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CH: Umschaltung von Zweistoffanlagen: Bundesrat passt zwei Verordnungen an

DMZ –  UMWELT  / MM ¦ AA ¦                                   

 

Sogenannte Zweistoffanlagen sollen aufgrund der angespannten Versorgungslage mit Öl statt mit Gas betrieben werden. Beim Einsatz von Öl entstehen jedoch im Vergleich zu Gas mehr Stickoxide und höhere CO2-Emissionen. Um den Umstieg zu erleichtern, hat der Bundesrat am 16. September 2022 in der Luftreinhalte-Verordnung und in der CO2-Verordnung befristete Erleichterungen für Zweistoffanlagen erlassen.

 

Zweistoffanlagen werden in der Industrie sowohl für die Bereitstellung von Gebäudewärme wie auch für Prozessenergie betrieben. Im Normalfall dient bei diesen Anlagen Gas als Brennstoff, sie können jedoch auf Heizöl wechseln. Mit der Umschaltung kann schnell eine nennenswerte Menge an Gas eingespart werden. Damit können Zweistoffanlagen einen bedeutenden Beitrag an das freiwillige Gas-Sparziel von 15 Prozent leisten, das die Schweiz analog zur EU von Oktober 2022 bis März 2023 anstrebt.

 

Das Verbrennen von Erdöl setzt im Vergleich zu Erdgas mehr Stickoxide und CO2 frei. Für Zweistoffanlagen braucht es daher gezielte Ausnahmen von den geltenden Umweltschutzvorschriften für den Fall, dass die Umstellung vom Bund empfohlen oder angeordnet wird. Daher hat der Bundesrat die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung gelockert und die CO2-Verordnung angepasst, so dass die zusätzlichen CO2-Emissionen die Unternehmen nicht benachteiligt. Die Ausnahmen gelten für eine befristete Dauer.

Bei der Umschaltung bilden die begrenzten Logistikkapazitäten eine besondere Herausforderung, da mehr Heizöl als üblicherweise benötigt wird. Um die Auslieferkapazitäten für diesen Winter zu gewährleisten, wird – auch der Bevölkerung –empfohlen, die Heizöltanks zu füllen. Für Zweistoffanlagen müssen zudem vor der Umstellung die Heizölbrenner gewartet werden. Und schliesslich ist es für Betreiber von Zweistoffanlagen unabdingbar, noch vor der Umschaltung nicht nur die Liefermengen und den Preis zu vereinbaren, sondern auch den Transport und den Nachschub zu sichern.

 

Änderung der Luftreinhalte-Verordnung

Die Luftreinhalte-Verordnung legt Grenzwerte für Öl- und Gasfeuerungen fest. Zweistoffanlagen können im Ölbetrieb die Grenzwerte insbesondere für Stickoxide nicht in jedem Fall einhalten. Für die empfohlene oder angeordnete Umschaltung von Gas auf Öl, gelten für Zweistoffanlagen zwischen 1. Oktober 2022 und 31. März 2023 weniger strenge Grenzwerte für Stickoxide und Kohlenmonoxid. Die durch den Brennstoffwechsel erwartete Mehrbelastung dürfte weniger als 1 Prozent der gesamtschweizerischen Stickoxid-Emissionen betragen.

 

Änderung der CO2-Verordnung

Für Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind und sich im Gegenzug zu Verminderungen verpflichtet haben, wird eine aufgrund der Corona-Krise eingeführte administrative Erleichterung bis zum Ende der Verpflichtungsperiode nun für Zweistoffanlagen fortgesetzt: Bei solchen Anlagen können zusätzliche CO2-Emissionen, die auf eine empfohlene oder angeordnete Umstellung von Gas auf Öl zurückzuführen sind, auf Gesuch hin ausgeklammert werden. Das verhindert, dass sie deswegen ihre Verminderungsverpflichtung verfehlen und finanziell sanktioniert werden.

 

 

 

 

Herausgeber

Der Bundesrat

https://www.admin.ch/gov/de/start.html 

Bundesamt für Umwelt BAFU

https://www.bafu.admin.ch 

Generalsekretariat UVEK

https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html 

Generalsekretariat WBF

http://www.wbf.admin.ch 

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

http://www.wbf.admin.ch 

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