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Corona zerstört auch KMU's - Selbständigerwerbende, Gesellschafter, Geschäftsführer, Kader, Partner und Lernende u.v.a. erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung!

DMZ – WIRTSCHAFT ¦

 

Um die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz einzudämmen und um die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. März 2020 weitere Massnahmen beschlossen.

Der Bundesrat sei sich bewusst, dass die Massnahmen grosse wirtschaftliche Folgen haben. Er wolle deshalb der Wirtschaft schnell und unbürokratisch unter die Arme greifen. Oberstes Ziel sei die Lohnfortzahlung für Mitarbeitende. Dafür stehen ihm für die Soforthilfe aus den unterschiedlichsten Bereichen bis zu rund 10 Milliarden Franken zur Verfügung. Aber leider gehen viele leer aus! Denn Selbständigerwerbende, Gesellschafter, finanziell Beteiligte, Geschäftsführungsmitglieder und höheres Kader, Partner und Lernende erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung! Konkurse sind Programm.

 

Wer erhält keine Kurzarbeitsentschädigung (KAE)?

Einige Personen sind von der Ausrichtung einer KAE ausgeschlossen: Arbeitnehmende in gekündigtem Arbeitsverhältnis, mit befristetem Arbeitsvertrag oder die von Dritten verliehen wurden (da der Zweck der Erhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben ist); Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimm- oder ausreichend kontrollierbar ist (setzt eine betriebliche Arbeitszeiterfassung und -kontrolle voraus); Personen, die einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmung haben (Gesellschafter, finanziell Beteiligte, Geschäftsführungsmitglieder und höheres Kader) sowie deren Ehegatten/eingetragene Partner; Lernende (da der Lehrvertrag nicht hauptsächlich die Ausführung der Arbeit, sondern das Erlernen eines Berufs bezweckt).

 

Fazit

In Bezug auf das Coronavirus weiss niemand, was noch auf uns zukommen wird. Sicher ist, dass es uns in vielerlei Hinsicht fordert. Die Schäden für gewisse Branchen und Unternehmen sind heute schon bedeutend. Die Kurzarbeitsentschädigung kann diese bis zu einem gewissen Grad abfedern.

Auch die arbeitsrechtlichen Fragen sind für alle Beteiligten «herausfordernd». Allenfalls können während einer beschränkten Zeit Ferien oder unbezahlte Zeit bezogen (sofern dies opportun ist) oder Überstunden kompensiert werden. Es gibt Berufe, in welchen teilweise zu Hause gearbeitet werden kann (Homeoffice). Wenn diese Massnahmen nicht möglich oder erschöpft sind, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragbare Lösungen finden.

 

 

Quelle: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html


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