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St.Galler Anwalt - Busse vom Bundesgericht für stark überhöhtes Honorar

DMZ – POLITIK/GESELLSCHAFT ¦ Patricia Jungo ¦

 

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der St.Galler Rechtsanwalt und HSG-Universitätsrat Patrick Stach mit einer überhöhten Honorarforderung gesetzeswidrig gehandelt hat. Eine Klientin und Sozialhilfeempfängerin sollte ihm für seine Arbeit in Zusammenhang mit einem Erbstreit über 420'000 Franken bezahlen. Dies hat nun eine Busse in Höhe von 10'000 Franken zur Folge.

 

Die Ende November 2019 eingegangene Beschwerde des Anwalts wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Auch das St. Galler Verwaltungsgericht hatte gleich entschieden. Der Fall wurde am Montag im «St. Galler Tagblatt» veröffentlicht. Laut Bundesgericht war die Vereinbarung über ein Erfolgshonorar von 20 Prozent des Erbschaftsbetrags (1,9 Millionen Franken), mindestens aber 100'000 Franken, welche von Patrick Stach, Anwalt und HSG-Universitätsrat, getroffen wurde, von Gesetzes wegen nicht zulässig. Dazu wurde auch die Höhe des geforderten Honorars als extrem überhöht eingestuft. In seinem Entscheid schrieb das Bundesgericht weiter, die Forderung des Juristen in Höhe von 420'000 Franken für Leistungen in der Zeit von November 2015 bis Mai 2017 seien viermal höher als die laut Gebührenordnungen maximal geschuldete Parteientschädigung. Betreffend den verrechneten Stundenansatz von 910 Franken, sei zu bemerken, dass dieser zwei- bis dreimal so hoch wie der sonst in St. Gallen angewendete Ansatz von 300 bis 400 Franken sei. Das Gericht situierte in diesem Fall eine angemessene Parteientschädigung bei maximal 100'000 Franken. Mitte 2017 hatte die Klientin, die schon seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen war, Anzeige bei der Anwaltskammer wegen der überhöhten Honorarforderung gegen den Anwalt erstattet. Anschliessend eröffnete diese ein Disziplinverfahren gegen Patrick Stach und erteilte ihm eine Busse von 10'000 Franken. Der Anwalt hatte den Entscheid durch allen Instanzen angefochten; jedoch ohne jeglichen Erfolg.

 

 

 

Quellen: Bundesgerichtsentscheid 2C_205/2019 , St. Galler Tagblatt, msn schweiz


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