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DE: Neuregelung der Suizidbeihilfe

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DMZ – MEDIZIN ¦ Markus Golla ¦                                         (C) Photographee 

 

Diese Woche diskutiert der Bundestag mehrere Gesetzesentwürfe zur Suizidbeihilfe. Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts: Die Selbstbestimmung von Suizidwilligen respektieren und gleichzeitig sicherstellen, dass nur solche assistierten Suizide umgesetzt werden, die tatsächlich auf einem freien Entschluss beruhen. Die DGPPN hat in einem Eckpunktepapier dargelegt, welche Maßnahmen dazu aus psychiatrischer Sicht geeignet wären. Beim DGPPN-Hauptstadtsymposium am 21.06.2022 diskutierten federführende Abgeordnete der vorliegenden Gesetzesentwürfe mit Psychiatern und Juristen darüber, inwieweit ihre Vorhaben vulnerable Betroffene effektiv schützen.

 

Am 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für nichtig erklärt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass eine freie und selbstbestimmte Suizidentscheidung respektiert werden muss, ebenso der Wunsch, beim Suizid unterstützt zu werden. Es hat aber auch betont, dass es eine Vielzahl von Faktoren gibt, welche die Freiverantwortlichkeit einschränken können.

 

Ein wesentlicher Faktor sind psychische Erkrankungen. Die überwiegende Zahl der jährlich knapp 10.000 Suizide sowie der 100.000 Suizidversuche wird von Menschen begangen, deren Selbstbestimmungsfähigkeit durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt ist. Durch Suzidprävention sowie frühzeitige Diagnostik und Behandlung psychischer Erkrankungen können Suizide und Suizidversuche zum großen Teil verhindert werden. Dies ist ein wesentliches Anliegen der DGPPN. Ein assistierter Suizid darf deshalb nur dann angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass die Suizidentscheidung tatsächlich selbstbestimmt getroffen wurde.

 

Auf dem hochkarätig besetzten Hauptstadtsymposium „Suizidbeihilfe neu regeln: zwischen Selbstbestimmung und Schutzpflichten“, welches die DGPPN am 21.06.2022 veranstaltet hat, wurde dies klar herausgearbeitet. „Aufgabe der Politik ist es, sicherzustellen, dass vulnerable Gruppen vor dem irreversiblen Schritt eines Suizids geschützt werden“, machte Präsident Prof. Dr. Thomas Pollmächer deutlich. „Als medizinische Fachgesellschaft können wir nur Gesetzesvorhaben unterstützen, die hier eindeutige Schutzmechanismen vorsehen.“

 

Die DGPPN fordert, dass die Entscheidung über eine Suizidassistenz eine gerichtliche sein soll. Eine fachärztliche Beratung und Aufklärung über eventuelle Alternativen sei ebenso unumgänglich wie eine fachärztliche Begutachtung der Selbstbestimmtheit der Entscheidung. Bestehen Zweifel an der Selbstbestimmtheit, müssen unverzüglich Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Dauerhaftigkeit der Entscheidung ließe sich durch Wartefristen sicherstellen: Die erste Begutachtung könne nach sechs Monaten wiederholt werden. Parallel zur Einführung der neuen Maßnahmen müssen wissenschaftlich basierte Programme zur Suizidprävention eingerichtet werden. Der gesamte Prozess solle zudem durch Forschende begleitet und nach spätestens fünf Jahren evaluiert werden.

 

„Es geht nicht darum, einen würdevollen und selbstbestimmten Tod zu erschweren“, betonte DGPPN-Präsident Pollmächer in der Diskussion mit den beim Hauptstadtsymposium anwesenden Abgeordneten. Für Sterbewillige in medizinischer Notlage könne man den Prozess durchaus vereinfachen „Es muss aber sichergestellt werden, dass die Entscheidung, um Hilfe zum Suizid zu bitten, tatsächlich und nicht nur vermeintlich frei erfolgt.“

 

Die drei durch die Politik vorgelegten fraktionsübergreifenden Gesetzesentwürfe zur Neuregelung der Suizidbeihilfe, die auf der Veranstaltung vorgestellt und diskutiert wurden, weisen in Bezug auf die Vorgaben, die sie für sterbewillige Menschen in nicht-medizinischen Notlagen machen, deutliche Unterschiede auf. Der Vorschlag von Castellucci et al. sieht sowohl ein Beratungsgespräch als auch zwei zeitlich versetzte fachärztliche psychiatrische Begutachtungen der sterbewilligen Person vor. Zudem soll flankierend ein Gesetz zur Stärkung der Suizidprävention eingebracht werden. Helling-Plahr et al. schlagen eine Beratung zu Suizid-Alternativen vor und verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Freiwilligkeit der Entscheidungsbildung. In dem von Künast und Keuhl et al. skizzierten Prozedere ist hingegen für Suizidwillige, die ihren Wunsch unabhängig von einer medizinischen Situation gefasst haben, keinerlei ärztliche Beratung oder Begutachtung vorgesehen. Die Person muss zwei Beratungen innerhalb eines Jahres in Anspruch nehmen. Dabei muss sie erklären, weshalb sie sterben möchte und dass sie diese Entscheidung freiwillig und ohne Zwang getroffen hat.

 

Am 24.06.2022 findet im Bundestag die erste Lesung der Gesetzentwürfe statt. Die DGPPN wird sich im Laufe des Verfahrens weiter dafür einsetzen, dass besonders gefährdete Gruppen auch zukünftig ausreichenden Schutz durch das Gesetz erfahren.

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