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Luzern - Anrechnung der Pflegeheimtaxen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen: Regierungsrat analysiert

DMZ - POLITIK / SOZIALES ¦

 

Das Kantonsgericht hat eine Beschwerde teilweise gutgeheissen, die die Anrechnung der Pflegeheimtaxen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen betrifft. Der Regierungsrat nimmt das Urteil zur Kenntnis. Er analysiert dessen Auswirkungen nun zusammen mit den Gemeinden und der Ausgleichskasse Luzern.

 

Für den Aufenthalt in einem Pflegeheim in der Agglomeration Luzern hatte der Bezüger einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen für ein Einzelzimmer eine Taxe von täglich 168 Franken zu entrichten. Gestützt auf die kantonale Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen berücksichtigte die Ausgleichskasse Luzern bei den Ausgaben den gemäss Verordnung des Regierungsrates maximal anrechenbaren Betrag von 140 Franken. Die Differenz von 28 Franken pro Tag musste der Betroffene selber bezahlen. Dagegen erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Er verlangte die volle Anrechnung der Tagestaxe von 168 Franken als Ausgabe zur Berechnung seiner Ergänzungsleistungen. Mit dem Urteil vom 15. Januar 2020 hat das Kantonsgericht diese Beschwerde nun teilweise gutgeheissen. Es hält fest, dass die Anrechnung von 140 Franken und die damit erfolgte Überwälzung von Aufenthaltskosten an den Beschwerdeführer gegen Bundesrecht verstösst. Die Ausgleichskasse wird angewiesen, die volle in Rechnung gestellte Tagestaxe zu übernehmen.

 

Der Regierungsrat nimmt das Urteil des Kantonsgerichts zur Kenntnis. Er analysiert dessen Auswirkungen nun gemeinsam mit den Gemeinden und der Ausgleichskasse Luzern. Im Anschluss legt er das weitere Vorgehen fest.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

 

Ergänzungsleistungen

Gemäss Bundesverfassung richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Abs. 2). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen sind dazu in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen worden. So wird gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG die Tagestaxe des Heims als Ausgabe anerkannt und von den Ergänzungsleistungen übernommen. Die Kantone können die zu berücksichtigenden Kosten jedoch begrenzen; sie haben dabei dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird. 

 

 

Quelle: Kanton Luzern


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