· 

«Gefällt mir» auf Facebook kann strafbar sein

DMZ - GESETZ / RECHT ¦

 

Schweiz - Das Drücken des «Gefällt mir»- oder «Teilen»-Buttons für einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook kann eine tatbestandsmässige Handlung darstellen.

 

Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Allerdings muss das Obergericht im konkreten Fall nochmals prüfen, ob die weiterverbreiteten Inhalte tatsächlich eine üble Nachrede darstellen.

 

Üble Nachrede durch "liken" oder teilen eines Facebook-Beitrags Das Drücken des "Gefällt mir"- oder "Teilen"-Buttons für einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook kann eine tatbestandsmässige Handlung darstellen, wenn der Beitrag dadurch einem Dritten mitgeteilt wird.

 

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Mann 2018 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde zunächst angelastet, in einem selbstverfassten Mail und einem eigenen Facebook-Kommentar ehrverletzende Aussagen zu Lasten einer Drittperson gemacht zu haben; weiter habe er unter Facebook-Beiträge anderer, in denen der fraglichen Drittperson rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedankengut vorgeworfen wurde, eine "Gefällt mir"- oder "Teilen"- Markierung gesetzt. Damit habe er eine üble Nachrede "weiterverbreitet". Der Verurteilte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

 

Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts gilt die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede im Sinne von Artikel 173 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) als eigenständiges Delikt. Sowohl das Drücken des "Gefällt mir"-Buttons, als auch das Drücken des "Teilen"-Buttons auf Facebook können zur besseren Sichtbarkeit und damit zur Verbreitung des markierten Beitrags im sozialen Netzwerk führen. Ob jedoch tatsächlich eine strafbare Weiterverbreitungshandlung vorliegt, bedarf einer Betrachtung im Einzelfall.

 

Von Gesetzes wegen ist dazu erforderlich, dass der "gelikte" oder geteilte Beitrag einem Dritten mitgeteilt wird; das Delikt ist erst vollendet, wenn der weiterverbreitete Vorwurf für einen Dritten sichtbar und von diesem wahrgenommen wird. Dies hängt einerseits von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des sozialen Netzwerkdienstes ab, andererseits von den persönlichen Einstellungen der Nutzerinnen und Nutzer. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die "gelikten" und geteilten Nachrichteninhalte an Personen gelangt sind, die nicht dem Abonnentenkreis des Ursprungsautors angehörten. Das Obergericht ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Weiterverbreitens grundsätzlich erfüllt ist. Im Ergebnis heisst das Bundesgericht die Beschwerde dennoch gut und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück ans Obergericht. Es hat den Beschuldigten bisher zu Unrecht von der Möglichkeit ausgeschlossen, die Wahrheit der fraglichen Vorwürfe zu beweisen. Nicht zu klären hatte das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, ob Facebook als "Medium" im Sinne von Artikel 28 StGB zu qualifizieren wäre. Gemäss der Bestimmung ist bei einer strafbaren Handlung, begangen durch die Veröffentlichung in einem Medium, grundsätzlich nur der Autor des fraglichen Beitrags strafbar ("Medienprivileg"). 

 

Üble Nachrede durch «liken» oder teilen eines Facebook-Beitrags

"BGer – Das Drücken des «Gefällt mir»- oder «Teilen»-Buttons für einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook kann eine tatbestandsmässige Handlung darstellen, wenn der Beitrag dadurch einem Dritten mitgeteilt wird. Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Allerdings muss das Obergericht im konkreten Fall nochmals prüfen, ob die weiterverbreiteten Inhalte tatsächlich eine üble Nachrede darstellen. (Urteil 6B_1114/2018)" (Aus dem Bundesgericht)

 

 

Quelle: SRF


Meistgelesener Artikel

Jeden Montag wird jeweils aktuell der meistgelesene Artikel unserer Leserinnen und Leser der letzten Woche bekanntgegeben.


Unterstützung

Damit wir unabhängig bleiben, Partei für Vergessene ergreifen und für soziale Gerechtigkeit kämpfen können, brauchen wir Sie.


Mein Mittelland

Menschen zeigen ihr ganz persönliches Mittelland. Wer gerne sein Mittelland zeigen möchte, kann dies hier tun
->
Mein Mittelland



Ausflugstipps

In unregelmässigen Abständen präsentieren die Macherinnen und Macher der Mittelländischen ihre ganz persönlichen Auflugsstipps. 


Rezepte

Wir präsentieren wichtige Tipps und tolle Rezepte. Lassen Sie sich von unseren leckeren Rezepten zum Nachkochen inspirieren.


Persönlich - Interviews

"Persönlich - die anderen Fragen" so heisst unsere Rubrik mit den spannendsten Interviews mit Künstlerinnen und Künstlern.


Inhalte von Powr.io werden aufgrund deiner aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt. Klicke auf die Cookie-Richtlinie (Funktionell und Marketing), um den Cookie-Richtlinien von Powr.io zuzustimmen und den Inhalt anzusehen. Mehr dazu erfährst du in der Powr.io-Datenschutzerklärung.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0