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Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rektor BBZ in allen Punkten rechtmässig

DMZ – SCHAFFHAUSEN ¦

 

Der Regierungsrat nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass gemäss Urteil des Obergerichtes die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rektor des Berufsbildungszentrums Schaffhausen (BBZ) Dr. Ernst Schläpfer per 31. Januar 2020 und dessen sofortige Freistellung rechtmässig und gerechtfertigt waren. Das Obergericht hat die Beschwerde von Dr. Ernst Schläpfer in allen Punkten abgewiesen und die Anordnungen des Regierungsrates bestätigt. Da die Kündigung überwiegend selbstverschuldet war, erhält der ehemalige Rektor weder eine Entschädigung noch eine Abfindung. 

 

Im Nachgang zu einem seit Monaten bestehenden schulinternen Konflikt am BBZ hatte Dr. Ernst Schläpfer 2019 gegenüber seinem Vorgesetzten Regierungsrat Christian Amsler Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die aus Sicht des Regierungsrates von einem Dienststellenleiter auf keinen Fall akzeptiert werden können und die eine weitere Zusammenarbeit auf der Grundlage von gegenseitigem Respekt und Vertrauen unmöglich machten. So hatte der damalige Rektor den Departementsvorsteher unter anderem persönlich angegriffen, ihn mehrfach eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtigt, dessen Autorität missachtet und ihn diskreditiert. 

 

Das Obergericht hat in seinem 30-seitigen Urteil nun festgehalten, dass die Verhaltensweisen von Dr. Ernst Schläpfer schwere und wiederholte Pflichtverletzungen unter anderem gegenüber seinem direkten Vorgesetzten Regierungsrat Christian Amsler darstellen, welche zudem geeignet waren, die Glaubwürdigkeit des Departementsvorstehers und des Regierungsrates zu beeinträchtigen sowie das Ansehen des Kantons zu beschädigen. Für das schwer pflichtwidrige Verhalten lägen keine Rechtfertigungsgründe vor. Damit lag gemäss Urteil des Obergerichts ein sachlicher Kündigungsgrund vor. Ebenso war die Kündigung verhältnismässig. Das Obergericht hat die Beschwerde von Dr. Ernst Schläpfer im Ergebnis in allen Punkten abgewiesen und die Anordnungen des Regierungsrates bestätigt. Da die Kündigung überwiegend selbstverschuldet war, erhält der ehemalige Rektor weder eine Entschädigung noch eine Abfindung. Zudem hat er die Verfahrenskosten zu übernehmen.  

 

 

Quelle: Kanton Schaffhausen 


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