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Kantone Basel-Stadt und Landschaft, Solothurn und Aargau erlassen weitere Schutzmassnahmen

DMZ – GESELLSCHAFT / LEBEN ¦

 

Basel-Stadt hat in Abstimmung mit den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn weitere Schutzmassnahmen beschlossen, um die lokale Ausbreitung des Coronavirus bestmöglich unter Kontrolle zu halten. Die Massnahmen betreffen die Reduktion der Anzahl Gäste von bisher 300 auf neu 100 Personen in Restaurationsbetrieben und an Veranstaltungen, wenn weder Abstandsregeln eingehalten werden können noch Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen vorgesehen sind, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten. Diese Massnahmen treten morgen in Kraft und gelten bis zum Jahresende.

 

Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Der Regierungsrat Basel-Stadt hat in Abstimmung mit den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn weitere Schutzmassnahmen beschlossen, um die lokale Ausbreitung des Coronavirus bestmöglich unter Kontrolle zu halten. Die Massnahmen betreffen die Reduktion der Anzahl Gäste von bisher 300 auf neu 100 Personen in Restaurationsbetrieben und an Veranstaltungen, wenn weder Abstandsregeln eingehalten werden können noch Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen vorgesehen sind, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten. Diese Massnahmen treten am Donnerstag, 9. Juli 2020, in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2020.

 

Um der Gefahr einer örtlichen Ausbreitung des Virus vorzubeugen, hat der Regierungsrat Basel-Stadt in Anschluss an die kürzlich eingeführten verstärkten Identitätskontrollen weitere Schutzmassnahmen angeordnet und die kantonale Verordnung angepasst. Der Regierungsrat Basel-Stadt nimmt die deutliche Mahnung der Science Task Force ernst, jetzt Massnahmen zu ergreifen, bevor die Fallzahlen stark ansteigen. Die Science Task Force empfiehlt, in der jetzigen Phase grossen Menschenansammlungen ein besonderes Augenmerk zu schenken, um lokale Ausbrüche zu verhindern. In anderen Kantonen konnte festgestellt werden, dass Contact Tracing in Folge von Restaurationsbesuchen und Veranstaltungen aus mehreren Gründen anspruchsvoll ist bei einer Personenanzahl von rund 300, die sich anstecken können.

 

Die nun getroffenen Massnahmen betreffen deshalb Restaurationsbetriebe und Veranstaltungen. In Abstimmung mit den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn hat der Regierungsrat Basel-Stadt deshalb folgende weitere kantonale Schutzmassnahmen angeordnet:

An Veranstaltungen, an welchen weder die Abstandsregeln eingehalten werden können noch Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen zur Anwendung kommen, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten vorgesehen ist, müssen Sektoren mit maximal 100 Personen gebildet werden (bisher 300). Dies gilt für öffentliche wie auch private Veranstaltungen.

Restaurationsbetriebe einschliesslich Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale, welche weder die Abstandsregeln einhalten können noch Schutzmassnahmen wie Masken oder Abschrankungen, sondern lediglich das Erfassen von Kontaktdaten vorsehen, werden auf maximal 100 Gäste beschränkt (bisher 300; max. 100 Personen gleichzeitig anwesend). Mehrere räumlich getrennte Gästebereiche à 100 Personen sind möglich.

 

Die Vorgaben sind mit Vertretungen der Gastronomiebetriebe und der Clubszene vorbesprochen worden. Sie treten am Donnerstag, 9. Juli 2020, in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2020.

 

Aktuelle Fallzahlen im Kanton Basel-Stadt

Die Zahl der Neuinfektionen steigt im Kanton Basel-Stadt leicht an. Basel-Stadt zählt mit heutigem Datum elf aktive Fälle. Insgesamt liegen 996 Covid-19-Infektionen im Kanton Basel-Stadt vor. Vier kürzlich neuinfizierte Personen mussten sich direkt in Spitalpflege begeben. In Quarantäne befinden sich 24 Kontaktpersonen von Infizierten. 

 

Kanton Solothurn

Seit dem 19. Juni 2020 stuft der Bundesrat die epidemiologische Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus wieder als <besondere> und nicht mehr als ausserordentIiche Lage ein. Er hat in diesem Rahmen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) erlassen.

Seit dem 20. Juni 2020 wird für Demonstrationen keine Obergrenze mehr vorgesehen, wobei aber alle Teilnehmenden eine Hygienemaske zu tragen haben. Überdies erfolgten per 22. Juni 2020 verschiedene weitere Lockerungen. Treffen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum sind wieder erlaubt. Zudem wurde der empfohlene Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 auf 1.5 Meter reduziert. Ferner sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder erlaubt, wobei bei mehr als 300 Personen Unterteilungen in Sektoren von maximal 300 Personen vorgenommen werden müssen. Des Weiteren dürfen Konsumationen in Restaurants, Bars und Clubs wieder stehend erfolgen und die Sperrstunden sind aufgehoben worden. Ferner sind Wettkämpfe in Sport arten mit engem Körperkontakt wieder erlaubt. Im Übrigen wurden die Bestimmungen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen sowie die Homeoffice-Empfehlungen aufgehoben.

Seit den jüngsten Lockerungsschritten hat der Reiseverkehr wieder zugenommen. Ferner sind die Fallzahlen betreffend Ansteckungen mit dem Coronavirus seit Mitte Juni 2020 signifikant angestiegen. Es hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere gezeigt, dass die Empfehlung des Bundes, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen, sofern der Abstand von 1.5 Metern nicht eingehalten werden kann, von grossen Teilen der Bevölkerung nicht berücksichtigt worden ist. Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, ab dem 6. Juli 2020 für den öffentlichen Verkehr eine Maskenpflicht für Personen ab zwölf Jahren einzuführen. Überdies müssen sich Einreisende aus gewissen Gebieten in Quarantäne begeben.

 

Des Weiteren musste festgestellt werden, dass Club- und Barbesucherinnen und -besucher gegen über den Betreiberinnen und Betreibern der betreffenden Betriebe in zahlreichen anderen Kantonen verschiedentlich falsche Kontaktangaben (z.B. falsche Namen, Telefonnummern und EMail Adressen) gemacht haben. Dadurch wurde ein rasches und zielgerichtetes Contact Tracing durch die kantonalen Gesundheitsbehörden behindert und im Ergebnis die Gesundheit einer erheblichen Anzahl von Menschen wesentlich gefährdet.

 

Aufgrund der steigenden Fallzahlen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Kantonsarzt die Betreiberinnen und Betreiber von Clubs und Bars, in welchen die Konsumation zumindest teil weise stehend erfolgt, mit Verfügung vom 2. Juli 2020, welche am 3. Juli, 18:00 Uhr, in Kraft getreten ist, verpflichtet, die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher (ldentität und Natelnummer) mittels entsprechender Kontrollen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Am 2. Juli 2020, am Abend, wurden durch den Kantonsarzt rund 280 Personen im Umfeld zweier Veranstaltungen in Grenchen unter Quarantäne gestellt. Dies war notwendig, da eine positiv auf das Coronavirus getestete Person, trotz behördlich überprüfter und kontrollierter Isolationsmassnahmen an zwei Veranstaltungen im Raum Grenchen teilgenommen hat.

 

Da sich die Anzahl Personen, weiche vom Kantonsärztlichen Dienst identifiziert und benachrichtigt werden muss, stetig erhöht und zudem mit steigenden Falizahlen in den kommenden Wochen zu rechnen ist, sind zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus erforderlich. Um eine zweckmässige Eindämmung des Coronavirus zu ermöglichen und eine Überlastung des Contact Tracing-Systems im Kanton Solothurn zu verhindern, solltendie Anzahl Gäste in Gastwirtschaftsbetrieben, in welchen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, eingeschränkt sowie bestimmte zahlenmässige Beschränkungen in Bezug auf Steh- und Sitzplatzsektoren von Veranstaltungen mit über 100 Personen angeordnet werden.

 

1. 1.1 Betreiberinnen und Betreiber von Öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Betrieben so wie Organisatorinnen und Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Das Schutzkonzept muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen. Eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen vorgesehen werden. Können aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, ist die Erhebung von Kontaktdaten im Schutzkonzept vorzusehen (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen den kantonalen Gesundheitsbehörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden (Art. 5 Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage).

 

1.2 Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1000 mit wirkenden Personen sind verboten. Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Besucherinnen und Besuchern Kontaktdaten erhoben, so hat eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen zu erfolgen. Für private Veranstaltungen (z.B. Familienanlässe, Anlässe privater Vereine, Firmenanlässe), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig die Pflicht zur Beachtung der Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen dürfen mit mehr als 1000 Personen durchgeführt werden, wobei die Teilnehmenden eine Gesichtsmaske tragen müssen (Art. 6 Abs. 1-4 Covid-19 Verordnung besondere Lage).

Als Veranstaltungen im Sinne von Art. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gelten zeitlich begrenzte, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindende und geplante öffentliche oder private Anlässe. Mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbare Anlässe, wie beispielsweise Messen oder Gewerbeausstellungen oder Jahrmärkte sind hingegen nicht als Veranstaltungen im Sinne von Art. 6 der Covid-19-Verordnung zu qualifizieren (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Version vom 3. Juli 2020, S. 6).

 

1.3 Sofern sich die Anzahl Personen, die identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart erhöht, dass das Contact Tracing nicht (mehr) praktikabel ist, kann der Kanton für eine begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmender in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen über die Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage hinaus beschränkt wird (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ebenso kann der Kanton, sofern es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht, für eine begrenzte Zeit regional geltende — über einzelne Einrichtungen und Veranstaltungen hinausgehende — Massnahmen gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) anordnen (z.B. Verhaltensregeln). Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffene Massnahme (Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

 

Es können insbesondere Veranstaltungen verboten oder eingeschränkt, Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmungen geschlossen oder Vorschriften zum Betrieb verfugt werden. Überdies können das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verboten oder eingeschrankt werden (Art. 40 Abs. 2 EpG)

 

1.4 Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art. 40 Abs. 3 EpG). Verwaltungsmassnahmen müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den betroffenen Personen auferlegt werden.

 

2. In Gastwirtschaftsbetrieben, inklusive Bars und Clubs, gemäss der Wirtschafts- und Arbeitsgesetzgebung des Kantons Solothurn, in denen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, wird die maximale Anzahl von Gästen auf 100 Personen beschränkt. Zudem sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben. Es ist unerheblich, ob sich die Lokalität im Freien oder in einem geschlossenen Raum befindet.

 

Gastwirtschaftsbetriebe können mehrere räumlich getrennte Gästebereiche mit maximal 100 Personen betreiben (z.B. EG/OG, Garten vorne/Garten hinten). Die Kontaktdaten gemäss Art. 5 der Covid-19-Verordnung sind für jeden Gästebereich gesondert zu erheben: Durchmischungen von Gästen aus den verschiedenen Bereichen sind, wenn immer möglich, zu vermeiden. Bereiche, welche von den Gästen aus verschiedenen Gastwirtschaftsraumen genutzt werden (z.B. Eingangsbereiche, sanitäre Anlagen), sind so zu gestalten, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Als alternative Möglichkeiten sind Abschrankungen vorzunehmen oder eine Maskenpflicht vorzusehen.

 

3. Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Dorffeste, öffentliche Konzerte, Theateraufführungen, Gottesdienste) und private Veranstaltungen (z.B. Familienanlässe, Anlässe privater Vereine, Firmenanlässe) mit über 100 Besucherinnen und Besuchern bzw. teilnehmenden Personen haben, sofern weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 100 Personen vorzunehmen. Zudem sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage für jeden Sektor gesondert zu erheben. Ausserhalb der betreffenden Sektoren muss, sofern die Moglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

 

Als Veranstaltungen im Sinne dieser Erwägung gelten ebenfalls mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbare Anlässe, wie Messen und Gewerbeausstellungen. Für politische und zivil gesellschaftliche Kundgebungen gelten hingegen keine über das Bundesrecht hinausgehenden Einschränkungen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Handelt es sich um Veranstaltungen mit mehr als 100 mitwirkenden Personen (z.B. Künstlerinnen und Künstler, Tänzerinnen und Tänzer), gilt für die betreffenden Personen keine Sektorpflicht. Eine Sektorpflicht gilt lediglich für die übrigen Besucherinnen und Besucher. Es muss aber zwingend ein Schutzkonzept erstellt werden. Können weder der erforderliche Abstand eingehalten noch zweckmässige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sind die Kontaktdaten gemäss Art. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben.

 

4. Die vorerwähnten Massnahmen treten am 9. Juli 2020, 08:00 Uhr, in Kraft und gelten bis längstens am 31. August 2020.

 

5. Die vorliegende Verfügung regelt einen konkreten Sachverhalt und richtet sich an eine individuell nicht bestimmte, jedoch nach spezifischen Merkmalen bestimmbare Vielzahl von Adressaten (sog. Allgemeinverfügung). Um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus sowie eine Überlastung des Contact Tracing-Systems im Kanton Solothurn zu verhindern, müssen die Anordnungen gemäss den Erwägungen 2 und 3 rasch getroffen werden. Deshalb ist es aus gesundheitspolizeilichen Gründen gerechtfertigt, auf eine vorgängige Anhörung zu verzichten (vgl.

 

Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11]). Da eine individuelle Zustellung von Allgemeinverfügungen überdies nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, kann diese unter sinngemässer Anwendung von Art. 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) im Amtsblatt des Kantons Solothurn publiziert werden (~ 21 Abs. 3 VRG). Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherung der Wirkung oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren durch Printmedien, Radio, Fernsehen, Internet, soziale Medien oder andere zweckmässige Mittel erfolgen. Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen (~ 11 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane [Publikationsgesetz, PuG; BGS 111.311). Die Allgemeinverfügung wird demnach in den digitalen Kanälen des Kantons Solothurn publiziert.

Die ordentliche Publikation wird im nächsten Amtsblatt nachgeholt. Bei Eröffnung durch amtliche Publikation kann auf die Begründung der Verfügung verzichtet werden (~ 2l’~ Bst. b VRG). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Die begründete Allgemeinverfügung wird während der Beschwerdefrist beim Departement des Innern zur Einsicht öffentlich aufgelegt.

6. Die vorliegende Verfugung wird ab dem 9. Juli 2020, 08:00 Uhr, wirksam. Einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn der Prä sident oder der Instruktionsrichter sie verfugt (~ 70 VRG).

7. Vorsätzliche Verletzungen von Anordnungen gemäss den Erwägungen 2 und 3 werden mit Busse bestraft (Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG).

 

Demnach wird entschieden:

1. In Gastwirtschaftsbetrieben, inklusive Bars und Clubs, gemäss der Wirtschafts- und Arbeitsgesetzgebung des Kantons Solothurn, in denen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, wird die maximale Anzahl von Gästen im Sinne von Erwägung 2 auf 100 Personen beschränkt. Zudem sind Kontaktdaten zu erheben.

 

2. Gastwirtschaftsbetriebe können mehrere räumlich getrennte Gastebereiche mit maximal 100 Personen betreiben. Die Kontaktdaten sind für jeden Gãstebereich gesondert zu erheben. Ausserhalb der betreffenden Gästebereiche muss, sofern die Möglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

 

3. Öffentliche und private Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmenden haben, sofern weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, im Sinne von Erwägung 3 eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 100 Personen vorzunehmen. Die Kontaktdaten sind für jeden Sektor gesondert zu erheben. Ausserhalb der Steh- und Sitzplatzsektoren muss, sofern die Möglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden. Als Veranstaltungen gelten eben falls mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbare Anlässe, wie Messen und Gewerbeausstellungen.

 

4. Bei Nichtbefolgen dieser Anordnungen erfolgt eine zwangsweise Durchsetzung, nötigen falls unter Beizug der Polizei. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung kann der Betrieb geschlossen werden.

 

5. Die Allgemeinverfügung tritt am 9. Juli 2020, 08:00 Uhr, in Kraft und gilt bis Iängstens am 31. August 2020. Auf eine vorgängige Anhörung wird verzichtet.

 

6. Die Allgemeinverfügung wird in den digitalen Kanälen des Kantons Solothurn publiziert. Die ordentliche Publikation wird im nächsten Amtsblatt nachgeholt.

 

7. Die begründete Allgemeinverfügung wird während der Beschwerdefrist beim Departement des Innern öffentlich aufgelegt.

 

 

8. Vorsätzliche Verletzungen von Anordnungen gemäss den Ziffern 1-3 werden mit Busse bestraft.


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