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AT: Kinderbetreuungsgeld für Vertriebene aus der Ukraine

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                    

 

Nachdem bereits die Möglichkeit geschaffen wurde, dass Vertriebene aus der Ukraine rückwirkend per Mitte März Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten, soll dies nun auch für das Kinderbetreuungsgeld rechtlich nachvollzogen werden. ÖVP und Grüne haben dazu einen Initiativantrag auf Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes eingebracht.

 

Aufgrund eines Urteils des EuGH in Bezug auf die Indexierung der Familienbeihilfe haben ÖVP und Grüne Anpassungen beim Familienlastenausgleichs- und beim Einkommensteuergesetzes vorgeschlagen, die Anfang Juli im Nationalrat mit breiter Mehrheit angenommen wurden. Keine Zustimmung kam von Seiten der Freiheitlichen, die weiter auf der Beibehaltung der Indexierung beharren und nun erneut einen diesbezüglichen Entschließungsantrag einbringen.

 

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Durch die von den Koalitionsparteien vorgeschlagenen Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz soll den geflüchteten Menschen aus der Ukraine Zugang zu dieser Familienleistung eröffnet werden (2718/A). Die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, bei denen es sich zum großen Teil um Frauen und Kinder handelt, gelten als "Vertriebene" im Sinne des Asylgesetzes und der Vertriebenen-Verordnung. Ihnen wurde ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich bis 3. März 2023 gewährt. Sie stellen eine besondere Gruppe von Fremden dar, deren außergewöhnliche Hilfsbedürftigkeit spezielle finanzielle Unterstützung erfordere, heißt es in der Begründung des von den Abgeordneten Norbert Sieber (ÖVP) und Barbara Neßler (Grüne) eingebrachten Antrags. Personen, die aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Ukraine vertrieben worden sind und in Österreich vorübergehend Schutz finden, sollen daher für ihre Kinder österreichische Familienleistungen erhalten, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Regelung zum Kinderbetreuungsgeld tritt rückwirkend mit 12. März in Kraft und endet mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes, spätestens jedoch am 4. März 2024.

 

FPÖ hält weiter an der Indexierung der Familienbeihilfe fest

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die in Österreich im Jahr 2019 eingeführte Indexierung der Familienbeihilfe werde von den Freiheitlichen grundsätzlich anerkannt, konstatiert Abgeordnete Edith Mühlberghuber in einem Entschließungsantrag ihrer Fraktion (2728/A(E)). Da sich die Bemessung der Familienbeihilfe und sonstiger steuerrechtlicher Begünstigungen aber an den tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kinder orientiere und damit ein Teil der Ausgaben für die Sicherstellung des dem Regelbedarf zugrundeliegenden Warenkorbs abgegolten werden soll, erachten die FPÖ die Indexierung weiterhin für eine sinnvolle Maßnahme.

 

Werde nämlich die Leistung in unveränderter Höhe trotz unterschiedlicher Preisniveaus in den jeweiligen EU-Ländern gewährt, komme es je nach Kaufkraft zu einer Überförderung oder in wenigen Fällen auch zu einer Unterförderung. Die zuständige Ministerin Susanne Raab wird daher ersucht, sämtliche Möglichkeiten in Bezug auf die Anpassung der Höhe von Familienleistungen, Kinderabsetzbeträgen und anderen familiären Steuervorteilen für EU-Bürger:innen, die in Österreich arbeiten, deren Kinder aber im Ausland leben, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit es in Österreich so bald wie möglich wieder zu einer Indexierung der Familienleistungen komme.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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