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Arbeitslosenversicherung: Auch hochschwangere Frauen sind vermittlungsfähig

DMZ – SOZIALES/WIRTSCHAFT ¦ Patricia Jungo ¦

 

Will man in der Schweiz Arbeitslosengeld beziehen, ist die Voraussetzung dafür, dass man vermittlungsfähig ist, also eine zumutbare Arbeit antreten kann. Das Bundesgericht hat eine hochschwangere Frau kurz vor der Geburt als vermittlungsfähig erklärt. Die Frau war im Wallis fast zehn Jahre lang in einem Hotel als Buffetangestellte tätig und dies im Rahmen eines Saisonvertrags. Ihr letzter Einsatz war ab Ende November 2017 bis Mitte Oktober 2018. Am 15. Oktober informierte sie das Regionale Arbea betreffend ihre Schwangerschaft und den Geburtstermin vom 5. Dezember.

 

Das RAV erklärte ihr gleich, dass sie während zweier Monate vor der Geburt keine Verpflichtung mehr habe, Arbeit zu suchen, sie müsse aber während dieser Zeit Stellenzuweisungen annehmen und an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen. Das Gesetz besagt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem bedingt, dass man die versicherte Person auch vermitteln kann. Konkret heisst dies, sie muss in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzutreten und sich an möglichen Eingliederungsmassnahmen zu beteiligen. Das Bundesgericht hatte in einem früheren Entscheid betont, dass Vermittlungsfähigkeit nicht nur Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn bedeute, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, eine Arbeitskraft gemäss den persönlichen Verhältnissen zu den üblichen Arbeitszeiten einzusetzen.

 

Weiter steht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, es sei dabei nicht primär entscheidend, ob die versicherte Person arbeitswillig sei, sich darum bemühe und auch effektiv eine Beschäftigung gefunden habe, sondern vielmehr sei wichtig, ob man mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, dass ein Arbeitgeber die Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit anstellen würde. Das RAV übermittelte dann die Angelegenheit am 23.Oktober 2018 an die kantonale Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (Diha), um in der Frage der Vermittelbarkeit der schwangeren Frau Klarheit zu schaffen. Diese entschied, die Frau sei nicht vermittlungsfähig und habe daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder. Die Chancen auf eine Anstellung seien kurz vor Beginn der Hochsaison und in Anbetracht des anschliessenden vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs sehr gering.

 

Die Frau wollte dies nicht so hinnehmen und fragte die Gewerkschaft Unia um Unterstützung an. So gelangte sie an das Kantonsgericht Wallis, welches ihrer Beschwerde guthiess und ihr Taggelder für den Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 29. November 2018 zugestand. Dies bewog die Diha wiederum den Fall vor das Bundesgericht zu bringen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ging ebenfalls von einer Abweisung der Beschwerde aus. So entschieden auch die Richterinnen und Richter der ersten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Sitz in Luzern und sagten, die Frau habe viele und genügende Bemühungen gezeigt, um unbefristete Stellen zu bekommen und dies, obschon sie zwei Monate vor dem Geburtstermin von der Arbeitssuche befreit gewesen wäre.

 

Es handle sich bei den Anstellungen, um die sich die Frau beworben hatte, um solche, die über den Geburtstermin und den Mutterschaftsurlaub hinaus gegangen wären. Daher würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Frau nach der Geburt längere Zeit nicht arbeiten wolle. Das Arbeitsrecht regle klar, dass ein Arbeitsverhältnis während des Mutterschaftsurlaubs weiterlaufe. Dies sei der Grund, warum man für die Frage, ob eine hochschwangere Frau vermittlungsfähig sei, nicht nur die Zeit bis zur Geburt analysieren könne. Die Richter stellten somit klar, dass Schwangerschaft und Geburt nicht grundsätzlich heissen würden, dass man eine Frau nicht vermitteln könne. Zudem erklärten sie, es handle sich um Anstellungsdiskriminierung eine Frau wegen einer baldigen Geburt nicht anzustellen. Dies falle in den Schutzbereich des Gleichstellungsgesetzes. Die Argumentation der Diha könne so verstanden werden, dass man den möglichen Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstelle. Das Bundesgericht betonte auch, das Walliser Kantonsgericht habe in keiner Weise das Bundesrecht verletzt.

 

 

 

Quelle: nzz


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