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Erfahrung mit neuem Zertifikatshandling stimmt hoffnungsvoll

DMZ – GESELLSCHAFT ¦ Beat Murer-Renggli            ¦ 
KOMMENTAR

 

Seit letztem Samstag hatte ich mehrmals die Gelegenheit, das Covid - Zertifikat vorzuweisen:

 

vom Fussballmatch mit über 9000 Zuschauern, einem Sportzentrumsbesuch, einer GV, einem ganztägigen Gesellschaftsausflug mit 150 Personen (vor Carabfahrten einmal Kontrolle, nachher weder beim Cafehalt noch Mittagessen auf Extraschiff Kontrollen, da Teilnehmerliste mit Bestätigung dem Wirt bzw. dem Schiffspersonal abgegeben wurde), einem Sportanlass und anlässlich mehreren Restaurantbesuchen sowie Besuch des Verkehrshauses.

 

Nirgends kam es zu Problemen und alle Betroffenen waren motiviert. In den von mir besuchten Lokalitäten herrschte reger Betrieb, was ich in der 1. Woche des verschärften Zertifikatshandlings nicht unbedingt erwartet hätte. 

 

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Befristete Ausweitung der Zertifikatspflicht - bedeutet

Auf der Basis dieser Gesamtsicht hat der Bundesrat entschieden, die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren auszuweiten. So soll eine Überlastung der Spitäler verhindert werden. Bis sich diese Massnahme auf die Situation in den Spitälern auswirkt, dauert es zwei bis drei Wochen. Die ausgedehnte Zertifikatspflicht ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat kann die Massnahme auch früher wieder aufheben, sollte sich die Situation in den Spitälern entspannen.

 

Dank Zertifikat Schliessungen verhindern

Das Zertifikat steht allen offen und hat sich bereits für Discos und Grossveranstaltungen bewährt. Es ermöglicht Veranstaltungen und Aktivitäten, die ohne Zertifikat zu gefährlich wären. Das Zertifikat dokumentiert eine Covid-19-Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testergebnis. Weil damit nur noch Personen zusammentreffen, die nicht ansteckend sind oder ein geringes Risiko aufweisen, ansteckend zu sein, wird das Übertragungsrisiko stark reduziert. Das Zertifikat erlaubt es, Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu ergreifen, ohne gleich Einrichtungen zu schliessen oder bestimmte Aktivitäten zu verbieten. An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfallen zudem alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht.

 

Zertifikatspflicht für Innenräume

Im Innern von Restaurants und Bars gilt ab Montag, 13. September, eine Zertifikatspflicht. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen und Restaurationsbetrieben in Transitbereichen von Flughäfen. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.

 

Zertifikatspflicht für Veranstaltungen im Innern

An Veranstaltungen in Innenräumen gilt ebenfalls eine Zertifikatspflicht (Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen). Aus Gründen des Grundrechtsschutzes ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen. Ausgenommen sind zudem Selbsthilfegruppen. Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.

 

Zertifikatspflicht für sportliche und kulturelle Aktivitäten

Auch bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Trainings oder Musik- und Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen trainieren oder proben.

 

Sanktionen für Nichtbeachten der Zertifikatspflicht

Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis hin zur Schliessung der Betriebe. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig.

 

Zertifikat darf im Arbeitsbereich genutzt werden

Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden nur dann überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen ausserdem für keine weiteren Zwecke verwendet werden. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss er die Kosten dafür selber tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

 

 

Quelle: admin.bag


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