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Coronavirus: Bewilligungspflicht für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung

DMZ – MEDIZIN ¦

 

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von medizinischer Schutzausrüstung einzuführen. Die entsprechende Änderung der COVID-19-Verordnung 2 tritt am 26. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen für Ausfuhren in den EU- und EFTA-Raum.

 

Aufgrund der sehr raschen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat der Bedarf an Schutzausrüstung in der Schweiz drastisch zugenommen. Die Verfügbarkeit von Masken, Untersuchungshandschuhen, Schutzbrillen, Überwürfen etc. in genügender Anzahl und Qualität ist eine unabdingbare Voraussetzung, die weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals zu schützen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlossen, eine Bewilligungspflicht für Ausfuhren von Schutzausrüstungen einzuführen. Die wenigen betroffenen Güter sind in einem neuen Verordnungsanhang gelistet. Die Massnahmen stimmen dabei weitgehend mit den von der EU erlassenen Massnahmen überein. Sie sind lediglich durch die aktuelle Mangelsituation gerechtfertigt und sollten – sobald sich die Lage verbessert – aufgehoben werden.

 

Gegenseitige Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Handel zwischen der Schweiz und den EU- und den EFTA-Staaten

Die Produktionswertschöpfungsketten und Vertriebsnetze sind innerhalb Europas stark integriert. Dies gilt namentlich für die Schweiz, die EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island und Liechtenstein. Die aktuelle Mangellage mit Bezug auf Schutzausrüstungen besteht in praktisch all diesen Staaten. Angesichts der engen Zusammenarbeit mit der EU und der von der EU einseitig beschlossenen Ausnahme der EFTA-Staaten von ihrer Ausfuhrbewilligungspflicht, werden die Ausfuhren in EU- und EFTA-Staaten ebenfalls bewilligungsfrei zugelassen, soweit diese Länder umgekehrt auch die Schweiz von einer entsprechenden Bewilligungspflicht ausnehmen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Schweiz auch weiterhin gegenüber allen von COVID-19 betroffenen Staaten solidarisch verhalten wird.

Zuständig für die Ausstellung der Ausfuhrbewilligungen ist das SECO. Ausfuhranträge sind über das elektronische Ausfuhrkontrollsystem ELIC (www.elic.admin.ch) einzureichen. Sie werden in der Regel innert fünf Tagen entschieden.

 

 

 

 

Quellen: Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

http://www.wbf.admin.ch                         


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