Einschränkung des Beschwerderechts für Armutsbetroffene

DMZ - SOZIALES ¦ Daniel Peter ¦

 

Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Am 21. Januar 2019 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Ergänzung dieser Bestimmung mit folgendem Wortlaut: "Auflagen und Weisungen sind nicht selbständig anfechtbar."

 

Mehrere Organisationen sowie Privatpersonen gelangten dagegen ans Bundesgericht. Federführend bei der Beschwerdeführung war die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit ihrem Entscheid vom 14. Januar 2020 ab und begründete dies in der Medienmitteilung wie folgt:

 

Der fraglichen Bestimmung kann ein Sinn zugemessen werden, der sich mit der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung vereinbaren lässt. Die Rechtsweggarantie gibt jeder Person bei Rechtsstreigikeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Betroffene Personen droht in aller Regel kein irreparabler Nachteil, wenn sie eine als Zwischenentscheid geltende sozialhilferechtliche Auflage oder Weisung nicht sofort selbständig anfechten können. Ihre Rechtmässigkeit kann vom Gericht geprüft werden, wenn wegen eines Verstosses gegen Auflagen oder Weisungen die Leistungen gekürzt werden und dieser Entscheid angefochten wird.

 

Das heisst konkret, wer vom Sozialamt die Auflage erhält, eine günstigere Wohnung zu suchen, kann diese Auflage nicht anfechten. Erst wenn die Person delinguent wird und die Auflage nicht befolgt und der Entscheid auf Sozialhilfe-Kürzung verfügt wurde, erst dann kann die Person diesen Entscheid anfechten. Somit wird das Beschwerderecht für Sozialhilfeempfänger*innen massiv eingeschränkt. Ausgerechnet bei Armutsbetroffenen das Beschwerderecht derart einzuschränken, ist aus meiner Sicht beschämend.

 

Die SVP startete einen Angriff auf den Grundbedarf und wollte diesen in mehreren Kantonen um 30 Prozent kürzen. Im Kanton Bern lehnte dies die Stimmbevölkerung ab. Die Umstrittene Ergänzung im § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich wurde möglich durch eine parlamentarische Initiative von drei Vertreter*innen der SVP, der FDP und der GLP. Die damalige bürgerliche Mehrheit im Kantonsrat stimmte der Ergänzung zu. Die Ablehnung der Beschwerde vor dem Bundesgericht kam äusserst knapp zustande. Die beiden SVP Bundesrichterinnen und der Präsident der 1. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (CVP) lehnten die Beschwerde ab. Die beiden SP Bundesrichter waren für eine Annahme der Beschwerde. Fast 50'000 Menschen in der Schweiz sind von diesem Entscheid betroffen!

 

Die SVP greift die Rechte von Armutsbetroffenen also nicht nur durch Abstimmungen an, sie betreibt diese Politik auch im Gerichtssaal! Es ist zu hoffen, dass die UFS den Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzieht. Aber dieser Weg ist steinig und bis dahin kann einige Zeit vergehen.

 

SVP Fraktionspräsident Thomas Aeschi erklärte im Sommer 2019, dass man sich ernsthaft fragen müsse, ob die SVP Bundesrichter der eigenen Partei wiederwählen wolle, wenn sie in keiner Weise das eigene Gedankengut vertreten würden. Konkret hatte der Bundesgerichtsentscheid, dass die UBS 45'000 Datensätze von Kunden nach Frankreich liefern müsse, die SVP erzürnt.

 

Ist es wichtig, dass die Parteien im Bundesgericht vertreten sind? Sollten die Bundesrichter*nnen nicht sachlich und fachlich und politisch unabhängig urteilen? Mit 128'000 Unterschriften kam im Sommer 2019 die Justiz-Initiative zustande. Die Schweizer Bevölkerung wird darüber zu befinden haben, ob die Bundesrichter*innen künftig nicht mehr vom Parlament gewählt, sondern per Losentscheid bestimmt würden.

 

Die Schweiz hat keine Verfassungsgerichtsbarkeit, was zuweilen doch irritierend ist. Ehemalige Diktaturen wie Deutschland, Italien oder Spanien kennen ein Verfassungsgericht; sicherlich historisch bedingt und mit weniger Vertrauen in die Einhaltung der Verfassung und der Grundrechte. Die Mehrheit der europäischen Staaten kennen die Verfassungsgerichtsbarkeit.

 

Gerade nach so einem Entscheid des Bundesgerichtes, stellt sich mir doch die Frage, ob nicht auch die Schweiz eine Verfassungsgerichtsbarkeit als Hüterin der Demokratie benötigt. Oder ist die Annahme der Justiz-Initiative die Lösung und Bundesrichter*innen werden per Los ausgewählt?

 

Dass ein Bundesgerichtsentscheid derart parteipolitisch motiviert ist, das erschüttert mein Vertrauen in die höchste juristische Instanz unseres Landes!


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