UBI: Freie Meinungsbildung und Diskriminierungsverbot

DMZ – POLITIK / UMWELT ¦

 

Im Jahr 2019 gingen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 30 neue Beschwerden ein. Im gleichen Zeitraum erledigte die UBI 35 Verfahren. In drei Fällen stellte sie eine Rechtsverletzung fest. Dies geht aus dem Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

 

Im 35. Jahr ihres Bestehens wurden 30 Beschwerden bei der UBI eingereicht. Die ihr vorgelagerten acht Ombudsstellen der SRG und der privaten Veranstalter verzeichneten 2019 gesamthaft 636 Beanstandungen. Somit mündeten nur 4,7 Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen in eine Beschwerde an die UBI. Die Ombudsstellen der Radio- und Fernsehveranstalter verfügen über keine Entscheidbefugnis wie die UBI, sondern vermitteln zwischen den Beteiligten.

Von den 2019 bei der UBI eingegangenen Beschwerden, die sich teilweise gegen mehrere Publikationen richteten, betrafen 19 die deutsche, drei die französische und acht die italienische Sprachregion. 25 Beschwerden zielten gegen Publikationen der SRG und fünf gegen Programme von privaten Veranstaltern. Fernsehausstrahlungen wurden weit mehr beanstandet (24) als Radio- und Onlinebeiträge (je 3).

 

Gegenstand der Beschwerden bildeten in der grossen Mehrheit Nachrichten- und andere Informationssendungen. Im Fokus standen Beiträge zu aktuellen Themen wie diversen strafrechtlichen Ermittlungen, dem Klimawandel, dem Waffenrecht, dem Konsumentenschutz, Pflegekosten, Cannabis, häuslicher Gewalt, Sterbehilfe, den Konflikten in Katalonien und in Nahost sowie zu Parteien und Unternehmen. Gerügt wurden vor allem eine unzutreffende oder unvollständige Darstellung der Fakten sowie eine einseitige, tendenziöse und unausgewogene Berichterstattung. Programmrechtlich stand damit das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum, welches die freie Meinungsbildung des Publikums schützt.

 

Bei den im Berichtsjahr erledigten 35 Beschwerden stellte die UBI in drei Fällen eine Rechtsverletzung fest. Zum ersten Mal hiess die UBI eine Beschwerde wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots gut. Es ging dabei um die stereotype Darstellung einer Frau im Rahmen der Übertragungen der Fussball-Weltmeisterschaften 2018 durch Fernsehen SRF. Der sexistische Charakter der monierten Sequenz mit einem auf die sekundären Geschlechtsmerkmale reduzierten weiblichen Fussballfan wurde auch durch den humoristischen Kontext nicht relativiert.

Bei den übrigen von der UBI festgestellten Rechtsverletzungen stand das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. Zu einem Beitrag des Regionalfernsehens Tele Top über einen Tierschutzfall konnte sich das Publikum keine eigene Meinung bilden, weil ausgestrahlte Bilder unzutreffend gekennzeichnet waren und relevante Hintergrundinformationen fehlten. Einen Beitrag des Politmagazins «Rundschau» von Fernsehen SRF zum «Fall Maudet» hiess die UBI gut, da er ein einseitiges und tendenziöses Bild des Genfer Politikers vermittelte. Der entsprechende Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten und ist deshalb nicht rechtskräftig.

An den letzten öffentlichen Beratungen 2019 stellte die UBI zudem noch in zwei weiteren Beschwerdeverfahren eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. Es ging dabei einerseits um einen Online-Artikel von RSI über einen Strafbefehl gegen eine italienische Juristin («Si spacciava per avvocata») und anderseits um einen Beitrag des Konsumentenmagazins «Kassensturz» von Fernsehen SRF über einen «schikanösen Chef» sowie die Online-Zusammenfassung desselben. Da die schriftlichen Entscheidbegründungen den Beteiligten erst anfangs 2020 eröffnet wurden, fallen diese Fälle nicht mehr in die Statistik 2019.

Weitere Informationen finden sich im soeben veröffentlichten und in alle vier Landessprachen übersetzten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019. Die Broschüre kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden und ist auch auf der Website der UBI abrufbar.

 

Die seit 1984 bestehende UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat zusammen. Präsidiert wird die Kommission von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Schutz Minderjähriger sowie die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot oder der Achtung der Menschenwürde. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Ihre Rechtsgrundlagen finden sich in Art. 93 der Bundesverfassung, im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen sowie im einschlägigen internationalen Recht. Die Beratungen der UBI sind öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten grundsätzlich kostenlos.

 

 

Quelle: 

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

http://www.ubi.admin.ch                         


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