Anpassungen bei der Anwaltsaufsicht  

DMZ - GESETZ / RECHT ¦

 

Der Regierungsrat will die Anwaltsaufsicht überarbeiten: er schlägt neu eine paritätische 

Zusammensetzung der Anwaltskammer vor sowie die Einführung von präsidialen Zuständigkeiten für Routinegeschäfte. Wahlorgan für die Anwaltskammer soll wie bis anhin der Regierungsrat sein. 

 

Mit der Vorlage will der Regierungsrat das kantonale Anwaltsgesetz, welches seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, punktuell anpassen. Die vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf den Empfehlungen einer vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe mit Vertretungen aus der Anwaltschaft, den kantonalen Gerichten sowie der Verwaltung. 

 

Die Anwaltskammer als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte soll weiterhin aus je fünf Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehen, welche der Regierungsrat wählt. Ein Wechsel zu einer Wahl durch den Kantonsrat wird als nicht sachgerecht beurteilt, da es sich bei der Anwaltskammer um eine Kommission der Berufsaufsicht handelt. Jedoch soll das Vorschlagsrecht des Solothurnischen Anwaltsverbandes und der Gerichtsverwaltungskommission, welches sich bisher in der Praxis bewährt hat, im Gesetz verankert werden.  

 

 

Während heute in der Anwaltskammer drei Mitglieder der solothurnischen Gerichte sowie zwei im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte vertreten sind, sollen beiden Gruppen künftig zwei Sitze zustehen. Ein weiteres Mitglied soll weder den Gerichten angehören noch im Anwaltsregister eingetragen sein.  Es könnte sich dabei zum Beispiel um eine Person aus der Lehre, aus der Verwaltung oder um eine nicht mehr berufstätige Fachperson wie ein ehemaliges Mitglied eines Gerichts oder des Regierungsrates handeln. 

 

Für regelmässig zu behandelnde Routinegeschäfte der Anwaltskammer (z.B. Eintragungen oder Löschungen im Anwaltsregister) soll neu eine Einzelzuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten eingeführt werden. Daraus dürften leichte Einsparungen und eine gewisse Beschleunigung resultieren. 

 

Das bereits bestehende Verbot für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Parteien vor demjenigen Gericht zu vertreten, dem sie selbst angehören, soll mit einer Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes auf die Amtsrichterinnen und Amtsrichter sowie auf die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse ausgedehnt werden. Damit soll jeder Anschein von unerwünschten Interessenkollisionen vermieden werden. 

 

Die Vernehmlassung zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anwaltsgesetzes läuft bis am 17. März 2020. 

 

 

Quelle: Kanton Solothurn 


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