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Coronavirus: Deklarationsregeln bei Lebensmitteln werden gelockert

Angaben auf der Verpackung bei gewissen Lebensmitteln stimmen nicht mehr mit dem Inhalt überein
Angaben auf der Verpackung bei gewissen Lebensmitteln stimmen nicht mehr mit dem Inhalt überein

DMZ – POLITIK / UMWELT ¦ Redaktion ¦

 

Die Coronakrise führt dazu, dass gewisse Zutaten und Verpackungsmaterialien in der Lebensmittelindustrie fehlen und ersetzt werden müssen. Deshalb stimmen die Angaben auf der Verpackung bei gewissen Lebensmitteln nicht mehr mit dem Inhalt überein. Um die Verfügbarkeit dieser Produkte zu sichern und Food Waste vorzubeugen, verabschiedete der Bundesrat in seiner Sitzung vom 16. April 2020 eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung. Die Änderung ist ab sofort und während sechs Monaten gültig.

 

Die Coronakrise führt in der Nahrungsmittelindustrie zu Lieferengpässen bei gewissen Zutaten und Verpackungsmaterialien; sie muss diese durch andere Zutaten und Materialien ersetzen. Das kann dazu führen, dass die Angaben auf der Verpackung nicht mehr mit den tatsächlichen Eigenschaften eines Lebensmittels übereinstimmen. Nach geltendem Recht dürfen solche Lebensmittel nicht verkauft werden.

Eine kurzfristige Umetikettierung ist aufwändig und innert kurzer Fristen oft nicht realisierbar. Dürften solche Produkte nicht mehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, könnte dies zu einer Verknappung der betreffenden Produkte führen. Die Verfügbarkeit dieser Lebensmittel wäre nicht mehr gewährleistet. Zudem müssten Lebensmittelzutaten weggeworfen werden, weil sich das Lebensmittel so, wie die Deklaration auf der Packung lautet, nicht mehr herstellen liesse (Food Waste).

 

Mit der neuen Regelung sollen solche Abweichungen befristet toleriert werden. Bedingung ist aber, dass die betroffenen Lebensmittel mit einem roten Kleber versehen werden. Dieser muss auf eine Internetseite verweisen, auf welcher über die tatsächlichen Eigenschaften (Zusammensetzung, Herkunft der Zutaten, Herstellungsmethode) des Lebensmittels und über den Grund der Abweichung informiert wird. Im konkreten Fall werden diese provisorischen Ausnahmen nur erlaubt, wenn sie in keiner Weise die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten (z. B. bei Allergieproblemen) gefährden.

 

 

 

 

Quelle: Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat EDI

http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

http://www.blv.admin.ch                         


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