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Herzklappenersatz mittels Katheter: Leistungspflicht wird ausgeweitet

DMZ – MEDIZIN ¦

 

Die Transkatheter-Aortenklappen-Implantation ist eine minimal-invasive Alternative zum operativen Klappenersatz am offenen Herzen. Sie wird neu von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auch bei Operationen mit mittlerem Risiko vergütet. Bei der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) weitere Anpassungen vorgenommen.

 

Der Herzklappenersatz mittels Katheter (TAVI) ist seit Juli 2013 bei Personen mit hohem Operationsrisiko sowie inoperablen Personen leistungspflichtig. Zunehmend wird TAVI auch bei mittlerem und tiefem Operationsrisiko angewandt. Die Leistungspflicht gilt deshalb neu auch bei mittleren Operationsrisiken. Bei tiefen Operationsrisiken gilt weiterhin keine Leistungspflicht, weil Langzeitergebnisse noch ausstehen und Komplikationen wie Klappeninsuffizienz oder Herzrhythmusstörungen berücksichtigt werden müssen. Zudem ist TAVI teurer als eine Operation.

Aufgrund dieser sowie weiterer Änderungen wurde die Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) sowie ihre Anhänge angepasst. Die Anpassungen treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft.

 

Anpassungen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die MiGeL aufgrund der laufenden Revision erneut angepasst. Die Bewegungsschienen zur passiven Bewegung der Gelenke nach Operationen oder Erkrankungen werden - abgesehen von der Schulter-Bewegungsschiene - künftig nicht mehr vergütet.

Die Höchstvergütungsbeträge (HVB) für nCPAP-Geräte zur Behandlung von Schlafapnoe sowie für Geräte zur mechanischen Heimventilation wurden aufgrund von Preiserhebungen in der Schweiz und Vergleichen mit Preisen im Ausland angepasst. Für die Hilfsmittel für Tracheostoma (künstliche Luftröhrenöffnung) wird ein neues Vergütungssystem mit Jahrespauschalen eingeführt.

Diese Anpassungen der MiGeL treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Weitere Positionen in anderen Kapiteln sind ebenfalls angepasst worden.

 

Revidierte Analysenliste tritt in Kraft

Die Analysenliste (AL) legt fest, in welchen Fällen und welcher Höhe eine Laboranalyse von der OKP vergütet wird. Die Liste wurde überarbeitet und an den aktuellen Stand der Wissenschaft und der Labortechnik angepasst. Obsolete oder mehrfach tarifierte Positionen wurden gestrichen. Die AL enthält zudem künftig ausführlichere Informationen zur Verrechnung der Positionen durch die Laboratorien sowie zur Rechnungskontrolle durch die Versicherer. Die revidierte AL tritt ab dem 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

 

 

Quelle: Bundesamt für Gesundheit

http://www.bag.admin.ch                         


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