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DE: Handreichung zur Hilfe bei der Selbsttötung

(C) Sebastian Duda
(C) Sebastian Duda

DMZ –  GESUNDHEIT / WISSEN ¦ Markus Golla ¦

 

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits vor fast 1 ½ Jahren einen liberalen Rechtsrahmen für die Hilfe bei der Selbsttötung anmahnte, und Politik wie ärztliche Fachverbände dazu bislang mehr oder weniger untätig blieben, hat nun eine Gruppe aus renommierten Palliativmedizinern, Psychiatern, Juristen, Schmerzmedizinern und einem leitenden Kriminalbeamten eine Handreichung zur praktischen Umsetzung der Suizidhilfe für freiverantwortliche Patienten in der Zeitschrift Schmerzmedizin veröffentlicht

[1].

Die Autoren beschreiben den aktuell bestehenden Rechtsrahmen über das epochale „Sterbehilfeurteil“ des Bundesverfassungsgerichts hinaus mit einem weiteren Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2020 sowie den berufsrechtlichen Rahmen der Ärzte mit der Streichung des Verbots der Suizidhilfe in der Musterberufsordnung durch den deutschen Ärztetag im Mai 2021.

 

Die bei der Begleitung eines Suizidenten zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen entwickeln die Autoren aus dem Facharztstandard, z. B. aus Psychiatrie, Schmerzmedizin und Palliativmedizin. Dessen Beachtung forderten auch die Verfassungsrichter unabdingbar für jedwede Suizidhilfe ein. So geht die Handreichung vor allem in der Tendenz über die bisher in den Fachgesellschaften einseitige Zielrichtung der Suizidprävention hinaus. Den Vorgaben des höchsten Gerichts folgend wird die Hilfe für Menschen, die von ihrem Grundrecht auf Suizid und dem Grundrecht der Annahme freiwillig angebotener Suizidhilfe Gebrauch machen wollen, als freiwilliges ärztliches Angebot akzeptiert. In den Händen solch kompetenter Ärzteschaft ist zugleich der Schutz der Vulnerablen am besten gewährleistet.

 

Die Handreichung zeigt: es müssen die Ärzte selbst sein und nicht Politiker, die Sorgfaltskriterien im Umgang mit nachhaltigen, freiverantwortlichen Sterbewünschen bei Schwerkranken entwickeln. So ist im Arzt-Patienten-Verhältnis beides am besten gesichert, der Schutz der nicht freiverantwortlichen, vulnerablen Menschen ebenso wie die Hilfe bei der Wahrnehmung des Grundrechts auf Suizid.

 

Es versteht sich von selbst, dass die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen von diesem Feld möglicher Suizidhilfe durch behandelnde Ärzte strikt zu trennen ist. Wo kein Arzt-Patienten-Verhältnis besteht, mögen prozedurale Regelungen bis hin zu strafrechtlicher Absicherung erforderlich sein, wie dies das Bundesverfassungsgericht erkannt und vorgegeben hat.

 

[1] Matthias Thöns, Wolfgang Putz, Matthias Dose, Michael A. Überall, Jörg Cuno, Roland Wefelscheid, Dietmar Beck, Benedikt Matenaer und Eric Hilgendorf : Handreichung- Umgang mit nachhaltigen Suizidwünschen bei schwerer Krankheit. Schmerzmedizin 2021 (37) 12-15. https://link.springer.com/article/10.1007/s00940-021-3145-y


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