CH: Rekurs gegen Impfung von Minderjährigen abgelehnt

DMZ – GESETZ / RECHT ¦ Anton Aeberhard ¦

KOMMENTAR

 

Können sich Jugendliche und Kinder ohne Elterneinwilligung bzw. gegen den Willen der Eltern gegen Covid-19 impfen lassen?

Minderjährige benötigen für die Corona-Impfung keine Bewilligung der Eltern. Dies hat das Freiburger Kantonsgericht festgehalten. Ein solches Einverständnis würde der UNO-Konvention über die Kinderrechte widersprechen, urteilte das Gericht.

 

Der im Internet publizierte Entscheid wurde am Samstag von der Freiburger Tageszeitung «La Liberté» bekannt gemacht. Die abgewiesene Beschwerde der beiden Elternteile kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden und ist dementsprechend nicht rechtskräftig.

 

Die Richter räumen im Urteil zwar ein, dass es sich bei der Impfung um einen medizinischen Eingriff handelt, der einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen darstellt und eine informierte Zustimmung des Patienten voraussetzt. Ein Minderjähriger sei jedoch gemäss der geltenden Rechtsprechung durchaus in der Lage, seine eigene Zustimmung dafür zu geben.

 

Ein Jugendlicher sei genauso urteilsfähig wie seine Eltern, solange er dazu keine wissenschaftlichen Kenntnisse benötige. Er müsse die Überlegungen der Gesundheitsspezialisten sowie die Nebenwirkungen kennen und von medizinischem Personal über die Impfung informiert werden.

 

Auch in Deutschland sieht es ähnlich aus

Zwar gibt es keine generelle Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko), aber mit der neuen Impfverordnung des Bundes vom 7. Juni und dem Ende der Priorisierungen können damit auch Minderjährige unter 16 Jahren geimpft werden. Juristisch entscheidend ist die sogenannte Einwilligungsfähigkeit. Die hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1958 definiert - und sie hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit zu tun.

 

"Eine wirksame Einwilligung setzt [daher] voraus, dass der Patient Wesen, Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit in seinen Grundzügen erkannt hat." (BGH, Urteil vom 05.12.1958, Az. VI ZR 266/57)

 

Kinder und Jugendliche müssen beurteilen können, welche Konsequenzen die Impfung für sie fallbezogen hat. Dann können die Eltern eine Impfung nicht verhindern.


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