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So funktioniert die Privatinsolvenz

DMZ –  POLITIK ¦ Margarita Pashkovskaia ¦                     
GASTARTIKEL                   

 

Verkalkuliert, falscher Umgang mit Geld oder einfach nur Pech – das können Gründe für hohe Schulden und folglich den Weg in die Privatinsolvenz sein. Doch nicht jeder Mensch kann Privatinsolvenz anmelden, wenn es Probleme mit den eigenen Finanzen gibt. Bestimmte Bedingungen müssen vorherrschen, bevor der Gang zum Gericht für Privatleute überhaupt möglich ist. 

 

Privatinsolvenz als Privatperson beantragen

Grundsätzlich kann jede Privatperson die Privatinsolvenz beantragen. Allerdings darf diese Person nicht selbstständig sein, denn dann treten die Bedingungen für eine Regelinsolvenz in Kraft. Juristische Personen fallen also nicht darunter.

 

Für Privatpersonen in gewissen Massen ein Segen, denn die Regelinsolvenz fällt deutlich komplexer aus, als es bei der Privatinsolvenz der Fall ist. Doch wie ist das, wenn eine Privatperson zu einem gewissen Zeitpunkt bereits selbstständig war, es nun aber nicht mehr ist? Hier tritt die Sonderreglung für ehemals Selbstständige in Kraft.

 

Jene besagt, dass auch solche Personen eine Privatinsolvenz beantragen können. Allerdings dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorhanden sein. Des Weiteren müssen die Vermögenswerte einen überschaubaren Status aufweisen. Gerade dieser Punkt ist es, an dem es für ehemals Selbstständige häufig scheitert und dann leider doch eine Regelinsolvenz durchlaufen werden muss.

 

Tipp: Überschaubare Vermögenswerte ist leicht gesagt, doch was bedeutet das genau? Ein Schuldner darf demzufolge höchstens 19 Gläubiger haben. Dazu zählen beispielsweise Schulden beim Finanzamt. Hier ist die Regelung hart, denn nur ein Gläubiger mehr und die Privatinsolvenz kann nicht mehr beantragt werden. Wer also einmal selbständig war und nun eine Privatinsolvenz beantragen möchte, sollte sich genau mit seinen Vermögenswerten auseinandersetzen und die Anzahl der Gläubiger im Blick haben. Es kann sich beispielsweise lohnen, die Anzahl der Gläubiger zu verringern, um eine Privatinsolvenz beantragen zu können.

 

Weitere Bedingungen für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz klingt meist danach, als ob eine Privatperson hohe Schulden angesammelt hat. Allerdings ist gar nicht festgelegt, wie hoch die Schuldensumme auszufallen hat. Es geht vielmehr um die Solvenz. Es ist also ratsam, bereits ab dem Zeitpunkt über eine Privatinsolvenz nachzudenken, an dem der Weg zur Zahlungsunfähigkeit zur Einbahnstrasse wird. Ist jener Zeitpunkt bereits erreicht, ist die Anmeldung der Privatinsolvenz der letzte Ausweg, um nicht völlig in den Ruin getrieben zu werden.

 

Tipp: In der Schweiz nennt sich das Insolvenzverfahren Privatkonkurs. Jene muss innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der vollständigen Zahlungsunfähigkeit in Form eines Konkursantrags bei einem Bezirksgericht eingereicht werden. Dabei muss es sich um das Bezirksgericht handeln, welches sich am Wohnsitz des Schuldners befindet. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

 

Eine letzte Bedingung besteht in der aussergerichtlichen Einigung. Das bedeutet, dass Schuldner und Gläubiger die Möglichkeit erhalten, ohne die Einschaltung eines Gerichts den Sachverhalt aufzuklären und eine Vereinbarung zu treffen. Das ist gerade für Gläubiger interessant, denn dann besteht die Chance, dass ein deutlich höherer Anteil der Schulden beglichen wird.

Kommt es jedoch trotzdem zu einer Privatinsolvenz, erhalten Gläubiger in der Regel einen deutlich geringeren Betrag der noch ausstehenden Schulden. Dies muss stattgefunden haben und beurkundet werden. Beispielsweise ein Anwalt kann ein entsprechendes Schriftstück anfertigen, welches für die Anmeldung der Privatinsolvenz von hoher Wichtigkeit ist.

 

Wie werden die Verfahrenskosten beglichen?

Die Anmeldung der Privatinsolvenz ist für Privatpersonen bereits eine hohe finanzielle Belastung. Allerdings hört es hier noch nicht auf, denn schliesslich ist ein Privatinsolvenzverfahren nicht kostenfrei. Das bedeutet, dass der Schuldner hier ebenfalls Kosten zu tragen hat, beispielsweise für das Gericht sowie den Insolvenzverwalter.

Dies stellt einige Schuldner jedoch vor Probleme, denn häufig reicht das Vermögen eines Schuldners bei Anmeldung der Privatinsolvenz gar nicht aus, um die Verfahrenskosten zu tragen. Was gilt dann? Grundsätzlich verhält es sich so, dass Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beantragen können. Dementsprechend ist der Antrag auf Privatinsolvenz nach wie vor möglich, sollten die Verfahrenskosten nicht zur Anmeldung gedeckt werden können.

 

Wann endet die Privatinsolvenz?

Die Restschuldbefreiung tritt am Ende einer Privatinsolvenz in Kraft. Jene fusst aber nur dann, wenn sich der Schuldner während der Phase der Privatinsolvenz an gewisse Regeln gehalten hat. Diese Phase nennt man Wohlverhaltensphase:

  • der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners muss dem Insolvenzverwalter übergeben werden
  • des Weiteren muss das Gericht über einen Arbeitsplatzwechsel informiert werden
  • ist ein Schuldner arbeitslos, so muss sich klar erkennbar um einen Arbeitsplatz bemüht werden

Tipp: Die Wohlverhaltensphase beginnt, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren einleitet. In der Regel dauert es drei Jahre, bis der Punkt der Restschuldbefreiung erreicht wird. Alle Schulden, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht an die Gläubiger des Schuldners überwiesen werden konnten, entfallen für den Schuldner. Tritt der Fall ein, dass der Schuldner nicht die Regeln der Wohlverhaltensphase einhält, entfällt die Restschuldbefreiung. Die Schulden bei den Gläubigern bestehen weiter und der Schuldner muss einen anderen Weg finden, seine Schulden zu begleichen. Demnach besteht für Schuldner durchaus die Möglichkeit für finanzielle Planungen, wenn die Restschuldbefreiung eingetreten ist. 

 

 

Aus dem Ratgeber (https://www.privatinsolvenz.net/voraussetzungen/)

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