· 

CH: Covid-19-Gesetz weiter gültig

https://www.edi.admin.ch/edi/de/home/dokumentation/abstimmungen/covid-19-gesetz.html
https://www.edi.admin.ch/edi/de/home/dokumentation/abstimmungen/covid-19-gesetz.html

DMZ –  POLITIK / WIRTSCHAFT ¦ MM ¦ AA ¦

 

Nach Auszählung aller Kantone stimmten 60.2 Prozent der Stimmberechtigten Ja – knapp 39.8 Prozenten waren gegen das Covid-19-Gesetz. Das Ja bedeutet nun, dass das Covid-Gesetz weiter gültig ist, mit den darin festgeschriebenen Fristen.

Eine klare Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer ist für die Politik von Bundesrat und Parlament. Das ist extrem entscheidend, damit  finanzielle Hilfen fliessen können.

 

Heute wurde an der Urne über das Referendum entschieden, welches die "Freunde der Verfassung" ergriffen hatten. Die Verlierer wollten nach eigenen Angaben jedoch zur "Wiederherstellung der Volkssouveränität" weiter gegen das Covid-19-Gesetz kämpfen. Auch die Junge SVP kündigte an, dass sie nun Unterschriften sammeln würden gegen die Neuerungen im Covid-19-Gesetz vom 19. März. 

 

Das Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Ein Gesetz, ohne das eine vernünftige Strategie hätte entwickelt werden können. Entgegen den Andeutungen gewisser Gegner liefert das Covid-19-Gesetz keine Grundlage für einen Impfzwang. Auch eine vereinfachte Zulassung von Impfstoffen ermöglicht das Gesetz nicht. Auch die Kritik hinsichtlich einer angeblichen «Diskriminierung» von Ungeimpften zielte ins Leere. Zum Glück!

 

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie im Detail
(Covid-19-Gesetz)

vom 25. September 2020 (Stand am 1. April 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 100, 101 Absatz 2, 102, 103, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 20202,3

beschliesst:

1 SR 101

2 BBl 2020 6563

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

 

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

1 Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden.

2 Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.

2bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen.4

3 Er bezieht die Kantonsregierungen und die Dachverbände der Sozialpartner bei der Erarbeitung von Massnahmen ein, die ihre Zuständigkeit betreffen.5

4 Er informiert das Parlament regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Umsetzung dieses Gesetzes. Er konsultiert die zuständigen Kommissionen vorgängig über die geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen.

5 In dringlichen Fällen informiert der Bundesrat die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.

6 Der Bundesrat und die Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren, zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer Krankheitsverläufe hindeuten.

4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) (AS 2020 5821; BBl 2020 8819). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 1a6 Kriterien und Richtwerte

Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftli­chen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epi­demiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und ge­sellschaftlichen Konsequenzen.

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 2 Massnahmen im Bereich der politischen Rechte

1 Der Bundesrat kann zur Unterstützung der Ausübung der politischen Rechte vorse­hen, dass Referendums- und Initiativbegehren mit der nöti­gen Anzahl Unterschriften, jedoch auch ohne Stimm­rechtsbescheinigung innerhalb der Referendums- und Initiati­vfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen sind.7

2 Die Bundeskanzlei stellt nötigenfalls die Unterschriftenlisten der Amtsstelle zu, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 3 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung

1 Der Bundesrat kann Hersteller, Vertreiber, Laboratorien sowie Gesundheitseinrichtungen und weitere Einrichtungen der Kantone verpflichten, ihren Bestand an Heilmitteln, Schutzausrüstungen und weiteren für die Gesundheitsversorgung wichtigen medizinischen Gütern (wichtige medizinische Güter) zu melden.

2 Er kann zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern:

a.
Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
b.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen medizinischen Gütern vorsehen oder die Bewilligungsvoraussetzungen anpassen;
c.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen oder die Zulassungsvoraussetzungen oder das Zulassungsverfahren anpassen;
d.
Ausnahmen von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten sowie von den Bestimmungen über das Konformitätsbewertungsverfahren und das Inverkehrbringen von Schutzausrüstungen vorsehen;
e.8
wichtige medizini­sche Güter selber beschaffen oder her­stellen lassen; er regelt in diesem Fall die Finanzierung der Beschaffung oder der Herstellung sowie die Rückvergütung der Kosten durch die Kantone und Einrich­tungen, denen die Güter abgegeben werden;
f.
die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
g.
die Direktvermarktung von wichtigen medizinischen Gütern vorsehen;
h.
die Einziehung von wichtigen medizinischen Gütern gegen Entschädigung anordnen;
i.
die Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen; der Bund entschädigt die Hersteller, sofern sie infolge der Produktionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden.

3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f, h und i nur, soweit die Versorgung nicht allein durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.

4 Er kann die Kantone ermächtigen, zur Sicherstellung der Kapazitäten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind:

a.
medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu verbieten oder einzuschränken;
b.
weitere zur Sicherstellung der Kapazitäten erforderliche Massnahmen zu treffen.

5 Er kann die Übernahme der Kosten von Covid-19-Analysen regeln.

6 Der Bund fördert die Durchführung von Covid-19-Tests und trägt die ungedeckten Kosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Kantonen.9

7 Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:

a.
umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing;
b.
tägliches Monitoring als Grundlage für Entschei­dungen in einem Stufen­plan für Lockerungen oder Verschärfungen;
c.
Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orien­tieren sich an nationalen und internationalen Erfah­rungen der Wissenschaft, insbesondere auch bezüg­lich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole;
d.
einen Impfplan, der eine möglichst breite Durchimp­fung der Impfwilligen bis spätestens Ende Mai 2021 si­cherstellt;
e.
Möglichkeiten, die Quaran­täne schrittweise zu lockern, zu verkürzen oder aufzuheben, wenn durch Alternativen wie Impfung, regelmässige Tests oder andere Mass­nahmen eine vergleichbare Reduktion der Verbreitung gesichert werden kann.10

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 3a11 Geimpfte Personen

1 Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und erwiesenermassen gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 3b12 Test- und Contact-Tracing-System

Der Bund stellt in Zusammen­arbeit mit den Kantonen ein schweizweit funktionierendes Test- und Contact-Tracing-System (TTIQ-System13) sicher. Er kann zu diesem Zweck insbesondere:

a.
die Kantone verpflichten, im Contact-Tracing die Datenlage bezüglich ver­muteter Cluster und Infekti­onsquellen zu verbessern (Rückverfolgung) und die Kantone für die entsprechenden Aufwände entschädigen;
b.
subsidiäre Mittel des Bun­des zur Verfügung stellen, die jederzeit abgerufen werden können, falls in einem Kanton das TTIQ-System nicht mehr funktionsfähig ist.

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

13 TTIQ = Testen, Tracing, Isolation, Quarantäne

Art. 4 Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes

1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen und insbesondere Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen. Wo die Arbeit aufgrund einer behördlichen Massnahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgesetzt werden muss und eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten ist, hat dieser einen gleichwertigen Anspruch auf Rückerstattung gemäss Artikel 15.

2 Ergreift er Massnahmen nach Absatz 1, so sieht er vor, dass der Vollzug den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196414 sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliegt und dass die dafür anfallenden Vollzugskosten aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 198115 über die Unfallversicherung finanziert werden.

3 Der Bundesrat stellt sicher, dass trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobetrie­ben Berufsleute aus dem Landwirtschaftssektor und dem Bausektor sowie Hand­werkerinnen und Handwerker und Berufstätige auf Montage die Möglichkeit haben, sich in Gastrobetrieben zu verpfle­gen. Es gelten dieselben Be­dingungen bezüglich Schutz­massnahmen und Öffnungszeiten wie bei Be­triebskantinen privater Unter­nehmen und öffentlicher Insti­tutionen.16

4 Der Bundesrat stellt sicher, dass den LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrern trotz der behördlichen Schliessung von Gastrobetrieben genü­gend sanitarische Einrichtun­gen zur Verfügung stehen und dass die LKW-Fahrerinnen und LKW-Fahrer sich in Gastrobetrie­ben verpflegen können.17

14 SR 822.11

15 SR 832.20

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 4a18 Berufseinstieg

Der Bundesrat kann Mass­nahmen der Kantone fördern, die darauf abzielen, Schulabgängerinnen und Schulabgängern den Berufseinstieg, der durch die Covid-19-Epidemie erschwert ist, zu erleichtern.

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 5 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich

Der Bundesrat kann vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200519 (AIG) und vom Asylgesetz vom 26. Juni 199820 (AsylG) abweichende Bestimmungen erlassen über:

a.
die Einschränkung der Einreise von Ausländerinnen und Ausländern und über deren Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz, mit Ausnahme des Familiennachzugs nach den Artikeln 42–45 AIG sowie der Einreise von Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern und ihrer Kinder in der Schweiz;
b.
die Erstreckung gesetzlicher Fristen für:
1.
den Familiennachzug (Art. 47 AIG),
2.
das Erlöschen der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 61 AIG),
3.
die Erneuerung der biometrischen Daten bei Ausweisen (Art. 59b und 102a AIG),
4.
die Ausreise (Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 64d AIG),
5.
das Erlöschen von Asyl (Art. 64 AsylG),
6.
das Erlöschen von vorläufigen Aufnahmen (Art. 84 Abs. 4 AIG);
c.
die Unterbringung von Asylsuchenden in Zentren des Bundes und zur Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren; er trägt dabei dem Schutz der Gesundheit angemessen Rechnung.
Art. 6 Massnahmen bei Grenzschliessung

Bei Grenzschliessung ergreift der Bundesrat die notwendigen Massnahmen, um die Reisefreiheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie der Einwohnerinnen und Einwohner, die eine besondere Bindung zum Grenzgebiet haben, bestmöglich zu gewährleisten.

Art. 6a21 Impf-, Test- und Genesungsnachweise

1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.

2 Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.

3 Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist sowie möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann.

4 Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.

5 Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nach­weisen zur Verfügung stellen.

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 7 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den folgenden Bereichen erlassen:

a.
Stillstand, Erstreckung oder Wiederherstellung gesetzlicher oder behördlichen Fristen und Termine;
b.
Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen bei Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, namentlich Verhandlungen und Einvernahmen;
c.
Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie Einsatz von Online-Versteigerungsplattformen im Betreibungs- und Konkursverfahren.
Art. 8 Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch22 und vom Obligationenrecht23 abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte:

a.
auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form;
b.
durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

22 SR 210

23 SR 220

Art. 8a24 Kantonale Erleichterungen

Der Bundesrat gewährt Kantonen, die eine stabile oder rückläufige epidemiologische Lage aufweisen und eine Covid-19-Teststrategie oder andere geeignete Massnahmen zur Bewältigung der Epidemie anwenden, Erleichterungen.

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 9 Insolvenzrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 188925 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht26 abweichende Bestimmungen erlassen über:

a.
den Nachlassvertrag (Art. 293 ff. SchKG);
b.
die Voraussetzungen, die Wirkungen und das Verfahren einer besonderen Stundung;
c.
die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.

25 SR 281.1

26 SR 220

Art. 10 Massnahmen im Bereich der Versorgungssicherheit

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Haftung für die Zollschuld für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie für Transporteure auszuschliessen, sofern der Empfänger oder der Importeur infolge der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie wegen Konkurses, Nachlassstundung, Liquidation oder offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit zahlungsunfähig wird.

Art. 11 Massnahmen im Kulturbereich

1 Der Bund kann Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen.

2 Zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden kann das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.27 Die Beiträge werden den Kulturunter­nehmen und Kultur­schaffenden auf Gesuch als Ausfal­lentschädigungen und den Kulturun­ternehmen für Transformations­projekte ausgerich­tet.28

3 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen.

4 Kulturschaffende erhalten auf Gesuch vom Verein Suisseculture Sociale nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern sie diese nicht selber bestreiten können. Der Bund stellt Suisseculture Sociale auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung die für die Ausrichtung der Geldleistungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung.29

5 Das BAK entschädigt Suisseculture Sociale auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Geldleistungen nach Absatz 4.

6 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Geldleistungen und die Regeln für deren Berechnung richten sich nach dem Beitragsreglement von Suisseculture Sociale. Das Beitragsreglement bedarf der Genehmigung durch das BAK.

7 Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch von den Dachverbänden, die vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind, eine Entschädigung für den mit der reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden. Die Entschädigung beträgt höchstens 10 000 Franken pro Kulturverein. Der Bund stellt den Dachverbänden auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen die für die Entschädigungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung.30

8 Das BAK entschädigt die Dachverbände auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung für ihren administrativen Aufwand für die Ausrichtung der Entschädigungen nach Absatz 7.

9 Die Modalitäten für die Ausrichtung der Entschädigungen an die Kulturvereine und die Regeln für deren Berechnung werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem BAK und den Dachverbänden festgelegt.

10 Gesuche gemäss den Absätzen 2, 4 und 7 müssen spätestens einen Monat vor dem Ausserkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden. Gesuche, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

11 Der Bundesrat bestimmt die Kulturbereiche, die mit Finanzhilfen unterstützt werden, in einer Verordnung und regelt darin die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen. Er legt die Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen fest und regelt, in wie vielen Tranchen die Auszahlung der Beiträge gemäss Absatz 2 erfolgt. Er sorgt dafür, dass alle Kulturschaffen­den, insbesondere auch Frei­schaffende, Zugang zur Ausfallentschädigung erhalten.31

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Nov. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

29 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

30 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

31 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 11a32 Massnahmen betreffend Publikumsanlässe

1 Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.

2 Ist der Eintritt kostenpflichtig, haben die Veranstalter zu belegen, dass bezahl­te Eintritte bei einer Absage vollumfänglich zurückerstattet wer­den.

3 Der Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone.

4 Berücksichtigt werden Kosten des Veranstalters, die nicht durch anderwei­tige Unterstützungs­massnahmen der öffentlichen Hand, durch Versicherungen oder Stornierungsver­einbarungen gedeckt werden können.

5 Der Bund kann Kan­tone und Dritte für den Vollzug beiziehen. Der Beizug Dritter erfolgt im freihändigen Ver­fahren nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201933 über das öffentliche Beschaffungswesen.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, nament­lich die Auskunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veran­stalter zu überneh­menden Kosten. Arti­kel 12a gilt sinngemäss für Mass­nahmen im Veranstal­tungsbereich.

7 Die Unterstützung von regionalen und lokalen Veranstaltungen ist Sache der Kantone.

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 30. April 2022 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

33 SR 172.056.1

Art. 12 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen34

1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunterneh­men, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unterneh­men), die vor dem 1. Oktober 2020 gegrün­det worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenom­men haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall dar­stellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebran­che, Gastronomie- und Hotel­leriebetriebe sowie touristische Betriebe.35

1bis Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten.36

1ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre:

a.
keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst; und
b.
keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst.37

1quater Der Bund leistet den Kantonen einen Finanzierungsanteil von:

a.
70 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken;
b.
100 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken.38

1quinquies Der Bundesrat erlässt für Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken besondere Vorschriften über:

a.
die einzufordernden Belege;
b.
die Beitragsbemessung; der Beitrag hat sich an den ungedeckten Kosten aus dem Umsatzrückgang zu orientieren;
c.
die Höchstgrenzen für Beiträge; für Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent sieht der Bundesrat höhere Höchstbeiträge vor;
d.
die von den Eigne­rinnen und Eignern der Unternehmen zu erbringende Eigenleistung, wenn der Betrag 5 Millionen Franken übersteigt; bei der Bemessung der Eigenleistung werden Eigenleistungen. die seit dem 1. März 2020 erbracht worden sind, sowie Absatz 1bis berücksichtigt;
e.
die Abwicklung von Darlehen, Bürgschaften und Garantien.39

1sexies Voraussetzung für die Unterstützung kantonaler Massnahmen für Unterneh­men mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken ist, dass die Mindestanforderun­gen des Bundes eingehalten werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken müssen in allen Kantonen die Anspruchs­voraussetzungen des Bundes­rechts unverändert eingehal­ten werden; vorbehalten bleiben weitergehende Härte­fallmassnahmen eines Kan­tons, die dieser vollständig selber finanziert.40

1septies Unternehmen mit einem Jahresum­satz von über 5 Millio­nen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahl­baren Beitrags einen steuerbaren Jahres­gewinn nach den Artikeln 58–67 des Bundesgeset­zes vom 14. Dezem­ber 199041 über die direkte Bundessteuer erzielen, leiten diesen an den zuständigen Kanton weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhalte­nen Beitrags. Der Kanton leitet 95 Pro­zent der erhaltenen Mittel an den Bund weiter. Der Bundesrat regelt die Einzelhei­ten, namentlich die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten und die Behandlung in der Rechnungslegung.42

2 In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1quater Buchstabe a kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.43

2bis Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19-Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202044 und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18. Dezember 202045 gewährten Kredite nicht mit ein.46

2ter Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt.47

2quater Unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und zur beschleunigten Abwicklung sind Akontozahlungen im Umfang der voraussichtlichen Ansprüche zulässig.48

3 ...49

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.50

5 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern.51

6 Beansprucht ein Kanton für seine Härtefallmassnahmen Bundesmittel, so sind alle Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln, unabhängig davon, in welchem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben.52

7 Die Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbstständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten.53

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) (AS 2020 5821; BBl 2020 8819). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

41 SR 642.11

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

44 AS 2020 1077 1207 1233 3799

45 SR 951.26

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

47 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

49 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), mit Wirkung vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen) (AS 2020 5821; BBl 2020 8819). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 12a54 Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen

1 Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekanntgeben. In diesem Rahmen kann die EFK die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194655 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden.

2 Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen:

a.
die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone;
b.
die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisionsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen.

3 Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

4 Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2031 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

55 SR 831.10

Art. 12b56 Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

1 Der Bund unterstützt mit A-Fonds-perdu-Beiträgen von insgesamt höchstens 115 Millionen Franken:

a.
Klubs in den Sportarten Fussball und Eishockey, die mit einer Mannschaft in einer der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb spielen;
b.
Klubs in den Sportarten Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball, Fussball der Frauen und Eishockey der Frauen, die mit einer Mannschaft in der höchsten Liga ihrer Sportart spielen.

2 Als Klub im Sinne von Absatz 1 gilt die juristische Person, die Trägerin einer Mannschaft in der betreffenden Sportart ist.

3 Die Beiträge werden zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei denjenigen Spielen der nationalen Meisterschaft gewährt, die seit dem 29. Oktober 2020 aufgrund von Massnahmen des Bundes ohne oder mit reduzierter Zuschauerbeteiligung stattfinden müssen.

4 Sie betragen je Spiel höchstens zwei Drittel der durchschnittlichen Ticketeinnahmen, die der Klub an Spielen der nationalen Meisterschaft in der Saison 2018/2019 erzielt hat. Vom Betrag werden die effektiven Einnahmen aus allfälligen Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 abgezogen.

5 ...57

6 Die Beiträge sind an folgende Bedingungen geknüpft:

a.
Während einer Dauer von fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge darf der Klub keine Dividenden und Tantiemen ausschütten und keine Kapitaleinlagen zurückerstatten.
b.
Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge muss der Klub das durchschnittliche Einkommen einschliesslich Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen aus den Einkommen, welche den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen, auf diesen Höchstbetrag oder um mindestens 20 Prozent senken. Für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens sind die Einkommen der Angestellten in der Saison 2018/2019 massgebend. Der Bundesrat kann auf Gesuch hin auch die Einkommen der Angestellten mit Stichtag am 13. März 2020 berücksichtigen. Lohnsenkungen, die im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes aufgrund der Covid-19-Epidemie bereits vorgenommen wurden, werden angerechnet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Ligadurchschnitt. Senkt der Club die Löhne nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, so erhält er einen Beitrag, der höchstens 50 Prozent der entgangenen Ticketeinnahmen gemäss Absatz 4 beträgt.58
c.59
Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden und aller Spielerinnen und Spieler nach Massgabe der Saison 2019/2020 darf während fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesindexes der Konsu­mentenpreise steigen; der Bundesrat kann Ausnah­men für Klubs vorsehen, die in eine höhere Liga aufsteigen.
d.
Die Nachwuchsförderung sowie die Frauenförderung im Klub sind während fünf Jahren mindestens im gleichen Umfang weiterzuführen wie in der Saison 2018/2019.

7 Der Klub berichtet dem Bund jährlich über die Einhaltung der Bedingungen nach Absatz 6. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berichterstattung und ihrer Veröffentlichung fest. Er kann Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräu­chen erlassen.60

8 Werden Bedingungen nach Absatz 6 oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199061.

9 Gesuche für Spiele zwischen dem 29. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020 kön­nen bis zum 30. April 2021 eingereicht werden.62

56 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

57 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), mit Wirkung vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

58 Sechster Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

60 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

61 SR 616.1

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 1363 Massnahmen im Sportbereich: Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

1 Der Bund kann Klubs nach Artikel 12b Absatz 1, die grundsätzlich solvent sind, die aber auch nach Gewährung der Beiträge nach Artikel 12b von Liquiditätsengpässen bedroht sind, mit zinslosen Darlehen von insgesamt höchstens 235 Millionen Franken unterstützen. Diese sind innerhalb von höchstens zehn Jahren zurückzuzahlen. Die Darlehensnehmer bringen vom Bund anerkannte Sicherheiten im Umfang von mindestens 25 Prozent bei.

2 Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands, der dem Klub für die Teilnahme seiner Mannschaft am Spielbetrieb der nationalen Meisterschaft in einer Liga nach Artikel 12b Absatz 1 in der Saison 2018/2019 erwachsen ist.

3 Der Bund kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich reduziert werden.

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

Art. 14 Massnahmen im Medienbereich

1 Der Bundesrat ergreift im Medienbereich die folgenden Massnahmen:

a.
Der Bund trägt die vollen Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dez. 201064) durch die Schweizerische Post im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife.
b.
Er beteiligt sich an den Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der überregionalen und nationalen Presse durch die Schweizerische Post mit 27 Rappen pro Exemplar.
c.
Die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA werden in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien im Umfang der am 1. Juni 2020 geltenden Tarife aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen getragen; es ist ein Kostendach von 10 Millionen Franken einzuhalten.
d.65
das Bundesamt für Kom­munikation kann auf Ge­such hin Zahlungen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen an folgende private Radio- und Fernse­hunternehmen tätigen:
1.
die kommerziellen Radiostationen mit einer gültigen FM-Konzession,
2.
komplementäre Radiostatio­nen mit einer Konzession,
3.
konzessionierte regio­nale TV-Stationen.

1bis Die Zahlungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgen auf der Grundlage des beleg­ten Rückgangs der Einnah­men aus Werbung und Sponsoring zwischen 2019 und 2021, wobei höchstens 20 Millionen Franken ausbezahlt werden. Voraussetzung für die Gewährung dieser Hilfe ist die schriftliche Zusicherung der Hilfeempfängerinnen und -empfänger gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation, das erhaltene Geld zurückzuzahlen, wenn für das Jahr 2021 eine Dividende ausbezahlt wird.66

2 Er hebt die Massnahmen spätestens beim Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, das Massnahmen zugunsten der Medien vorsieht, auf.

3 Er regelt die Fördervoraussetzungen und das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie für die Übernahme der Abonnementskosten nach Absatz 1 Buchstabe c.

4 Die Gewährung der Ermässigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b setzt voraus, dass sich die Herausgeberin gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividende auszuschütten.

5 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Abnehmerinnen in diesem Umfang.

64 SR 783.0

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 15 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls

1 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsat­zeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig­keit als massgeblich einge­schränkt.67

2 Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200068 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.

3 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über:

a.
die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen;
b.
den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung;
c.
die Höchstmenge an Taggeldern;
d.
die Höhe und die Bemessung der Entschädigung;
e.
das Verfahren.

4 Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft.

5 Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Absatz 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs und Artikel 49 Absatz 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen.

67 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 1. April 2021 bis zum 30.Juni 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

68 SR 830.1

Art. 17 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

1 Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198269 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über:

a.
den Anspruch und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die sich um Lernende kümmern;
b.70
die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat;
c.
die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben;
d.
den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung;
e.
Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen;
f.71
Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG;
g.72
die Karenzzeit nach Artikel 32 Absatz 2 AVIG;
h.73
die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 35 Absatz 2 AVIG.

2 Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet.74

3 Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert.75

69 SR 837.0

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 17a76 Bemessung der Kurzarbeits­entschädigung bei tiefen Einkommen

In Abweichung des AVIG77 bemisst sich die Kurzarbeits­entschädigung wie folgt:

a.
bei einem monatlichen Einkommen für ein Vollzeit­pensum:
1.
bis zu 3470 Fran­ken beträgt die Kurzarbeits­entschädigung 100 Prozent des anrechenbaren Ver­dienstausfalls,
2.
zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 3470 Franken bei einem voll­ständigen Verdienstausfall, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet,
3.
ab 4340 Franken ist Artikel 34 Absatz 1 AVIG unverändert anwendbar;
b.
bei einem Teilzeitpensum werden das Einkommen und der Mindestbetrag für die Kurzarbeitsentschädigung gemäss Buchstabe a im Verhält­nis zum Arbeitspensum berechnet.

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 1. Dez. 2020 bis zum 30. Juni 2021 (AS 2020 5821, 2021 153; BBl 2020 8819, 2021 285).

77 SR 837.0

Art. 17b78 Voranmeldung, Dauer und rückwirkende Gewährung der Kurzarbeit

1 In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG79 ist keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmel­dung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2 Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

3 Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind in Abweichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen.

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021, Abs. 1 in Kraft vom 1. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

79 SR 837.0

Art. 17c80 Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung

1 Der Bund richtet Finanzhilfen an Kantone aus, die an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Ausfallentschädigungen ausgerichtet haben für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2 Die Finanzhilfen decken 33 Prozent der von den Kantonen ausbezahlten Ausfallentschädigungen für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern längstens für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 17d81 Gewährung von Vorschüssen

Kann ein Covid-19-Hilfege­such (Kurzarbeitsentschädi­gung, Härtefall, sektorielle Unterstützung) nicht innert 30 Tagen bearbeitet werden, da die Berechnung des An­spruchs aufgrund der Tätig­keiten der anspruchsberech­tigten Person schwierig ist, so können die zuständigen Behörden nach einem verein­fachten Verfahren Vorschüsse gewähren.

81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Art. 18 Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Massnahmen zuwiderhandelt, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 oder 4 anordnet und deren Zuwiderhandlung er gestützt auf die vorliegende Bestimmung für strafbar erklärt.

2 Der Bundesrat kann festlegen, dass bestimmte Widerhandlungen nach Absatz 1 durch Ordnungsbusse von höchstens 300 Franken zu ahnden sind, und er bestimmt dafür die Höhe des Bussenbetrags.

Art. 19 Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.

4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.

5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.

6 Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.83

7 Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.84

8 Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.85

9 In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.86

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).


Meistgelesener Artikel

Jeden Montag wird jeweils aktuell der meistgelesene Artikel unserer Leserinnen und Leser der letzten Woche bekanntgegeben.


Unterstützung

Damit wir unabhängig bleiben, Partei für Vergessene ergreifen und für soziale Gerechtigkeit kämpfen können, brauchen wir Sie.


Mein Mittelland

Menschen zeigen ihr ganz persönliches Mittelland. Wer gerne sein Mittelland zeigen möchte, kann dies hier tun
->
Mein Mittelland



Ausflugstipps

In unregelmässigen Abständen präsentieren die Macherinnen und Macher der Mittelländischen ihre ganz persönlichen Auflugsstipps. 


Rezepte

Wir präsentieren wichtige Tipps und tolle Rezepte. Lassen Sie sich von unseren leckeren Rezepten zum Nachkochen inspirieren.


Persönlich - Interviews

"Persönlich - die anderen Fragen" so heisst unsere Rubrik mit den spannendsten Interviews mit Künstlerinnen und Künstlern.


Inhalte von Powr.io werden aufgrund deiner aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt. Klicke auf die Cookie-Richtlinie (Funktionell und Marketing), um den Cookie-Richtlinien von Powr.io zuzustimmen und den Inhalt anzusehen. Mehr dazu erfährst du in der Powr.io-Datenschutzerklärung.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0