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Flüchtlinge: Anspruch auf Kinderrenten

DMZ – SOZIALES/POLITIK ¦ Patricia Jungo ¦

 

Bekommt ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz eine IV-Rente, hat er auch Anrecht auf Renten für seine Kinder; dies unabhängig davon, ob diese in der Schweiz leben oder nicht. So lautet ein Entscheid des Bundesgerichts. Die Genfer Flüchtlingskonvention legt für die anerkannten Flüchtlinge bei der sozialen Sicherheit die gleichen Rechte fest wie für die Schweizer Bürger.

 

Dies kommt beim Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil zum Ausdruck. Betreffend die Rechtsstellung von Flüchtlingen und Staatenlosen in der AHV stellt ein Bundesbeschluss die Bedingung, dass die Kinder von Flüchtlingen in der Schweiz leben müssen, damit ihnen eine Kinderrente gewährt wird. Dies ist bei Kindern von Schweizerinnen und Schweizern nicht so. Für das Bundesgericht lässt sich dies nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbaren. Da der Gesetzgeber mit dem Bundesbeschluss nicht die Absicht gehabt habe, von der Konvention abzuweichen, gelte das internationale Recht vor dem schweizerischen. Demzufolge sind weder Wohnsitz noch Nationalität relevant, damit anerkannten Flüchtlingen eine Kinderrente gewährt wird. Im besagten Fall handelt es sich aus einem Mann aus dem Tschad.

 

Seit 1994 ist er in unserem Land als Flüchtling anerkannt und seit 2005 bekommt er eine IV-Rente. 2016 stellte er einen Antrag für Kinderrenten für seine beiden ausserehelich geborenen Töchter in Frankreich. Dieser wurde jedoch von der zuständigen IV-Stelle im Kanton Bern abgelehnt mit der Begründung, die Kinder hätten die tschadische Staatsbürgerschaft und würden auch nicht in der Schweiz leben. 2018 wurde die Beschwerde des Mannes vom Verwaltungsgericht gutgeheissen und die Sache ging zurück an die IV-Stelle. Es gilt für diese noch zu prüfen, ob alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Kinderrenten zugestehen zu können.

 

 

 

Quelle: bluewin news


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