Reformation «Invalidengesetz» IVG resp. Wiederherstellung und Weiterentwicklung der medizinischen IV-Gutachtenqualität

DMZ – POLITIK / GESETZ / RECHT ¦  Dr. Andreas Keusch ¦

 

Dank dem justiziellen etablierten «Falschgutachtensystem» durch Alt-Bundesrichter und Alt-BGE-Präsident Ulrich Meyer, SP, vermochte die ursprünglich wohl einmal gutgemeinte Absicht der Legislative und Exekutive, medizinisch nachweislich kranke und/oder verunfallte leistungseingeschränkte Mitmenschen wieder in den Arbeitsalltag re-integrieren und so die Kosten für die IV möglichst erfolgreich sanieren zu können, leider in ein neoliberal willkürlich menschendiskriminierendes gewinn- und profitoptimierendes Betrugssystem der politisch Linken, Mitte und Rechte umgewandelt. Das daraus resultierende vorliegende zweifache Betrugssystem ermöglicht der IV und den Anbietern von Sozialversicherungsdienstleistungen im «Schweizer Sozialversicherungssystem» Betroffene gezielt kostenoptimierend in die «Sozialhilfe» abschieben zu können, welche aufgrund deren medizinisch nachweislichen Leistungseinschränkungen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt jedoch keine Chance mehr besitzen, sich wieder aus dieser staatlich betrieben und geförderten Falle und dem damit verknüpften «Sozialen Tod» wieder aus eigenen Kräften befreien zu können.

 

Mit dem Rücktritt des Vaters dieses Betrugssystem eröffnet sich nun bei der Weiterentwicklung der IV die Option, die diversen bisherigen politischen Fehlentscheide zur Wahrung der Grund-, Bürger- und Menschenrechte gemäss «Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft» korrigieren zu können. Im speziellen somit das medizinisch betrügerische Falschgutachtensystem des IVG. Dieses ist dem Leistungsspektrum des KVG anzupassen, um den vorliegenden medizinischen Leistungswiderspruch und damit die Rechtsgleichheit im «Schweizer Sozialversicherungssystem» dank entsprechender medizinischer Qualitätsförderung sowie externer Qualitätssicherung gemäss Leistungsspektrum KVG wiederherstellen zu können. Zur Wahrung der Rechtsgleichheit sind dabei die behandelnden Leistungserbringer obligat in den Entscheidungsprozess der medizinischen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit gemäss ärztlicher Sorgfaltspflicht gleichwertig zu den IV-Gutachtern miteinzubeziehen, resp. als juristisch unbefangen einzustufen, gleichzustellen.

 

Zusätzlich ist der vorliegende «Validen-/Invalideneinkommenstrick» sowie die Streichung des «Karrierezuschlages» als 2. Säule dieses zweistufigen Betrugssystems der IV zu korrigieren, welche trotz Falschgutachtensystem bei gesprochenen IV-Renten mit der Zeit dazu führt, dass auch bei diesen Bezügern die IV-(Teil-)Renten trotz fehlender Arbeitsplätze dank berechnetem «hypothetischem Einkommen» nachträglich gekürzt oder gänzlich gestrichen werden können. In Zukunft soll und darf keine Rente mehr verweigert, gekürzt oder gestrichen werden dürfen, wenn im Rahmen der angestrebten erfolgreichen Wiedereingliederungen von IV-Bezügern in den 1. Arbeitsmarkt nicht ein tatsächlich physisch vorhandener Arbeitsplatz zu Verfügung gestellt werden kann.  

 

«Der Anstoss erregende Umgang des Sozialversicherungs-Bundesgerichts mit Psychotrauma-patienten, Schmerzpatienten und vielen weiteren psychisch Leidenden und arbeitsunfähigen Patienten, die den IV-Betrügern analog zur Seite gestellt werden, und denen ihr tatsächliches Kranksein abgesprochen wird, ist die logische Folge einer bundesgerichtlichen Inkompetenz bei der Invalidenversicherung.

Zudem wird bei vielen arbeitsunfähigen Menschen von den Steuerbehörden ein «Hypothetisches Einkommen» unterstellt, das sie versteuern sollten, obschon sie gar kein Einkommen erzielen können und in den finanziellen Abgrund gestürzt werden.

Trotz massivster seriöser Kritik in den Medien fahren die IV-Stellen fröhlich fort, Patienten an berüchtigten Gutachterinstituten begutachten zu lassen, um sie von der nötigen Rentenleistung auszuschliessen.» Werner A. Disler, BULLETIN NR. 32, 2021 IKTS.

 

1. Einführung / Hintergrund

Die im Herbst 2019 geführte grosse Recherche- und Aufklärungskampagne zum vorliegenden Falschgutachtentum der «Invalidenversicherung» IV durch den Ringier-Verlag mit «SonntagsBlick» und «Blick» erhöhte gegenüber dem Leiter des EDI und damit des Vorstehers des «Bundesamtes für Sozialversicherungen» BSV, BR Alain Berset, mit dessen ab 2020 waltenden Neu-Direktor Stéphane Rossini, SP, der seinen Parteikollegen Jürg Brechbühl ablöste sowie den Behindertendachverband «Inclusion Handicap» den Druck, gegenüber der breiten Öffentlichkeit endlich gegen diese willkürlich menschendiskriminierenden medizinischen Verbrechen an nachweislich kranken und/oder verunfallten Mitmenschen vorzugehen, resp. diese zu analysieren.

 

Der seit 1986 tätige medizinisch höchst inkompetente und nachweislich keinen FMH-Facharzttitel vorweisende und deswegen grundsätzlich als amtsmissbrauchend einzustufend agierende SP-Bundesrichter und BGE-Präsident, Ulrich Meyer, begann im Interesse des politisch mehrheitsfähigen Willens zur erwünschten Kostensanierung der IV das «Invalidengesetz» IVG dahingehend zu reformieren, so dass medizinisch anerkannte, resp. gemäss KVG bei der «Obligatorischen Krankenpflegeversicherung» OKP leistungsberechtigte somatoforme psychische und physische Erkrankungsformen nach ICD-10 (ICD-11 per 1. Januar 2022) dank juristischen Kniffen willkürlich von der medizinischen Leistungspflicht resp. Leistungszusprache der IV quasi proforma über eine «Negativliste» ausgeschlossen werden konnten. In den medizinischen und juristischen Fachkreisen wird dies als juristischer Widerspruch der Leitungsberechtigung und damit Rechtsungleichheit zwischen IVG und KVG im «Schweizer Sozialversicherungssystem» eingestuft und kritisiert. Politisch mit den entsprechenden IV-Revisionen zur Umwandlung der ehemaligen «Rentenversicherung» in eine «Wiedereingliederungsversicherung» abgestimmt, konnte man ab 2003 dank medizinisch ungebildeten Sozialdetektiven, jegliche ärztliche Sorgfaltspflicht und medizinische Ethik missachtende «Pseudo- & ausländischen Fluggutachtern» und medizinisch ebenfalls juristischen, die Bundesverfassung missachtenden Handlagern des Meyer’schen Justizwillküruniversums somit zunehmend Mitmenschen, die nachweislich «krank» oder durch einen Unfall medizinisch leistungseingeschränkt sind, bei der IV nun laufend willkürlich leistungsabweisend als «gesund» abweisen oder deren bereits gesprochenen Renten, so im Schweizer Justizsystem die Rechtsicherheit nachweislich verletzend, dank gezieltem Ausschluss der medizinischen Expertise der nach KVG und damit gemäss ICD-10 (ICD-11) behandelnden Ärzteschaft infolge des unhaltbar eingeführten juristischen Vorwurfes der angeblichen Befangenheit deren Patienten erfolgreich verweigert, gekürzt oder sogar gänzlich entzogen werden.

 

Dieses judikativ durch Bundesrichter und BGE-Präsident Meyer eingeführte medizinische «Falschgutachtensystem» im mehrheitsfähigen Interesse der Legislative und Exekutive dank entsprechend revidiertem IVG liess das 2010 politisch erlassene Ziel zur erfolgreichen Kostensanierung der IV durch Legislative und Exekutive, welches so den juristisch willkürlichen Entzug von 12'500 Vollrenten (somit rund 17'000 Voll- oder Teilrenten) bis 2017 bedeutete, nun problemlos erzielen lassen. Ja, das politische ‘Soll’ konnte somit bereits 2018 im zusätzlich eigenbereichernden Interesse der privaten Anbieter von Schweizer Sozialversicherungsleistungen mit 40'300 entzogenen IV-(Teil-)Renten um 13'300 Bezüger höchst erfolgreich kosteneinsparend und profitoptimierend überschritten werden. IV-Aufnahmegesuche im selben Zeitraum dabei nicht einmal miteingerechnet, da nicht transparent ausgewiesen.

 

Die SP-Parteikollegen von Bundesrichter und BGE-Präsident Meyer in den wichtigsten Schaltzentralen des «Schweizer Sozialversicherungssystem» der Exekutive zur IV, der Leiter des EDI, BR Alain Berset sowie die Direktionen des BSV, Jürg Brechbühl (bis 2020) sowie Stéphane Rossini (ab 2020) hielten seit 2012 zusammen mit dem Behindertendachverband «Inclusion Handicap» trotz der Ringier-Aufklärungskampagne zu diesem als höchst kriminell einzustufenden «Meyer’schen Falschgutachtensystem» jedoch nach wie vor erfolgreich die Stellung, indem man bis zum aktuellen Zeitpunkt jeweils stets nur politisch gewillt war und leider noch immer ist, nur die rein formalen verwaltungsrechtlichen, administrativen Anforderungen der Gutachtenvergabe und Gutachtenerstellung dahingehend zu optimieren, dass in Zukunft alle Gutachtenaufträge nach dem Zufallsprinzip zu vergeben seien. Die inhaltliche Sachlichkeit, resp. medizinische Korrektheit dabei stets unter den Tisch schiebend. Zusätzlich täuscht man seit 2020 die Betroffenen gezielt damit, dass per sofort sämtliche Evaluationsgespräche aufgezeichnet werden sollen (Tonbandaufnahmen). Diese sind jedoch nach wie vor leider medizinisch wertlos, da infolge angeblicher Unbefangenheit und damit höchster Objektivität die medizinische Expertise der IV-Falschgutachter gegenüber den Expertisen und Gutachten der behandelnden Ärzteschaft rechtmässig die höchste objektivierbare justitielle Beweiskraft zugesprochen werden muss. Es spielt somit auch 2021 noch keine Rolle, ob aufgrund des «Meyer’schen Justizmissbrauchs» mit leicht korrumpierbaren Schreibtischtätern der IV und dessen Pseudogutachtensystems nun ein medizinisch klarer juristischer Widerspruch zur medizinischen Leistungspflicht zwischen IVG und KVG vorliegt, wie seit Jahren von den an der Front tätigen Leistungserbringern mehrfach bestätigt und kritisiert wird.

 

So z.B. der Psychotherapeut und Psychoanalytiker Dr. phil. h.c. Dipl.-Psych. Werner A. Disler vom «Institut für kritische Theorie und Selbstpsychologie» IKTS, der mit dessen eindrücklichen und sehr nachdenklich stimmenden «Bulletin Nr.32» vom 1. Januar 2021 die bundesgerichtliche Inkompetenz mit dem nun abtretenden BGE-Präsidenten Ulrich Meyer eindrücklich aufzuzeigen vermag1,2

 

1 Schlittler Th. Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer (67) tritt ab: Der SP-Mann, der Tausende IV-Renten verhinderte. Blick, 26. Dezember 2020 - https://www.blick.ch/schweiz/bundesgerichtspraesident-ulrich-meyer-67-tritt-ab-der-sp-mann-der-tausende-iv-renten-verhinderte-id16265055.html

2 Disler W.A. Zum Rücktritt von Bundesrichter Ulrich Meyer oder Wie das Bundesgericht Versicherte mit einem leistungsorientierten Krankheitsbegriff ausgrenzt, die Sparpolitik und Falschgutachten unterstützt und Elend produziert. Bulletin Nr. 32, 2021, IKTS

 

 

2. Das «Meyer’sche Falschgutachtensystem» - Bulletin Nr. 32, 2021 IKTS

2.1 Die bundesgerichtliche Inkompetenz bei der IV

Den Kern der unmenschlichen Sozialversicherungs-Gesetzgebung muss von Bundesrichter Ulrich Meyer verantwortet werden. Er setzte das international gültige biopsychosoziale Krankheitsmodell für die Belange der Invalidenversicherung (IV) ausser Kraft und führte stattdessen einen Krankheitsbegriff aus dem 17. Jahrhundert in das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ein:

 

«Ein bio-psycho-soziales Krankheitsmodell hat bei der Beurteilung des rechtlich massgebenden Begriffes des Gesundheitsschadens keine Bedeutung.» (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2010/2014, Seite 22)

 

Bundesrat Berset bestätigte dieses unmenschliche Gesetz: wir hätten in der Schweiz einen juristischen, einen «leistungsorientierten Krankheitsbegriff» (Brief an den Autor vom 1. März 2013). Danach würden Menschen «am Bedarf auf Leistungen der Sozialversicherung» (ebenda!) gemessen…

 

Fehlbeurteilungen durch die Gutachter wie Mast/Moskvitin/Vaclav Müller & Co. oder Gutachteninstitute wie das ABI usw. hatten angesichts des realen und schweren Leidens der Patientinnen eine unhaltbare jahrelange Verzögerung und Erniedrigung ihres Selbstwertgefühls und damit eine bedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Suizidversuchen zur Folge. Oft wird erst nach Jahren dauerndem Kampf um Gerechtigkeit endlich eine IV-Vollrente ausgesprochen, nachdem das Leiden der Patientin auch für die IV-Juristen nicht mehr unter den Tisch gekehrt werden konnte.

 

2.2 Was bedeutet die Aufhebung des biopsychosozialen Krankheitsmodells?

Dadurch wird der aktuelle medizinische Forschungsstand ignoriert und um Jahrhunderte zurückgeworfen. Es wird ein biomedizinisches Modell angewendet, in dem Psyche und Körper noch als zwei getrennte Entitäten verstanden wurden. Die Einheit von Biologie und Psychologie wurde noch nicht erkannt. Auf dieses Modell stellte Bundesrichter Ulrich Meyer seine Rechtsprechung am Bundesgericht. Dadurch konnte er eine ganze Reihe von psychischen Störungen als sogenannt «IV-fremd» aus dem Katalog «objektivierbarer» Krankheitszustände aussortieren und damit den Ärzten die Anweisung geben:

 

„Der betroffenen Person muss klar gemacht werden, dass sie zwar aus medizinischer Sicht krank und arbeitsunfähig ist, es aber aus juristischer Sicht nicht sein soll.“ (Meyer 2009, S. 20)

Nach bundesgerichtlicher Vorgabe hätten die Ärzte sich als Komplizen des Rechts gegen die eigene Einschätzung von Gesundheitsstörungen und gegen die Patienten auszusprechen. Bundesrichter Meyer verlangte also von den Ärzten, auf ihren geleisteten hippokratischen Eid zu spucken und die Sparpolitik vor die Gesundheit des Patienten zu stellen. Nach Meyers Definition werden soziale Aspekte bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens nicht berücksichtigt. Schädliche und gar gefährliche Lebenserfahrungen spielen seiner Ansicht nach bei der Entstehung von Krankheiten keine Rolle.

 

Damit erlaubt er sich zum Schaden von vielen tausend Menschen in der Schweiz eine unglaubliche Arroganz und eine Anmassung von Kompetenz den behandelnden Ärzten gegenüber.

 

Nach dem heutigen medizinischen und psychiatrischen Wissen muss jedoch das Zusammenspiel zwischen ererbter Disposition, gefährlicher Lebenserfahrung und psychischer Reaktion als Einheit gesehen werden, wie schon Manfred Bleuler dargestellt hat. Auch wenn eine Störung wie die Schizophrenie nicht im körperlichen gesucht wird, sondern als «psychisch» bezeichnet wird, dann heisst «psychisch» nicht «extrabiologisch»1. Die Lebenserfahrung ist immer an den Körper, an das Hirn, gebunden.

 

«Psychisch ist ein biologisches Geschehen zweiter oder höherer Ordnung, ist der Ausdruck der Tätigkeit von Nervenstrukturen, welche Beziehungsvorgänge von einem Individuum zum anderen steuern, und durch das Fehlen von adäquaten (physiologischen) Steuerungsmöglichkeiten in einem deformierten Kommunikationsraum (etwa einer pathogenen Familiendynamik) funktionsuntüchtig werden.» (Benedetti 1975)

 

Diese Beschreibung entspricht exakt den Darlegungen von George L. Engel, der das biopsychosoziale Modell in die Medizin einführte. Engel entwickelte das biopsychosoziale Modell, welches neben den biomedizinischen Erkenntnissen auch psychologische und soziale Einflüsse auf Krankheit und Gesundheit abbildet. Es wurde 1977 in der Wissenschaftszeitschrift

Science veröffentlicht .2 

Dieses Modell ist mittlerweile international anerkannt und wurde in der Schweiz vor allem durch Prof. Dr. Rolf H. Adler verbreitet, dem ehemaligen Chefarzt des Lory-Hauses am Inselspital Bern.

 

2.3 Psychische Spaltungsvorgänge im Individuum und in der Institution Bundesgericht

Die Formulierung des «Fehlens von adäquaten (physiologischen) Steuerungsmöglichkeiten in einem deformierten Kommunikationsraum (etwa einer pathogenen Familiendynamik)» weist genau den sozialen Link aus, der im Zusammenspiel zwischen Biologie und Psychologie massgeblich funktioniert:

 

Das, was Bundesrichter Meyer einfach aus dem menschlichen Zusammenspiel abspaltet, erweist sich als ein Modell der gespaltenen Psyche. Spaltungsvorgänge in der Psyche sind seit langem bekannt. Sie wurden von vielen Psychoanalytikern und Psychotraumatherapeuten beschrieben. Ein sehr fruchtbares Modell stammt von W.R.D. Fairbairn (ab 1940)3. Auch bei ihm ist der entscheidende Paradigmawechsel gegenüber vorwissenschaftlichen Ansichten die Einführung der äusseren Realität für die Strukturbildung der Psyche als Voraussetzung für die psychischen Spaltungen.

Diese massgebliche Bedeutung des Psychosozialen, das beim Bundesgericht verleugnet wird, ist in Wirklichkeit die Conditio sine qua non für ein ganzheitliches Verstehen der menschlichen Natur.

 

Durch die Verleugnung dieser Ganzheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die offensichtlich einer Abspaltung und damit Verleugnung sozialer Einflüsse in der Psyche des Bundesrichters entspricht und dies zur Voraussetzung für eine solche Rechtsprechung hat, werden die psychischen Strukturen der untersuchten Versicherten der Invalidenversicherung ihrerseits nur halb gesehen:

 

Ihr ganzes Dasein wird um die psychosoziale Seite reduziert. Patienten mit ihren psychischen und psychosomatischen Störungen können daher nicht wirklich verstanden werden. Es ist, als ob ein Automechaniker sich nur um das Getriebe und das Chassis kümmerte, während er von der Elektronik und deren Zusammenspiel mit dem Getriebe nichts verstünde.

 

2.4 Eine medizinische statt einer juristischen Beurteilung…

… ist daher dringend nötig. Da somit ersichtlich ist, wie die Justiz die Medizin aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verdrängte mit dem Zweck, die Versicherungen vor Renten-Leistung zu schützen, müssen die juristischen Scheinwahrheiten dringend aufgearbeitet und ersetzt werden. Die folgenden Meyer’schen Ansichten sind falsch und müssen durch angemessene wissenschaftliche Sichtweisen und Änderungen ersetzt werden:

  • Die Behauptung, das psychosoziale Modell sei «redundant» (Meyer 2010/2014) und daher für die Invalidenversicherung nicht brauchbar.
  • Die Behauptung, Rentenverweigerung heile die Neurose. (Meyer, 2010/2014)
  • Psychosoziales sei «IV-fremd» (Meyer 2019/2014)
  • Die Behauptung, es sei eine Tatsache, dass behandelnde Ärzte zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden, weshalb Gutachter objektiver seien. (BGE 9C_850/2013)
  • Gutachter seien unabhängig. (Diverse Behauptungen)
  • Die Kasuistik von Ulrich Meyer, nach der ca. 40 psychiatrische Diagnosen nicht in Zusammenhang mit Rentenleistungen zu bringen sind. (Meyer 2010/2014)
  • Die Tatsache, dass oft bis zu 30 gleichlautenden Arztberichte durch einen einzigen Gutachter abgeschmettert werden. (Brühlmeier/Disler: Wer betrügt hier wen? Schweizer Ärztezeitung, 13.02.2019, S. 221-224)
  • Die Überwindbarkeits-Rechtsprechung wurde 2014 angeblich aufgehoben, doch ist davon nicht viel zu merken, wie auch Gutachter, die nicht mehr tätig sein dürfen, weil z.B. Prof Mast mit Gutachten 13 Millionen verdiente, trotzdem arbeiten. So hat er, bzw. sein Institut, kürzlich im Jahr 2020 gegen einen unserer Patienten ein Gutachten erstellt, das 411 Seiten umfasst. Davon waren 330 Seiten CopyPaste, also keine eigene Arbeiten der fünf Gutachter, die Gutachterfragen wurden nicht beantwortet, der Patient als gesund erklärt, das Gutachten von der IV-Stelle bezahlt…
  • Meyers Anweisung an die Ärzte: «Der betroffenen Person muss klar gemacht werden, dass sie zwar aus medizinischer Sicht krank und arbeitsunfähig ist, es aber aus juristischer Sicht nicht sein soll» (Meyer, 2009, S. 20) setzt Justiz über die Medizin.

 

Beugt sich alles dem Zwang zur Wirtschaftlichkeit, wird es zur Kosten-Nutzen-Frage,

ob Menschenrechte zu beachten sind oder nicht.

Roger de Weck 

 

Ob die Nachfolger von Bundesrichter Meyer die Demokratie ebenso verstehen werden wie er?

  

1 Siehe Gaetano Benedetti, Schizophrenie, in G. Ammon (Hg.), Psychotherapie der Psychosen, Kindler, München 1975, S.70ff.

2 George L. Engel: The need for a new medical model: a challenge for biomedicine. In: Science. Band 196, Nr. 4286, 8. April 1977

 

3 Siehe W.R.D. Fairbairn, Das Selbst und die inneren Objektbeziehungen, Psychosozial-Verlag Giessen 2000

sowie W.A. Disler, (2020): Kleine Trauma- und Borderline-Fibel, Zürich: IKTS

 

 

2.5 Die Weisheiten des Bundesrichters Meyer

Zitate gesammelt von Werner A. Disler, Zürich © 2014

Prof. Dr. Ulrich Meyer, Bundesgerichtspräsident
Prof. Dr. Ulrich Meyer, Bundesgerichtspräsident

2.5.1 Offener Brief an Herrn Bundesrichter Prof. Ulrich Meyer:

 

«Herr Bundesrichter Meyer,

Ich bin auf Grund von 40jähriger Praxis zutiefst davon überzeugt, dass Ihre Ideen zum medizinischen Krankheitsbegriff falsch sind. Sie machen es sich einfach mit Ihrer juristischen Sichtweise. Ich bin sicher, dass Ihr biomedizinisch-mechanistisches Welt- und Menschenbild einer groben Karikierung der tatsächlichen Menschenwelt entspricht, ein reduziertes Menschenbild, das höchstenfalls den einen Sinn hat, die Invalidenversicherung von Leistungen zu befreien, auch wenn dadurch das von Ihnen nicht erkannte Elend Einzelner noch zunimmt.

Die Zukunft wird sich dereinst schamvoll an Sie erinnern. Ihre reduktive Zumutungsrechtsprechung ist unzumutbar, Ihre verächtliche Haltung gegenüber Schmerzpatienten und anderen Arbeitsunfähigen, von denen Sie meinen, sie seien „charakterlich Minderwertige“ und Sie könnten sie durch Rentenverweigerung zum Arbeiten zwingen, das finde ich eine Schande für die Schweiz. Damit erklären Sie tausende Patienten als Simulanten und Betrüger.

Nur ein Beispiel: Eine ETH-Ingenieurin beantragte aus Gründen psychischer Störung eine Rente und verzichtet auf ihr volles Einkommen, das gut und gerne 150'000 Fr. ausmachen könnte. Die Rente wurde aber auf dem Hintergrund Ihrer Rechtsprechung abgelehnt, weil ihre Persönlichkeitsstörung nicht ernst genommen wurde und u.a. „weil sie eine wohlhabende Rentnerin sein möchte“ (zit. IV-Gutachter Prof. Fisch, Bern). Solchen Schwachsinn könnte man leider reihenweise vorlegen.

 

Ihre fragwürdigen Schriften werden nicht nur von Ihren Amtskollegen zitiert, wenn es darum geht, eine Rente zu verweigern, nein, Sie zitieren in Bundesgerichtsentscheiden sogar sich selbst! Im Schutze Ihrer Immunität erlauben Sie sich Ignoranz gegenüber der geltenden Wissenschaft. Das ist m.E. inakzeptabel. Der „leistungsorientierte Krankheitsbegriff“ (Bundesrat Berset) spottet jeder humanen Grundhaltung.» - April 2014, Werner A. Disler, Zürich

 

(AUF DIESEN BRIEF ERFOLGTE ERWARTUNGSGEMÄSS KEINE ANTWORT)

 

2.5.2 Zitate aus den Werken und Bundesgerichtsentscheiden von Ulrich Meyer und Kommentare von W.A. Disler

 

„Was ist Krankheit im medizinischen Sinne? Die Medizin weiss es selber nicht.“ (Meyer 2009, S. 13)

Kommentar: Aber Herr Meyer weiss es, denn er benützt einen Krankheitsbegriff aus dem 17. Jahrhundert.

„Der betroffenen Person muss klar gemacht werden, dass sie zwar aus medizinischer Sicht krank und arbeitsunfähig ist, es aber aus juristischer Sicht nicht sein soll.“ (Meyer 2009, S. 20)

Kommentar: Justiz steht über der Medizin. Justiz ersetzt die Medizin…

 

Ein krasses Beispiel empathieloser Justiz zeigt Seite 18 (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG 2010). Dort referiert er über Frauen, die sich einer Brustamputation hatten unterziehen müssen. Dies ist in praktisch jedem Fall ein extrem existenzielles Ereignis, da Amputationen meist im Zusammenhang mit einem Krebsleiden vorgenommen werden. Diese Patientinnen geraten regelmässig in massive psychische Belastungen bis zu schweren Depressionen mit Suizidgedanken. Bundesrichter Meyer dazu:

„Ästhetische Mängel können sich jedoch ausnahmsweise mittelbar auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, wenn sie zu psychischen Belastungen führen, die ihrerseits die berufliche Leistungsfähigkeit beeinflussen.“

Kommentar: Meyers Annahme, Brustamputationen würden nur ausnahmsweise zu psychischen Belastungen führen, beweist seinen empathielosen Charakter.

 

„Krankheit interessiert letztlich nur dort, wo sie fast noch Gesundheit ist oder wieder werden könnte, wo sie mehr eine Haltung als ein Zustand ist.“ (Meyer 2009, S. 16)

Kommentar: Patienten sollten Haltung annehmen!

 

„Im Grunde genommen interessiert das schwere Leiden mit morbidem Verlauf und letalem Ausgang juristisch nicht.“ (Meyer, 2009, S. 13)

Kommentar: Zynisch-verächtliche, empathielose Justiz

„Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psychiater als Spezialist, sagt. (…)

 

Jedoch:

Dementsprechend lässt die fachärztlich festgestellte psychische Krankheit (oder überhaupt psychische Auffälligkeit), für sich allein genommen, nicht ohne Weiteres auch auf das Vorliegen einer Invalidität schliessen.“ (Meyer, 2010, S. 20)

Kommentar: Der Arzt beurteilt „entscheidend“, aber unwirksam. Entscheidend und wirksam ist nur der Jurist.

 

„Der Zumutbarkeitsbegriff ist objektiviert und misst sich nicht an dem, was einer versicherten Person in ihrer Selbsteinschätzung noch zumutbar ist.“ (2003, Fn. S. 43)

 

Kommentar: Du sollst, was du nicht kannst, auch wenn du nicht kannst. Über die Selbsteinschätzung einer Person weiss Ulrich Meyer besser Bescheid als der Patient, weil er vermutlich fern-hellseherische Fähigkeiten hat und in den Patienten hineinsehen kann. Daher ist dies eine juristische, keine psychiatrische Frage. Die Zumutbarkeit für eine Person misst sich also nicht am Fähigkeitspotential der Person, sondern an dem, was letztlich der Jurist (der wie alle Richter den Patienten nie gesehen haben) annimmt. Das wird dann als Objektivität ausgegeben.

 

Über den „Grundcharakter der medizinischen Nomenklatur gemäss ICD-10“ schreibt Meyer, sie sei „symptomorientiert, statt Pathogenese und Ätiologie aufzeigend“. (Meyer 2009, S. 18)

Aber ein Jahr später:

„Es muss zudem eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie, ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.“ (Meyer 2010, S. 20)

Kommentar: Meyer sagt einmal dies und dann das. Der Patient hat ohne Diagnose und Ätiologie krank zu sein, erst dann ist er auch erwerbsunfähig. Diagnosen und Ätiologie sind also überflüssig wie auch die ärztliche Behandlung. Er braucht nur die Rentenverweigerung. Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind laut Meyer nicht dasselbe: Ersteres ist ein juristischer Begriff, letzteres ein medizinischer. Die Sprachverwirrung nützt der Sparpolitik, die vom Bundesgericht aktiv und in Aufhebung der Gewaltentrennung betrieben wird.

„Den Auswirkungen einer seelischen Anomalie geht die erforderliche Schwere ab, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, bei Aufbietung allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, d.h. bei Aufbietung desjenigen Willens, der von ihm forderbar ist, wobei aber bei bloss charakterlich Minderwertigen das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss.“ (Meyer, 2010, S. 20, Hervorhebung vom Verf.)

 

Kommentar: Nationalsozialistischer Jargon! Formulierungen von 1933 ff. lassen grüssen. „Charakterlich Minderwertige“ in einem Schweizerischen Gesetzbuch von 2010 bzw. 2014!!!

Patienten fühlen sich nachgewiesenermassen verachtet.

Der Bundesrichter urteilt über „Minderwertige“ und gibt diese Desavouierung als „abstrakte Äusserung“ in einer „wissenschaftlichen“ Veröffentlichung aus (9C_813/ 2018, Seite 3), die angeblich keine Auswirkung auf Bundesgerichtsurteile habe (demgegenüber der dort betroffenen Patientin die 21 Jahre lang ausgerichtete Vollrente gestrichen wurde). Offenbar sind damit Menschen gemeint, welche die geforderte Willensanstrengung nicht aufbringen, weil sie nach Meyer bloss zu faul zum Arbeiten sind.

 

Wurde also eine Rente verweigert, damit der Versicherte von seiner Neurose befreit werde, und wieder eine Arbeit annehme, so kann er später keine Rente beanspruchen, nur weil er die ihm zumutbare Willensanstrengung nicht aufgebracht hat, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten.“ (Meyer 2010, S. 21; Hervorhebung vom Autor)

Kommentar: Wenn die Rentenverweigerungs-Therapie nicht anschlägt, ist der Patient selber schuld.

„Die Prognose über den therapeutischen Effekt der Rentenverweigerung muss an sich mit (überwiegender) Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.“ (Meyer 2010, S. 21)

Kommentar: Prognostiker Doktor Ulrich Meyer.

„Trotz der Wahrscheinlichkeit einer Verweigerung kann man die Willensanstrengung vom Versicherten verlangen, wenn diese auf eine dem Willen zugängliche Versteifung zurückzuführen ist.“ (Meyer 2010, S. 21)

Kommentar: Doktor Meyer führt eine neue Diagnose ein: die willentliche Versteifung. Sie fehlt aber noch in der ICD-10. (= juristischer Jargon für: „Der tut bloss blöd“)

„Medizinische Behandlung ist ausschliesslich dem Wohl des Patienten verpflichtet. Die Subjektivität des Leidens und des Krankheitserlebnisses ist für die betroffene Person eine Realität.“ (Meyer 2009, S. 18)

Kommentar: Fast nicht zu glauben, dass Meyer das tatsächlich gesagt hat! Der Jurist greift sodann aber in seine Trickkiste, benützt daraus Begriffe, die er als „steuerungsfähig“ ausgibt (Subjektivität, Zumutbarkeit, IV-fremd) und spricht dem Patienten die oben zugesagte Realität seines Erlebens ab. Denn:

Unter der Überschrift

Therapeutischer Effekt der Rentenverweigerung.“ (S. 20ff.):

„Hinsichtlich der Neurosen ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden können, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder - wo gesetzlich vorgesehen - durch eine Abfindung abgegolten werden, was zur Lösung der neurotischen Fixierung führt.“ (Meyer 2010, S.20)

Kommentar: Der Rentenverweigerer als Therapeut. Arrogantes und dummes medizinisch-dilettantisches Fantasieren wird als „Rechtsprechung“ ausgegeben.

„Die Neurosepraxis fand rechtsfolgemässig ihren Ausdruck in der gesetzlichen Abfindung als „juristischer Therapie“, die dazu bestimmt war, das unheilvolle Band zwischen versicherter Person und Versicherung zu durchschneiden.“ (Meyer 2009, S. 17)

Kommentar: Meyer bezeichnet dies auf der einen Seite als „heute toter Buchstabe“ und auf der anderen Seite spricht er vom therapeutischen Effekt der Rentenverweigerung.

„Es wäre vermessen, annehmen zu wollen, das Sozialversicherungsrecht könne das Rad der Zeit zurückdrehen und der Medizin die Anwendung eines Krankheitsbegriffs vorschreiben, der seit langem nicht mehr dem Stand ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht.“ (Meyer 2009, S. 19)

So gesagt! Reine Selbstverleugnung, denn:

„Ein bio-psycho-soziales Krankheitsmodell hat bei der Beurteilung des rechtlich massgebenden Begriffes des Gesundheitsschadens keine rechtliche Bedeutung.“ (Meyer 2010, S. 22)

Kommentar: Bundesrichter Meyer verleugnet die massgebliche medizinische Wissenschaft und setzt seinen Intentionen gemäss ein Krankheitsmodell aus dem 17. Jahrhundert (biomedizinisches oder biopsychisches Modell), das für die meisten psychischen Störungen keine Erklärungskraft hat.

Daraus folgt, dass eine grosse Patientengruppe vor Bundesgericht rechtlos behandelt und benachteiligt wird (Über 40‘300 Renten wurden seit 2006 gestrichen), während eine andere Gruppe, nämlich die finanzstarken Versicherungen, einseitig bevorzugt werden.

 

Bundesrichter Meyer selber ist es, der den Krankheitsbegriff ablehnt, der den wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Für die Justiz reklamiert er ein Modell, das ihm erlaubt, die realen psychosozialen Bedingungen, unter denen tausende Patienten leiden, als „IV-fremd“ von den Rentenleistungen abzuspalten. Er selber dreht das „Rad der Zeit“ zurück und ermöglicht damit eine willkürliche Rechtsprechung, indem er zum Patienten sagt: „Das Problem ist gelöst, weil du gar kein Problem hast.“

 

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht
ist das Problem,
als dessen Lösung sie sich ausgibt.

 

Leider interessieren sich die Politiker nicht für diese haarsträubende Situation. Ich habe alle Parteipräsidenten angeschrieben. Sie reagierten überhaupt nicht. Mein Brief an Bundesrat Berset wurde zuerst abschlägig vom IV-Direktor beantwortet. Erst nach einem zweiten Brief an Bundesrat Berset schrieb er mir, das Bundesgericht wende eben einen „leistungsorientierten Krankheitsbegriff“ an! Auf der ganzen Linie treffen wir auf Ignoranz und Abwesenheit von Demokratie.

 

Das Ganze hat System: Die Schaffung einer „Versicherungs-Medizin“ sorgte dafür, dass sich ein Spalt auftat zwischen den behandelnden Ärzten und den IV-Gutachtern. Ärzte wurden als Gutachter klug gegen behandelnde Ärzte und Kliniken ausgespielt. In vielen Fällen, bei denen zum Teil weit über 20 Arzt- und Klinikberichte eine Patientin krankschrieben, genügt ein IV-Gutachter, um die Resultate dieser Berichte als falsch umzustossen und die Patientin gesundzuschreiben.

Dies öffnet Falschgutachtern Tür und Tor. Sie sind den IV-Stellen willkommen, sogar wenn ihnen bekannt ist, dass ein Gutachter nicht über die nötige Qualifikation verfügt, halten sie an ihrem Gefälligkeitsgutachter fest. Es ist eine durch das Bundesgericht unterstützte Möglichkeit, der Politik zum Sparprogramm zu verhelfen. Schwarze Zahlen der IV sind wichtiger als die Versorgung erwerbsunfähiger Menschen.

***

Die gegebenen Zitate liessen sich übrigens beliebig vermehren. Sie zeigen, wie sich Herr Meyer der Verantwortung für die Menschen entledigt, deren Probleme er durch Apostrophierungen als „Anomalie“, „charakterlich Minderwertige“, Aggravierende und Simulanten loswerden will. Seine zynischen und verletzenden Behauptungen gibt er als „wissenschaftliche“ Texte aus.

Ulrich Meyer sucht verzweifelt nach Distanz, das geht aus seinen Texten hervor: Er hat nicht das Geringste zu tun mit den von ihm Abqualifizierten. Seine angewandte „Medizin“ und seine „Kasuistik“ (2010, Seite 30) ist nicht einmal Veterinärmedizin.

Daher muss er sich auch von den Behandelnden distanzieren, da diese sich ja mit den Patienten befassen und sich von ihnen nicht distanzieren können wie er. Er vermutet sogar Kooperation oder sogar Komplizenschaft der Behandelnden mit den Simulanten.

 

Das lesende Publikum von Bundesrichter Meyer sind die Rechtsdienste der IV sowie die RAD- und die MEDAS-Ärzte.

So erhält zum Beispiel ein Patient, der sich bei der MEDAS Basel untersuchen lassen muss, schon im Voraus eine Auflistung aller Diagnosen, die laut Bundesgericht nicht zu einer Rentenleistung führen, dies, um dem Betroffenen gleich vorweg klar zu machen, dass er „zwar aus medizinischer Sicht krank und arbeitsunfähig ist, es aber aus juristischer Sicht nicht sein soll“, wie Herr Meyer auch den RAD-Ärzten und Gutachtern einbläut. Letztere gehorchen willig, denn sie sind ja in aller Regel finanziell von der IV abhängig und vermeiden aus Angst vor Arbeitsverlust fast durchwegs sog. „patientenfreundliche“ Gutachten.

 

2.6 Fazit

Wenn wir in den Texten von Bundesrichter Meyer gründlicher nachzulesen beginnen, treffen wir auf eine medizinisch-psychiatrische Unkenntnis, die mehr als blamabel ist und sich auf eine mehrere hundert Jahre alte Wissenschaftstheorie bezieht, mitunter benützt er, wie gesagt, ein Krankheitsmodell aus dem 17. Jahrhundert.

Einerseits spielt er sich als psychiatrische Fachperson auf, indem er vorgibt, was die „Grundlagen der psychiatrischen Begutachtung“ sind (Meyer 2003, S. 62). Dort schreibt Meyer den Gutachtern vor, dass das Gutachten den „materiell- und beweisrechtlichen Grundsätzen und Regeln“ zu folgen habe, die Meyer selber festlegt (ibid. S.35-50). Die Jurisprudenz ist aber eine Normwissenschaft, der die Psychiatrie nicht zu folgen hat. Das wäre sonst Gleichschaltung wie anno 1933 im nationalsozialistischen Deutschland. Die Psychiatrie ist eine Erste-Person-Wissenschaft, die Herr Meyer beugen und erziehen will.

 

2.7 Zusammenfassung

Bundesrichter Ulrich Meyer gibt vor, es gäbe eine Krankheitsdefinition ausserhalb des Patienten, jenseits von Ätiologie, mit dem jur. Trickbegriff „unklarer Pathogenese“.

Die Bedingung, die er stellt, ist, dass es eine Krankheitsdefinition unabhängig vom Patienten geben müsste: Die Patientenbeurteilung findet deshalb auch unabhängig vom Patienten durch die IV-Rechtsdienste statt. Rechtsdienst und RAD-Ärzte sehen den Patienten praktisch nie. Das ist die Grundbedingung dessen, was Meyer über Krankheit aussagt. Kaschierend sagt er, das Symptom (wie es in der ICD-10 beschrieben ist), sei unwichtig. Bedeutsamer sei die Ätiologie. Dennoch müsse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, unabhängig von der Ätiologie ausgewiesen sein. Das ist leider nur widersinnig.Er trennt sodann den rechtlichen vom medizinischen Krankheitsbegriff künstlich ab und erzeugt damit eine Handhabe, mit der er fortan den Gesundheitsschaden nur noch juristisch definiert. Das Juristische sei dann das Massgebende, weil die Medizin sowieso nicht weiss, was Krankheit ist. Der Preis für diese „Klarheit“ ist, dass man alle betroffenen Patienten aus diesem System ausschliesst und in eine rechtliche Grauzone verfrachtet. Für sie trifft das Recht nicht mehr zu. Es ist wie bei einer statistischen Parabel, bei der die Extremdaten ausserhalb der Norm einfach ignoriert, abgeschnitten und damit als nicht existent erachtet würden.

Unter dem Titel „Der Begriffskern“ gibt Meyer vor, Krankheit sei ein Gummibegriff, sei beliebig. (Meyer 2009, S. 10), weil, wie er sagt, Krankheit nur insoweit interessiere, wie sie „fast noch Gesundheit“ sei.

Bestimmte Menschen werden also juristisch aus dem Krankheitsbegriff ausgeschlossen und damit auch aus dem Schweizerischen Recht, weshalb sie ihre Menschenrechte gegen die Schweiz einklagen müssen.

 

Zum Glück tritt Ulrich Meyer endlich im Dezember 2020 ab.
Er sagte in einem Interview, er werde sich nach der Pensionierung im Sozialen engagieren…  

 

3. «ABI Basel» - Einseitige Wahrung juristischer Rechtsgleichheit

Ein Rechtstaat wie die Schweiz hat die Grund- Bürger- und Menschenrechte, Rechtsicherheit sowie die Demokratie gemäss «Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft» zu achten, schützen und zu mehren, um international nicht als «Bananenrepublik» eingestuft zu werden.

 

Dessen scheint sich BR Alain Berset in seinem Innersten doch noch recht rudimentär bewusst zu sein, indem er das «Meyer’sche Falschgutachtentum» nach diversen nicht mehr unter den Tisch zu schiebenden vorgelegten Beispielen 2020 nun zumindest auf verwaltungsrechtliche Mängel hin überprüfen lassen liess.

 

Das Resultat, wie Eingangs aufgeführt, besteht nun aber leider erneut nur darin, die Rechtsicherheit der administrativen, verwaltungsrechtlichen Schritte und damit einhergehender Gutachtenauftragsvergabe per Zufallsprinzip (Losentscheid) für sämtliche Gutachten, mono, bi-, polydisziplinär abzusichern, damit die Versicherungen deren abzuklärenden Fälle nicht einfach nur einseitig deren bevorzugten und entsprechend bezahlten – pekuniär leicht korrumpierbaren - Gutachtenstellen zuzuweisen vermögen. Die medizinische Sachlichkeit / Korrektheit der Gutachten spielt aber nach wie vor leider keine Rolle, wenn diese den medizinisch vorgeschriebenen unhaltbaren Leistungsrationierungen des juristisch amtsmissbräuchlich verfassten IVG durch BGE-Präsident Ulrich Meyer entsprechen.

 

Somit führt dies nur zur aktuell einseitigen Rechtsgleichheit bei den administrativen, verwaltungs-rechtlichen Auflagen der IV im «Schweizer Sozialversicherungssystem» im Vergleich zur OKP mit dessen KVG.

 

Als Spitze dieses dank fehlendem «Bundesverfassungsschutzgericht» nun bundesrätlich politisch geschickt eingefädelten und protektionierten Pseudogutachten- resp. Falschgutachtentreibens der Exekutive mit den Hauptverantwortlichen des EDI seit 2003 – Pascal Couchepin, Didier Burkhalter sowie Alain Berset - stellt nun dabei die aktuelle Einschränkung der Gutachtentätigkeit des «ABI Basel» durch das BSV dar, dem «ABI» keine Aufträge mehr für bidisziplinäre Gutachten zu erteilen, weil gegenüber dem «ABI» ein Anwalt stark negativ eingestellt sei, dieses deswegen voreingenommen einen Risikozuschlag für entgegengenommene Gutachtenaufträge einforderte1. Damit verletzte das «ABI» nachweislich das in einem Rechtstaat stets hochgehaltene juristische Grundprinzip der Rechtssicherheit dank Ausschluss leicht korrumpierbarer Befangenheit, mit welchem das «Meyer’sche Pseusogutachtensystem» juristisch aber gleichzeitig ebenfalls die behandelnde Ärzteschaft bei der medizinisch diagnostischen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gezielt auszuschliessen vermag. Um diese als politisch verlogen zu bezeichnende Pseudorechtssicherheit der Schweiz im «Sozialversicherungssystem» eben weiterhin höchst oberflächlich wahren zu können, sah sich BR Alain Berset zusammen mit dem BSV politisch nun eben dazu gezwungen, trotz entsprechender jahrelang vorliegender Kritik gegenüber dem «ABI» endlich durchgreifen zu müssen, da diese eigennütztige Vorgehensweise des «ABI» nicht dem Prinzip der Rechtsgleichheit infolge Befangenheit entspricht2,3,4. Damit versucht BR Berset politisch erneut nur die administrative, verwaltungsrechtliche Gleichheit wiederherzustellen, stärken zu wollen.

 

Gleichzeitig schützt BR Berset so nach wie vor das vorliegende medizinisch betrügerische «Meyer’sche Pseudogutachtentum» seines Parteikollegen dank gezielter medizinischer Analyse der vorliegenden «ABI» Gutachten auf medizinische Korrektheit hin, nur ums so wohl das systematisch vorliegende «Meyer’sche Falschgutachtensystem» der IV weiterhin wahren zu können, indem BR Berset gleichzeitig höchst lapidar verlauten lässt, dass beim «ABI» ansonsten keine medizinisch nachweislichen Qualitätsprobleme bei den erstellten Gutachten vorliegen, was ansonsten juristisch betrachtet ja konsequenter Weise zum vollständigen Entzug der Gutachtentätigkeit des «ABI» mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichen sowie entsprechenden Wiedergutmachungen gegenüber den Willküropfern dieses Gutachteninstituts hätte führen müssen.

 

BR Alain Berset und das BSV mit Stéphane Rossini widersprechen zum Schutze des medizinisch menschendiskriminierenden eigenbereichernden «Meyer’schen Pseudogutachtensystem» der IV somit leider erneut – und aufgrund der zahlreich vorliegenden Hinweise von Fachspezialisten im Bereiche Medizin und Juristik – so eigentlich vorsätzlich amtsmissbrauchend sowie explizit grob fahrlässig den medizinisch vorliegenden, belegbaren Erfahrungswerten der kurativ tätigen leistungsabrechnungsberechtigten Leistungserbringern nach KVG, wie z.B. auch von Werner A. Disler unter Kapitel 2.1 aufgeführt, bezeichnet werden müsste.

 

4. Rücktritt SP-Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer – Eine Chance?

Mit dem aktuellen Rücktritt des Vaters dieses unhaltbaren sowie menschendiskriminierenden und deswegen generell als juristisch einzustufenden Schwerverbrechens an den sozial Schwächsten Mitmenschen der Schweizer Gesellschaft, BGE-Präsident Ulrich Meyer, eröffnet sich nun die Option, den vorliegenden unhaltbar eingeführten Widerspruch der medizinischen Leistungsbeurteilung zwischen IVG und KVG gemäss dem Rechtsgleichheitsprinzip jedes demokratischen Rechtsstaates, wie z.B. die Schweiz nach Aussen hin vorzugeben versucht, einer sein zu wollen, endlich korrigieren zu können, um nachweislich medizinisch leistungseingeschränkte kranke und/oder verunfallte Mitmenschen der OKP nach KVG nun auch bei der IV entsprechend dem Prinzip der medizinischen Rechtsicherheit dank adäquater Korrektur IVG abklären und einstufen zu können! Denn im vorliegenden «Schweizer Sozialversicherungssystem» sind aufgrund des juristisch amtsmissbräuchlich vorliegenden Widerspruchs aktuell nun entweder die IV-Gutachter oder eben die die «Gesundgeschriebenen» noch immer «leistungsabzockend» behandelnde Ärzteschaft juristisch betrachtet als Betrüger zu deklarieren, denn man kann einen Menschen hinsichtlich eines vorliegenden gesundheitlichen Problems auf der einen Seite – der IV – nicht einfach «willkürlich» leistungsabweisend «gesundschreiben», um so Kosten politisch erwünscht einzusparen, gleichzeitig aber bei der OKP willkürlich politisch als «krank» und leistungsberechtigt einstufen, um eben so Geld und Profit im Interesse des BIP zu generieren. So betrachtet wäre juristisch nach IVG streng eingestuft jeder behandelnde Arzt eben ein Betrüger, der einen von der IV als 100% gesundgeschriebenen Betroffenen weiterhin auf Kosten der OKP behandelt! Das dem nicht so ist, weist eindeutig auf den durch Ulrich Meyer amtsmissbräuchlich eingeführten medizinischen Leistungswiderspruch zwischen IVG und KVG hin.

Zur Erinnerung:

Punktum, Mai 2018

 

Bundesrat Alain Berset hat mit dessen BSV Mitarbeitern ja mit aktuellem Vorgehen gegenüber dem «ABI» Basel nachweislich bewiesen, dass er als Exekutivmitglied selbstverständlich keine Rechtsungleichheit duldet. Nur ist diese eben nicht nur im Bereiche der Administration / Verwaltung durchzusetzen, sondern eben auch inhaltlich hinsichtlich der medizinischen Leistungsbeurteilung der Restarbeitsfähigkeit, nun eben auch bei der IV dieselben medizinischen Leistungs-berechtigungs- resp. -Zulassungskriterien wie bei der obligatorischen Grund- und Zusatzversicherungen des «Schweizer Sozialversicherungssystem» einzufordern, so dass bei der IV kein Antragssteller, der bei der OKP als nachweislich krank und leistungsberechtigt eingestuft wird, bei der IV noch immer skrupellos gewinnoptimierend «gesundgeschrieben» werden kann, so seinen gerechten Anspruch auf einheitliche medizinische Abklärung des Leistungsanspruches bei der IV sowie der weiteren damit abhängigen Leistungen der übrigen pekuniär von der IV abhängigen Sozialversicherungen im «Schweizer Sozialversicherungssystem» zu erheben, dabei auf mögliche Verletzung der Rechtsgleichheit zwischen IVG und KVG zu klagen vermag, ohne dass ihm die finanzielle Unterstützung einer rechtmässigen Klage zur Wahrung der Rechtsgleichheit gemäss verfassungsrechtlich verankertem Anspruchs auf unentgeltliche Rechtpflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV von Vorneherein durch das willkürliche «Meyer’sche Bundesgerichtsuniversum» sowie der dieses System ebenfalls noch immer verteidigende BR Alain Berset verwehrt wird, um die politisch mehrheitsfähig erwünschten Kostenoptimierungen, Gewinne und Profite nicht zu gefährden!       

 

1 Fluri L. Sozialwerke: Nach Jahren in den Schlagzeilen: Keine IV-Aufträge mehr für Basler Firma. Aargauer Zeitung, 3. Januar 2021 - https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/nach-jahren-in-den-schlagzeilen-keine-iv-auftraege-mehr-fuer-basler-firma-140378745?fbclid=IwAR0Dn5UKeM6tamKWTT9F1lBOul85QnNoCNfMncZIs9R2dqa5EePPoNRMZBg

2 Schilling Ch. Invalidenversicherung: Gutachter ändert den Befund ab. Beobachter, 28. September 2010 - https://www.beobachter.ch/geld/ahviv/invalidenversicherung-gutachter-andert-befund-ab

3 Jäggi S. Basler IV-Gutachter schreiben Patienten gesund. TagesWoche, 14. Juli 2014 - https://tageswoche.ch/politik/basler-iv-gutachter-schreiben-patienten-gesund/

4 Fluri L. Kritik: Neuer Ärger mit umstrittenem IV-Gutachter ABI: Mit diesem Trick ergattert das Unternehmen Aufträge. Limmatthaler Zeitung, 9. November 2020 - https://www.limmattalerzeitung.ch/schweiz/neuer-aerger-mit-umstrittenem-iv-gutachter-abi-mit-diesem-trick-ergattert-das-unternehmen-auftraege-139796433

 

 

Als unsägliches äusserst schockierendes erbärmliches Beispiel unseres Rechtssystems im «Schweizer Sozialversicherungssystem», resp. als erschreckende Spitze des Eisberges dieser politjuristisch eigentlich generell als amtsmissbräuchlich zu bezeichnenden Schwerverbrechen unter dem aktuellen Leiter des EDI mit BGE-Präsident Ulrich Meyer der letzten Jahre sei hier noch einmal redundant auf den Fall von Katharina Blaser/Furrer, mit den von BR Alain Berset medizinisch qualitativ als hervorragend arbeitenden und explizit geschützten Pseudogutachtern des «ABI Basel» hingewiesen.1,2

 

 

"Was diese Frau durchmachen musste, ist für unser Sozialsystem unter Berset einfach nur noch schockierend. Sie wurde gar vom SOS Beobachter nicht wirklich ernst genommen, weil man eben nicht wirklich gewillt war, das Gutachtersystem zu hinterfragen. Jetzt, wo sie pensioniert ist, gibt es natürlich keinen Unterschied zwischen handicapiert und AHV mehr.
Der Schaden komplett!
Reiner menschenverachtender und menschendiskriminierender Wahnsinn! Da kommt im wahrsten Sinne alles zusammen, was schieflaufen konnte! Ein wahres Mahnmal. Aber wenn kein Jurist auf Betrug und Falschgutachten klagt, kommt es eben so heraus, wie vom System unter Berset/Meyer/Rossini (ehemals Brechbühl), allesamt SP, kosteneinsparend erwünscht!
Ein Skandal ..."

 

Mit dem aktuell vorliegenden Rücktritt von SP-BGE-Präsident Ulrich Meyer eröffnet sich anlässlich der aktuellen Weiterentwicklung der Invalidenversicherung politisch nun explizit für Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Grund, Bürger- und Menschenrechte einsetzende Mitmenschen die Option, dank entsprechender Qualitätssicherung medizinischer Gutachten der IV den aktuell vorliegenden juristischen «Meyer’schen Widerspruch» bei der Beurteilung der medizinischen Erwerbsfähigkeit zwischen IVG und KVG endlich zu korrigieren, wenn man denn bei der Weiterentwicklung der IV tatsächlich politisch bereit dazu wäre, den politisch fehlgeleiteten und von der SP-«Teppichetage» protektionierten und entsprechend umgesetzten politisch mehrheitsfähigen Willen dank hunderter vorliegender Fälle korrigieren zu wollen, da von den politisch Hauptverantwortlichen unterdessen nur noch BR Alain Berset diese Stellung hält (Rücktritt BSV-Direktor Brechbühl Ende 2019, Rücktritt BGE-Präsident Meyer Ende 2020).3

 

5. Weiterentwicklung IV: Qualitätssicherung medizinischer Gutachten

Trotz unmissverständlicher erneuter Aufdeckung des vorliegenden «Falsch- und Fluggutachtensystems» der IV durch den Ringier-Verlag im Herbst 2019 hält es BR Alain Berset für die gewinn- und profitoptimierende Wahrung der pekuniären Eigeninteressen der Sozialversicherungen dank «Meyer’schem Falschgutachtensystem» nach wie vor nur für notwendig, das System der Gutachtertätigkeit mit dessen willkürlichen Leistungsgutsprache so weit wie möglich nur auf die Zuteilung der Aufträge hin evaluieren zu lassen, um so erneut die brav zahlenden Steuern- und Prämienzahler gezielt neoliberal zur Kasse bitten zu können, damit die finanziellen Eigeninteressen der menschendiskriminierend agierenden bürgerlichen Parteien als politisch nachweislich menschendiskriminierenden Kompromiss wahren zu können. Im Prinzip verrät die SP Schweiz mit deren Teppichführungsetage und deren politischen Aushängeschildern somit jedes SP-Basismitglied, welches sich noch tagtäglich explizit für Würde und Wohl der sozial schwächsten Mitmenschen unserer Gesellschaft einzusetzen versuchen. 

 

Diesem politisch höchst befremdenden selbstbereichernden pekuniär fehlgeleitetem «Treiben» ohne ethisch, moralische Zurechtweisung dank fehlendem «Bundesverfassungsschutzgericht» in Bundesbern, betrieben von unserer Legislative, Exekutive und Judikative, kann so nur unter Einbezug möglichst transparent medizinisch-wissenschaftlich evidenzbasierter und finanziell unabhängiger Qualitätssicherung und Qualitätsförderung möglichst erfolgreich entgegnet werden.

 

Eine grosse Herausforderung, da beim grossen Bruder im «Schweizer Sozialversicherungssystem», der «Obligatorischen Krankenpflegeversicherung» OKP die Politik zur Förderung der pekuniären Eigeninteressen des aktuell über 85 Mrd. schweren erneut durch die Prämien- und Steuerzahler zu berappenden «Selbstbedienungsladens» ebenfalls keine adäquate medizinische transparente Qualitätssicherung und Förderung von Anamnestik, Diagnostik und Therapie gemäss KVG und WZW vorliegt.

 

Insofern eben ein grundsätzliches Versagen der Ärzteschaft und somit der «Schweizerischen Ärztegesellschaft» FMH mit deren einzelnen Standesorganisationen zu bezeichnen, da von dieser politischen Fehlsteuerung stets pekuniär mitprofitierend. So wird leider nachvollziehbar, weswegen Politik und Juristik sich zunehmend anmassend gebärdet, als fachfremde «Schreibtischtäter» in die Heilkunst der Medizin willkürlich korrigierend eigennützig einzugreifen, die Gesetzgebung wider jeglicher ärztlicher Ethik, Moral und Sorgfaltspflicht nach den politischen Eigeninteressen deren Sponsoren, Klientel umzugestalten belieben.

 

Wie soll man so der Anamnestik, Diagnostik und Therapie eines behandelnden Arztes und dessen dementsprechend geführten Gutachten und Bestätigung der Leitungsberechtigung im Krankenversicherungsbereich tatsächlich Unbefangenheit, Objektivität zusprechen können, wenn in der Schweiz eine entsprechend adäquate (externe) Qualitätskontrolle und -Förderung nach wie vor ebenfalls ein Fremdwort darstellt?!4

 

 Aktuell gibt es im Schweizerischen Gesundheitswesen keine adäquate Qualitätskontrolle, allenfalls eine, welche in Anlehnung an die Misere der Fallpauschalen den administrativen Aufwand vermehrt, aber bestenfalls unbrauchbare Surrogat-Parameter, statt harte Daten erhebt.
Als Beispiel dazu dient die Erstellung des individuellen Dignitätsprofils der FMH, bei welchem jeder Arzt eine Weiterbildung für jene Tätigkeiten nachweisen muss, welche er ausübt. Für Aus- und Weiterbildung werden Punkte – so genannte „Credits“ – vergeben. Pro Zeiteinheit ist vorgeschrieben, wie viele Credits erworben werden müssen, um seiner Tätigkeit nachgehen zu dürfen. Dumm ist nur, dass der Erwerb von Credits keinerlei Kontrolle unterliegt, ja dass Credits auch im angeblichen Heimstudium am Internet erworben werden können.

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Paul Robert Vogt

 

Ohne adäquate Q-Kontrolle vermag nun jeder behandelnde Arzt sowie jeder IV-Falschgutachter nach dem ihm eigennützig beliebigen eigenbereichernden Interesse Leistungen im Kranversicherungssystem geltend zu machen, bei der Invalidenversicherung eben gezielt auszuschliessen.

 

Dieses grundsätzliche systematisch begründbare vorliegende Versagen der Ärzteschaft zur grundlegenden Qualitätsförderung als Absicherung der Leistungsberechtigung gemäss KVG und IVG machte sich Bundesrichter Meyer als politisch bundesgerichtlicher Handlanger des politisch mehrheitsfähig erwünschten Gewinn- und Profitoptimierungsinteresses geschickt zu Nutze, indem er als juristischer Gutachter ohne FMH-Fähigkeitsausweis die medizinischen Kriterien zur IV-Leistungsberechtigung dank seines medizinisch mittelalterlichen «Selbststudiums» selber zurechtzubiegen begann, im IVG entsprechend festhielt, nach denen die IV-Gutachter und die Richter Leistungsbeurteilungen der IV obligat zu tätigen haben.

 

Eine systematisch adäquate und extern kontrollierte Qualitätsförderung würde nun aber nicht nur die medizinische Evidenzgrundlage für medizinische Leistungsbeurteilungen der IV-Gutachter steigern, sondern bei der OKP automatisch zu Kosteneinsparungen von mind. über 20 Mia. Franken führen. Letzteres politisch natürlich höchst unerwünscht, da Tausende von Arbeitsplätzen damit gefährdet würden. Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungswiderspruch zwischen IVG und KVG liegt so aber eines Rechtstaates unhaltbare menschendiskriminierende, ja menschenverachtende Rechtsungleichheit bei den Antragsstellern und Bezügern einer «IV-(Teil-)Rente» von Anfang an vor.

 

Eine Weiterentwicklung der IV, resp. eine Qualitätssicherung bei den medizinischen Gutachten mit entsprechender Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit im «Schweizer Sozialversicherungssystem» bedingt somit automatisch einer gleichzeitigen obligaten Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im «Schweizer Krankenversorgungssystem» mit deren Krankenversicherungen (obligatorischer Privat sowie freiwilliger Zusatzversicherungen).

 

Letzteres hat sich seit 1996 mit Einführung KVG leider als Nadelöhr erwiesen, da die Ärzteschaft Angst hat, weniger Geld verdienen zu können. Nur Leistungserbringer mit Charakter und Rückgrat hinsichtlich ärztlicher Sorgfaltspflicht, wie z.B. Brühlmeier, Cerletti, Disler & Co., haben sich dennoch als Anwälte deren Patienten bei der IV entsprechend unerschrocken eingesetzt. Alle anderen haben sogleich abgewunken, um eben auch deren eigene Wirtschaftlichkeit und damit die Wirtschaftlichkeit des gesamten Gesundheitssystems nicht zu gefährden, keine Repressalien des Systems befürchten zu müssen. Seit 2003 trifft es dank vorliegendem «Meyer’schen Falschgutachtentum» nun die sozial und finanziell schwächsten, kranken und/oder verunfallten leistungseingeschränkten, wehrlosesten Opfer unserer Gesellschaft. Als typisches Beispiel sei hier erneut der jeden schockierenden Fall Katharina Blaser/Furrer aufgeführt.

 

Bereits sehr viel könnte nun aber erreicht werden, wenn nach diesem aktuellen Rücktritt von BGE-Präsident Ulrich Meyer das IVG mit dessen medizinisch vorliegendem Leistungswiderspruch zum KVG nun aufgehoben und nach medizinisch evidenzbasiert vorliegenden Erkenntnissen zu den einzelnen Gesundheitsproblemen nach ICD-10 und ICD-11 angepasst würde, um in beiden Leistungsbereichen KVG und IVG dieselben medizinischen Grundlagen zur Anwendung kommen lassen zu können, damit Rechtsgleichheit zu wahren, so wie BR Berset mit BSV dies aktuell gegenüber dem «ABI Basel» verwaltungsrechtlich hinsichtlich dessen vorliegender Befangenheit im verwaltungsrechtlichen, administrativen Bereich der IV nun durchsetzen liess.

 

Konkret würde dies bei der Weiterentwicklung der IV somit bedeuten, dass die beim BSV aktuell vorliegenden Experten-Empfehlungen «E1 - E13» insbesondere der Qualitätssicherung und somit dem korrekt erhobenen medizinisch sachlichen Inhalt der Gutachten nach ärztlicher Sorgfaltspflicht dank vorliegendem medizinisch evidenzbasiertem Wissen vermehrt Aufmerksamkeit beigemessen werden muss.

 

Konkret somit die Schaffung einer finanziell unabhängigen «Kommission für Qualitätssicherung und Zulassung von Gutachtern» mit externer Kontrolle der Gutachter zur objektivierbaren Förderung der Gutachtenqualität nach ICD-10 und ICD-11 gemäss KVG, um den vorliegenden durch BGE-Präsident Meyer amtsmissbräuchlich eingeführten medizinisch willkürlichen und unhaltbaren Leistungswiderspruch IVG vs. KVG so schnell wie nur möglich erfolgreich im Interesse der betroffenen kranken und/oder verunfallten diesbezüglich leistungsberechtigten Mitmenschen unter Wahrung deren Grund- Bürger- und Menschenrechte gemäss BV eliminieren zu können (E1).

 

Die Überprüfung der Korrektheit der Gutachten-Anamnestik und Diagnostik ist obligat per Tonband und Videoaufnahmen sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur laufenden Qualitätsförderung der einzelnen IV-Gutachten sowie des Gutachtentätigkeit generell obligat einzufordern (E9).

 

Als Gutachter sollen nur in der Schweiz ausgebildete sowie tätige Medizinalpersonen mit entsprechend erlangtem FMH Facharzttitel tätig werden dürfen, da der eidgenössische FMH Weiterbildungstitel die juristische Voraussetzung für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und gemäss den rechtlichen Grundlagen der FMH und SAMW für die Eröffnung einer Arztpraxis mit entsprechender Gutachtertätigkeit für die «Schweizerischen Sozialversicherungen» berechtigt (E2).5

 

Bei der Einsetzung der unabhängigen «Kommission für Qualitätssicherung und Zulassung» (E13) sowie der «Ausgestaltung der fachlichen und formaljuristischen Anforderungen an die Gutachtenqualität mittels Qualitätszirkel» (E8) ist die behandelnde Ärzteschaft stets obligat miteinzubeziehen, um die Gutachtenqualität der IV-Gutachter nicht nach rein pekuniär leicht zu korrumpierenden Eigeninteressen der Sozialversicherungen mit deren eigennützig eigenbereichernd ausgestalteten Sozialversicherungsmedizin» erneut erfolgreich zu unterwandern vermögen.

 

Damit soll zumindest die medizinische Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit im «Schweizer Sozialversicherungssystem» wiederhergestellt werden, so dass nachweislich kranke und leistungseingeschränkte Mitmenschen gemäss OKP (Grundlage: KVG) bei der IV (Grundlage: IVG) nicht mehr willkürlich gewinn- und profitoptimierend auf Kosten der Steuerzahler in die Sozialhilfe abgeschoben werden können, nicht mehr menschenverachtend und menschendiskriminierend den «Sozialen Tod» erleiden müssen, weil diese willkürlich ausgesuchten IV-Opfer «zu krank zum Arbeiten, aber zu gesund für die Invalidenversicherung» sind.6 

 

6. Hypothetisches Einkommen: Der Validen-/Invalideneinkommenstrick

Das politisch etablierte Leistungsabweisungssystem der IV und der privaten Sozialversicherungen im Rahmen der politisch angestrebten Wiedereingliederung von nachweislich kranken und/oder verunfallten Mitmenschen auf Kosten der Steuerzahler basiert prinzipiell auf zwei Missbrauchssäulen.

 

Die erste Säule dieses politjuristischen Leistungsbetruges stellt das aktuell medizinisch willkürlich etablierte «Meyer’sche Falschgutachtensystem» mit dessen medizinisch unhaltbaren «Negativliste» IVG zu somatoformen physischen und psychischen biopsychosozialen Erkrankungen dank juristisch zusätzlich amtsmissbräuchlichen Ausschlusses der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach KVG dar. Auf Kosten der Steuerzahler können so die willkürlich kostenoptimierenden und kostenumwälzenden Verweigerungen, Kürzungen und/oder Entzüge von IV-(Teil-)Renten im vorliegenden eigennützigen Interesse der Profit- und Gewinnoptimierung der IV sowie der privaten Sozialversicherungen erzielt werden.

 

Dank diesem «Trick» des Leistungswiderspruchs zwischen IVG und KVG können nachweislich kranke, leistungseingeschränkte resp. handicapierte Mitmenschen einfach «gesundgeschrieben» und mit der 2. Säule eines angeblich hypothetisch am Schreibtisch verhängten «IV-Pseudjobs», basierend auf dem Validen-/Invalideneinkommenstrick mit dessen erzielbaren «Hypothetischen Einkommens» erfolgreich in den «Sozialen Tod», resp. in die Sozialhilfe abgeschoben werden, da in den wenigsten Fällen diese theoretischen «IV-Pseudojobs» in der Praxis tatsächlich vorhanden sind, resp. von der Wirtschaft aus Wirtschaftlichkeitsgründen der Arbeitgeber selten oder eben gar nicht zur Verfügung stehen. 

 

Dank der medizinisch nicht evidenzbasierten externen Überprüfung des Leistungsanspruches, resp. inhaltliche Kontrolle des Gutachtens der IV-Falschgutachter als Grundlage, können die Verantwortlichen der IV nun ökonomisch die Höhe des so medizinisch angeblich gerechtfertigten IV-Rentenanspruchs ökonomisch berechnen, welches das «2. Standbein» zur willkürlich menschendiskriminierenden Erzielung der politisch mehrheitsfähigen Kostensanierung der IV darstellt: der Validen-/Invalideneinkommenstrick der IV dank hypothetisch berechnetem noch erzielbarem Einkommen. Man muss nun nur noch einen theoretisch im Arbeitsmarkt imaginär verfügbaren Arbeitsplatz als Rechtfertigung der Leitungsabweisung, -kürzung und/oder Entzuges geltend machen, um die Betroffenen auf Kosten der Steuerzahler so gezielt gewinn- und profitoptimierend in die Sozialhilfe abschieben zu können. So lässt sich zusätzlich auf dem Buckel der IV-Rentner, bei denen trotz «Meyer’schem Falschgutachtensystem» eine medizinische Restarbeitsfähigkeit zugesprochen werden konnte, noch zusätzlich Kosten einsparen. Gemäss Alt-BGE-Präsident Ulrich Meyer wie folgt politisch und juristisch zu rechtfertigen:

  

Den Auswirkungen einer seelischen Anomalie geht die erforderliche Schwere ab, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, bei Aufbietung allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, d.h. bei Aufbietung desjenigen Willens, der von ihm forderbar ist, wobei aber
bei bloss charakterlich Minderwertigen das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss.“

Ulrich Meyer, IVG, 2010; S. 20

 

 „Wurde also eine Rente verweigert,
damit der Versicherte von seiner Neurose befreit werde,
und wieder eine Arbeit annehme,
so kann er später keine Rente beanspruchen,
nur weil er die ihm zumutbare Willensanstrengung nicht aufgebracht hat,
seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten.“

Ulrich Meyer, IVG, 2010; S. 21 

 

Die kantonalen IV-Verantwortlichen, welche nun als Handlanger von Berset, Meyer, Rossini (Brechbühl) Ritler & Co. mit deren eingeforderten kantonalen Gesundschreibungsquoten zu fungieren haben, müssen somit nur noch Magier spielen und einen imaginären Job zur Leistungsverweigerung geltend machen.

 

Diesem Leistungsverweigernden und -kürzenden Validen-/Invalideneinkommenstrick der IV-Verantwortlichen fallen zusätzlich dann auch noch ältere handicapierte Mitmenschen mit geringem Einkommen und gesprochener IV-Rente bei der wiederkehrenden Überprüfung des Leistungsanspruches zum Opfer, da zum Zeitpunkt des Invaliditätsereignisses, resp. zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung das damalige erzielte Einkommen stets als Grundlage für das hypothetische Einkommen dient. Dieses bleibt konstant. Nicht jedoch das theoretisch erzielbare Einkommen, das sogenannte Invalideneinkommen. Dieses theoretische Einkommen wird der «Teuerung» laufend angepasst, steigt somit ständig an. So wird die Differenz zwischen konstantem Valideneinkommen und laufend so angepasstem Invalideneinkommen immer kleiner, ermöglicht der IV-Verantwortlichen auch hier die von BR Alain Berset und BSV auferlegte Rentenstreichungs- resp. -kürzungsquote zu erfüllen. Dank vorliegendem Gesetz verwaltungsrechtlich, administrativ stets alles rechtens, so dass man politisch nicht gezwungen wird, als Legislative und Exekutive diese willkürlichen menschendiskriminierenden Leistungsverweigerungstricks der IV tatsächlich hinterfragen und reformieren zu müssen, da kein «Bundesverfassungsschutzgericht» vorhanden, welche das vorliegende Treiben von Bundesrat Berset und Parlament zurechtzuweisen vermag.

 

7. Aufhebung «Karrierezuschlag» bei jungen IV-Rentenbezügern

Zusätzlich zur gezielten Option des Leistungsentzuges von IV-Renten bei älteren Bezügern ist die mit der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 erzielte Streichung des «Karrierezuschlages» bei jüngeren Bezügern einer IV-(Teil-)Rente, die beim Zeitpunkt einer Rentengutsprache unter 45 Jahre alt waren, zu erwähnen. Diese wurde vor 2008 noch ausgleichend zugesprochen, ab 2008 als finanzieller Fehlanreiz doch lieber eine Rente zu beziehen als tatsächlich einer Arbeit nachzugehen, wieder gestrichen. Der Validen- / Invalideneinkommenstrick trifft mit zunehmender Rentenbezugsdauer somit auch die jungen IV-Bezüger in aller Härte!

 

Somit liegt ein doppeltes willkürliches Rentenanspruchsüberprüfungssystem bei der IV vor, welches zu erklären vermag, weswegen viele handicapierte Mitmenschen mit ursprünglich tiefen bis mittleren Valideneinkommen ab 50 deren Renten durch diesen ökonomischen Berechnungstrick zusätzlich kürzen, ja sogar entziehen lässt, sollte man dies eben nicht schon per «Meyer’schem Falschgutachtensystem» erzielt haben.

 

 

1 Aebischer D. Behinderte, Patienten, Prämien- und Steuerzahler werden heuchlerisch verlogen über den Tisch gezogen! Die Mittelländische Zeitung, 15. Juli 2020 - https://www.mittellaendische.ch/2020/07/13/behinderte-patienten-pr%C3%A4mien-und-steuerzahler-werden-heuchlerisch-verlogen-%C3%BCber-den-tisch-gezogen/#gsc.tab=0

3 Medienmitteilungen: IV: Aufsicht und medizinische Beurteilung werden gezielt verbessert. Bundesamt für Sozialversicherungen. 13. Oktober 2020 - https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-80668.html

4 Vogt P.R. Medizin: Zur Reform des Schweizerischen Gesundheitswesens – Ein auf Ethik und Medizin basierendes Konzept. Die Mittelländische Zeitung, 5. Juli 2020 - https://www.mittellaendische.ch/2020/07/05/zur-reform-des-schweizerischen-gesundheitswesens-ein-auf-ethik-und-medizin-basierendes-konzept/#gsc.tab=0

5 Disler W.A. Kritik ATSG.

6 Brotschi M. Von der IV zur Sozialhilfe: Zu krank zum Arbeiten, zu gesund für die Invalidenversicherung». TagesAnzeiger, 7. Januar 2021 - https://www.tagesanzeiger.ch/zu-krank-zum-arbeiten-zu-gesund-fuer-die-invalidenversicherung-919539539973

 

 

8. BASS-Forschungsbericht Nr. 8/20

Der aktuelle Forschungsbericht Nr. 8/20 des «Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien» BASS vom 31. August 2020 bestätigt nun ebenfalls, dass die IV sich auf Kosten der Sozialhilfe saniert.1

 

Die Zahl der bei der IV neu angemeldeten Personen, die vier Jahre nach Anmeldung Sozialhilfe beziehen, hat zwischen 2006 und 2013 sowohl relativ als auch absolut betrachtet zugenommen. In Zahlen ausgedrückt handelt es sich dabei um rund 36'520 Betroffene.

 

Im gleichen Zeitraum rühmten sich die IV-Verantwortlichen, dass man seit 2006 bei über 40'300 IV-Rentenbezügern (oder 15,7%) deren Rente erfolgreich zu entziehen vermochte. Dabei war politisch einmal nur ein Entzug der Teil oder Vollrenten bei 17'000 IV-Rentenbezügern geplant. Man hat somit bereits das politische Soll um über 13'000 Bezüger überschritten. Die IV-Aufnahmegesuche noch nicht einmal miteinberechnet, da nicht transparent ausgewiesen.

Die Frage, die man sich noch 2017 stellen musste, ob die IV sich nicht staatlich gefördert gezielt auf Kosten der sozial Schwächsten sowie der Steuerzahler über Kostenumlagerungen der IV in die Sozialhilfe politisch höchst fragwürdig saniert wird, vom «Grossen Rat» des Kt TG damals bereits als skrupelloses eigenbereicherndes Abschieben bestätigt wurde, wird nun mit dem vorliegenden Forschungsbericht des BASS erneut bestätigt.

 

 

1 Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS. Bericht im Rahmen des dritten mehrjährigen Forschungsprogramms zu Invalidität und Behinderung (FoP3-IV): Entwicklung der Übertritte von der Invalidenversicherung in die Sozialhilfe – Analysen auf Basis der SHIVALV-Daten. Forschungsbericht Nr. 8/20, 31. August 2020 - https://www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2020/BSV_2020_SHIVALV_Bericht.pdf

 


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