie können sich mit Fragen an die Fachstelle an der Artherstrasse 25 wenden. Seither passieren kaum mehr Fehler. Grundsätzlich haftet der Kanton. Handelt ein privater Beistand grobfahrlässig, kann der Kanton Regress auf ihn nehmen. Im Sinne der verbeiständeten Person handeln Gegenüber dem Staat haben die privaten Beistände eine Berichts- und Rechenschaftspflicht. Das heisst, sie müssen alle entsprechenden Dokumente abliefern, die von Revisoren der KESB geprüft werden. Primär geht es darum, sicherzustellen, dass Vermögen und Einkommen auch tatsächlich im Sinne der verbeiständeten Person verwendet werden. Im Kanton Zug können Familienangehörige, die als Beistände eingesetzt sind, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Berichts- und Rechenschaftspflicht befreit werden. Etwa dann, wenn nur eine bescheidene Rente oder ein IV-Taggeld zu verwalten bzw. das liquide Gesamtvermögen der verbeiständeten Person gering ist. Vorausgesetzt wird auch, dass die betroffene Person in einer Institution wohnt oder betreut wird.

 

 

Quelle: Kanton Zug


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