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So gelingt der Krankenkassenwechsel in der Schweiz

DMZ –  GESUNDHEIT / WISSEN ¦ Maya West ¦        

 

Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind krankenversicherungspflichtig – um eine Prämienzahlung kommen Schweizer daher nicht herum. Dennoch ist es aber möglich, zu sparen: Ein Krankenkassenwechsel kann dabei helfen, die bestmöglichen Leistungen für die regelmässige Prämienzahlung zu erhalten. Allerdings müssen sich diejenigen, die ihre Krankenkasse in der Schweiz wechseln möchten, an bestimmte Fristen und Regelungen halten. 

 

Schweizer müssen die Versicherungspflicht beachten 

Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen krankenversicherungspflichtig. Das bedeutet: Alle Schweizer Bürger müssen einzeln krankenversichert sein. Die Versicherungspflicht betrifft dabei auch die Kleinsten: Innert dreier Monate ab dem Tag der Geburt müssen Eltern ihre Kinder krankenversichern lassen. 

 

Von der Versicherungspflicht betroffen sind ausserdem Personen, die keine Schweizer Bürger, sondern innerhalb der Schweiz erwerbstätig sind. Auch ausländische Arbeitskräfte, die unselbstständig in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen daher in der Schweiz krankenversichert sein oder über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 

 

Der Krankenversicherungsschutz ist in der Schweiz ein gesetzliches Obligatorium. Allerdings muss sich jeder Bürger selbst darum bemühen, seiner Versicherungspflicht nachzukommen. Dabei darf zwischen den am Wohnort tätigen Krankenversicherern frei gewählt werden.

 

Das bedeutet: Obwohl es für manche Schweizer aufgrund hoher Prämien verlockend sein mag, den Krankenversicherungsschutz einfach zu kündigen, stellt dieses Vorgehen keine Option dar. Schliesslich ist jede Person mit Schweizer Wohnsitz dazu verpflichtet, zumindest die Grundversicherung in Form eines gesetzlichen BVG-Tarifs abzudecken. Weitere, private Zusatzversicherungen hingegen sind optional. 

 

Trotz geltender Krankenversicherungspflicht haben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aber dennoch die Möglichkeit, ihre Versicherung nach Belieben zu wechseln. Bevorzugen sie nach einem Krankenkassencheck einen anderen als den bisherigen Versicherer, steht es ihnen frei zu wechseln. Allerdings müssen auch dabei bestimmte Fristen und Formalitäten beachtet werden.  

 

So gelingt der Krankenkassenwechsel in der Schweiz 

Ein Krankenkassenwechsel kann in der Schweiz schnell und unkompliziert durchgeführt werden. Das gilt zumindest dann, wenn einige Regelungen und Fristen beachtet werden. Zu den einzuhaltenden Regelungen gehören dabei insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfristen. 

 

Dennoch gelingt ein Wechsel der obligatorischen Grundversicherung leicht in folgenden Schritten:

  • Wer sich nach einem Vergleich der Versicherungsanbieter für eine neue Krankenversicherung entschieden hat, muss zunächst die Grundversicherung bei der aktuellen Krankenkasse kündigen. Die Kündigung der Grundversicherung ist jährlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 30. November möglich.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sollte möglichst per Einschreiben an den Versicherer gesendet werden. Wichtig ist nämlich, dass der Antrag auf Krankenkassenwechsel rechtzeitig – also bis spätestens zum 30. November – bei der aktuellen Krankenkasse eingeht.  

  • Ist die bisherige Versicherung gekündigt, muss bis zum 30. November ausserdem eine neue Grundversicherung abgeschlossen werden. Ein wirksamer Krankenkassenwechsel ist nämlich nur dann möglich, wenn dem bisherigen Versicherer neben dem Kündigungsschreiben auch eine Bestätigung über den neuen Versicherungsschutz vorgelegt wird. 

Die Vorlage der Bestätigung des neuen Versicherers ist erforderlich, da seit 1996 eine Grundversicherungspflicht in der Schweiz besteht. Durch die Vorlage der Bestätigung soll vermieden werden, dass sich Personen der obligatorischen Grundversicherung entziehen.

 

Wichtig zu wissen ist ausserdem: Die oben genannten Fristen sowie die geschilderte Vorgehensweise gelten für die obligatorische Grundversicherung. Die Kündigungsoptionen für Zusatzversicherungen können hiervon abweichen und unterscheiden sich je nach Krankenkasse.

 

Sonderkündigungsrechte für den Krankenkassenwechsel nur in Ausnahmefällen

Prinzipiell ist eine Kündigung der Grundversicherung mit Frist bis zum 30. November nur einmal jährlich möglich. Der Krankenkassenwechsel wird dann zum 1. Januar des Folgejahres vollzogen. Um einen Wechsel und den Krankenkassenvergleich zu ermöglichen, müssen die Versicherer ihre Prämien für das Folgejahr bis spätestens 31. Oktober bekannt geben. Weitere Wechseloptionen sind hingegen nicht vorgesehen.

 

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die bisherige Krankenkasse ihre Prämien erhöht. Ist das der Fall, muss der Versicherte nicht lediglich informiert werden. Vielmehr muss ihm auch die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Krankenkassenwechsel vorzunehmen. Im Falle einer Prämienerhöhung steht dem Versicherten daher ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht geht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat einher. 

 

Zu beachten ist jedoch: Ist die Prämienerhöhung selbst verschuldet, entsteht das Sonderkündigungsrecht nicht. Hängt der Prämienanstieg etwa mit einem Wohnortwechsel zusammen, gelten daher die üblichen Kündigungsfristen.

 

Versicherer können den Krankenkassenwechsel prinzipiell nicht verhindern

In der Schweiz ist nicht nur eine Krankenversicherungspflicht, sondern auch eine Aufnahmepflicht für die Grundversicherung vorgesehen. Krankenkassen dürfen einen Krankenkassenwechsel auf Wunsch des Versicherten daher prinzipiell nicht verhindern. Vielmehr muss der neuen Anbieter dem Aufnahmewunsch des Versicherten nachkommen. Lediglich dann, wenn es um Zusatzversicherung geht, dürfen die Krankenkassen frei entscheiden, wen sie aufnehmen möchten und wen nicht. 

 

Eine Ausnahme von der Annahmepflicht gilt allerdings dann, wenn der Versicherte mit Prämienzahlungen gegenüber seinem bisherigen Versicherer im Rückstand ist. In diesen Fällen wird ein Krankenkassenwechsel erst dann möglich, wenn die Forderungen des bisherigen Versicherers vollständig erfüllt sind. 

 

Davon zu unterscheiden ist hingegen der Fall, dass der Versicherte gegenüber Dritten Schulden hat. In diesen Fällen gilt die Aufnahmepflicht des neuen Versicherers dennoch.


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