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Teilerfolg der Radgenossenschaft im Prozess um einen Durchgangsplatz für die «fahrende» Minderheit der Jenischen und Sinti

DMZ – GESELLSCHAFT / LEBEN ¦ MM ¦ AA ¦

 

Die Radgenossenschaft der Landstrasse, Dachorganisation der Jenischen und Sinti der Schweiz, führt einen Prozess gegen das Baudepartement des Kantons St. Gallen und die politische Gemeinde Thal. Der Gemeinderat hatte einen vom Kanton geplanten provisorischen Durchgangsplatz für Schweizer Jenische und Sinti auf Bundesboden im Gemeindegebiet von Thal abgelehnt. Die Radgenossenschaft bemängelte, dass dadurch Grundrechte der mittels internationaler Vereinbarungen vom Bund anerkannten Minderheit der Jenischen und Sinti missachtet würden, und erhob Rekurs.

 

Der Kanton erklärte in seiner Prozesseingabe, dass die Radgenossenschaft nicht zur Einsprache berechtigt sei, unter anderem weil eine Genossenschaft «zum vornherein nicht die fahrende Lebensweise pflegen kann». Nun hat das Verwaltungsgericht in einem sorgfältigen begründeten und durch ein Fünfergremium beratenen Urteil festgestellt, dass die Radgenossenschaft berechtigt sei, für die Minderheit der fahrenden Jenischen und Sinti zu sprechen. Eine Vielzahl ihrer Mitglieder sei vom Entscheid betroffen: «Die Beschwerdeführerin ist deshalb zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen befugt.» Es stellt darüber sogar ausdrücklich fest, angesichts der Verpflichtung der politischen Behörden, für diese Minderheit Halteplätze zur Verfügung zu stellen, sei «das Vorgehen der Beschwerdeführerin verständlich». Allerdings habe der Beschluss des Gemeinderates von Thal nur «den Charakter eine politischen Grundsatzentscheides» und sei daher nicht anfechtbar. Weshalb die Beschwerde doch abgelehnt werden müsse. Diese Sicht ist im Verfahren allerdings vom Staats- und Völkerrechtler Rainer J. Schweizer bestritten worden. Das Urteil stärkt die Radgenossenschaft in Bezug auf ihre Beschwerdebefugnis.

 

Gestützt auf dieses Urteil und die Anerkennung als Sprecherin der reisenden Familien von Jenischen und Sinti wird die Radgenossenschaft künftig vermehrt Anhörung, Mitsprache und Einbezug in die Planung von Plätzen verlangen und dies notfalls gegenüber Kantonen und Gemeinden mit juristischen Mitteln vorbringen. Was das Verfahren im Kanton St. Gallen betrifft, wird die Radgenossenschaft Einsprache vor Bundesgericht erheben mit der Perspektive der Beurteilung durch übernationale Instanzen. Dies weil durch die Strukturen der politischen Entscheidfindung in der Schweiz Grundrechte der Minderheiten – und namentlich ihr Einbezug in Fragen, die sie betreffen – missachtet werden. Unseren Minderheiten werden im politischen Entscheidprozess keine klagbaren Rechte eingeräumt. Wir verlangen aber, dass Minderheiten in Fragen, die sie betreffen, grundsätzlich auf jeder Stufe einbezogen werden müssen. Das von der Schweiz unterzeichnete Rahmenübereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten, «insbesondere auf dem Weg der Gesetzgebung Massnahmen zum Schutz der Existenz nationaler Minderheiten zu ergreifen.»

 

Stellungnahme des Staats- und Völkerrechtlers Rainer J. Schweizer

Der Staats- und Völkerrechtler Rainer J. Schweizer bedauert, dass das Verwaltungsgericht die Frage nicht behandelt hat, ob eine Gemeindebehörde in einem einzelnen Fall plötzlich die Abstimmungsregeln ändern darf und Einstimmigkeit verlangen kann; das erlaubt weder das St. Galler Gemeindegesetz noch die Gemeindeordnung von Thal. Zudem hat das Gericht übersehen, dass das Europäische Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und das internationale Abkommen gegen Rassendiskriminierung die Schweiz verpflichten, die Minderheit der Jenischen, Sinti und Roma in ihren elementaren Lebensbedürfnissen zu achten, zu schützen und zu fördern. Der Entscheid, Fahrenden-Plätze zu schaffen, ist keine rein politische Frage, denn der Kanton und die Gemeinde sind dazu heute angesichts der Not der Jenischen, Sinti und Roma verfassungs- und völkerrechtlich verpflichtet.


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