Bundesgerichtsentscheid - Lesen fremder E-Mails ist auch ohne Hacken verboten

DMZ - DIGITAL / TECHNIK 

Patricia Jungo ¦

#mittellaendische ¦

 

Das Bundesgericht hat heute entschieden, dass das unbefugte Öffnen eines fremden E-Mail-Kontos verboten ist und dies unabhängig vom Vorgehen bei der Passwortbeschaffung. Der Bundesrat bestätigte den Schuldspruch gegen eine Frau. Nach der Trennung hatte sie die Mails ihres Mannes gelesen. Ihre Verurteilung basierte auf dem Hacker-Artikel des Schweizer Strafgesetzbuches und die Tatsache, dass sie das Passwort im früher gemeinsam genutzten Büros gefunden hatte, änderte nichts am Schuldspruch. Der Entscheid ist deutlich: Es ist nicht wichtig, wie man sich das Passwort beschafft und das unbefugte Öffnen des E-Mail-Kontos ist unabhängig vom Vorgehen verboten. Im Falle der von ihrem Ehemann getrenntlebenden Frau verhielt es sich so, dass sie die Zugangsdaten auf einer Karteikarte im früheren gemeinsamen Büro fand. Sie zweifelte daran, sich in das Mail-Konto einloggen zu dürfen und recherchierte im Internet. Des Weiteren holte sie sich Informationen bei einem Verwandten, der als Staatsanwalt arbeitet. Dieser war der Ansicht, dass sie kein Delikt beginge, würde sie das E-Mail-Postfach des Ehemannes öffnen. Die Frau und auch ihr Anwalt hatten sich gegen die Verurteilung als Hacker-Delikt gewehrt und argumentiert, es brauche dafür eine erhöhte kriminelle Energie. Um unbefugt in ein Datenverarbeitungssystem einzudringen, hätte sie das Passwort hacken müssen. Aus dem am Dienstag vom Bundesgericht veröffentlichten Urteil wird klar, dass die Art und Weise des Beschaffens des Passwortes nicht entscheidend ist und es auch kein aktives Handeln braucht, damit der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem vorliegt. Der Entscheid des Obergerichts Aargau vom letzten Oktober wird demnach vom Bundesgericht gestützt. Das unbewusste Zurücklassen des Passwortes durch den Ehemann sei nicht einem Einverständnis für einen Zugriff auf sein Mail-Konto gleichzusetzen. Die Frau brachte erfolglos weitere Argumente ein, wonach sie sich aufgrund der Auskunft des Staatsanwalts in einem Verbotsirrtum befunden habe. Es hat sich dabei aber nicht um eine offizielle, behördliche Auskunft gehandelt und sie kann sich also nicht darauf berufen. Die Frau musste das Urteil zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken und zu einer Busse von 300 Franken annehmen.

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