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CH: PostCom stellt für Essenslieferantin eat.ch Meldepflicht fest

DMZ –  WIRTSCHAFT ¦ GESETZ ¦ Andreas Herren ¦ 

 

Die Eidgenössische Postkommission PostCom beurteilt die Aktivitäten der Essenslieferantin eat.ch GmbH mit Sitz in Zürich als postalische Tätigkeit und damit als meldepflichtig im Sinne des Postgesetzes. In ihrer Feststellungsverfügung vom 7. Oktober 2021 verfügt sie weiter, dass eat.ch sich bis am 1. November 2021 bei ihr registrieren muss.

 

Für einen fairen und nachhaltigen Wettbewerb erachtet es die PostCom als zentral, dass alle Postdiensteanbieterinnen ihrer Aufsicht und der einschlägigen Gesetzgebung unterstellt sind. Im hartumkämpften Markt der Kurier- und Essenslieferdienste führt die Nichtregistrierung einzelner Anbieterinnen zu Wettbewerbsnachteilen für die übrigen Firmen. Eine weitere Folge ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solcher Unternehmen keinem Branchen-GAV unterstehen und sich auch nicht auf den Schutz der Verordnung für Mindeststandards berufen können, welche die PostCom Anfang 2019 im Postsektor in Kraft gesetzt hat.

 

eat.ch übt eine postalische Tätigkeit aus

Im Falle von eat.ch GmbH, einer Firma im Konzern Just Eat Takeaway.com, gelangte die PostCom zum Schluss, dass das Unternehmen in der Schweiz eine postalische Tätigkeit in Form eines Kurierdienstes im eigenen Namen ausübt und daher nach Art. 4 PG meldepflichtig ist. Bei Bestellungen kann der Kunde grundsätzlich entscheiden, ob er die gekochten Gerichte selber im Restaurant abholen oder sie geliefert haben möchte. Lässt der Kunde seine Bestellung an einen bestimmten Ort liefern, handelt es sich um eine klassische Kurierdienstleistung, soweit eat.ch GmbH selber die Verantwortung für die Lieferung übernimmt. Für die Auslieferung der Mahlzeiten nimmt eat.ch eine konzerneigene Firma in Anspruch. Diese gilt als Subunternehmerin im Sinne der Postgesetzgebung, da sie im Auftrag von eat.ch GmbH Lieferungen tätigt, aber keine direkte Geschäftsbeziehungen mit den Restaurants pflegt.

 

Essenspakete sind Postsendungen

Postdienste beziehen sich einerseits auf die Verarbeitung spezifischer Sendungen und anderseits auf bestimmte postalische Prozesse, wie die Annahme und Zustellung. Anbieterinnen, die gegenüber dem Absender die Gesamtverantwortung für die postalischen Prozesse tragen, sind meldepflichtig, während Subunternehmerinnen von der Meldepflicht ausgenommen sind.

 

Essenspakete mit kalten oder warmen Gerichten, deren endgültige Form die postalische Verarbeitung, namentlich das Abholen, das Transportieren und das Zustellen an klar bestimmbare Empfänger ermöglicht, erfüllen die Kriterien einer Postsendung. Für die Eigenschaft eines Pakets ist die Beschaffenheit des Inhalts hingegen nicht von Belang.

 

Die Feststellung der Meldepflicht hat zur Folge, dass eat.ch sich bis am 1. November 2021 bei der PostCom registrieren muss. Die Firma kann gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen Beschwerde erheben.

 

Meldepflicht

Jedes Unternehmen, das im eigenen Namen als gewerbsmässige Postdiensteanbieterin am Markt auftritt, hat sich innerhalb von zwei Monaten nach seiner Betriebsaufnahme bei der PostCom zu registrieren. Postdiensteanbieterinnen befördern adressierte Pakete bis 30 kg, adressierte Briefe bis 2 kg, Zeitungen und Zeitschriften sowie Kurier- und Expresssendungen. Bei Umsätzen von 500'000 Franken oder höher sind sie der ordentlichen Meldepflicht, bei Umsätzen unter 500'000 Franken der vereinfachten Meldepflicht unterstellt (vgl. Art. 4 PG und Art. 3 ff. VPG).

 

 

 

Herausgeber

Eidgenössische Postkommission PostCom

http://www.postcom.admin.ch/de/ 


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