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AT: EU-Russland-Sanktionen: ÖVP und Grüne beantragen Bundeskompetenz für Ausnahmen im öffentlichen Auftragswesen

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                    

 

Für bestimmte Ausnahmen von den laufenden EU-Russland-Sanktionen bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen soll mit einer Gesetzesinitiative von ÖVP und Grünen eine bis Ende 2023 befristete Bundeskompetenz eingeführt werden.

 

Demnach soll die Zuständigkeit für ausnahmsweise Genehmigungen von bestimmten öffentlichen Aufträgen bzw. Konzessionen an russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß aktueller EU-Verordnungen beim Justizministerium liegen, auch wenn es um den Kompetenzbereich der Länder geht. Außerdem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, in diesem Zusammenhang pauschal mittels Verordnung die Vergabe bzw. Fortsetzung bestimmter öffentlicher Aufträge und Konzessionen genehmigen zu können, sofern es die Sanktionsmaßnahmen zulassen (2826/A).

 

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts habe festgestellt, dass "aufgrund der eher unklaren Kompetenzrechtslage" bei der Genehmigung von Ausnahmen von den Sanktionen etwaige Bedenken in Bezug auf eine hinreichende Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung auszuräumen und gegebenenfalls diese Konzentration der Vollziehung beim Bund vorzusehen sei, so die Erläuterungen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll daher auch das verfassungsmäßig festgelegte Zustimmungsverfahren für die Länder für diese Regelungen nicht anzuwenden sein, sondern unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können.

 

Geregelt werden in dem Gesetzesvorschlag auch die damit zusammenhängenden Dokumentations- bzw. Meldepflichten. Laut Erläuterungen wird zudem in Aussicht genommen, bis zum Außerkrafttreten der im Entwurf vorliegenden Bestimmungen im Rahmen einer Novellierung des Sanktionengesetzes 2010 eine allgemeine Regelung der Zuständigkeit für Sanktionsmaßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu schaffen.

 

Aufgrund der mit der Gesetzesinitiative einhergehenden verfassungsrechtlichen Änderungen benötigt der Antrag im Nationalrat eine Zweidrittelmehrheit. Die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung bzw. Vollziehung erfordert zudem die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrats. Dem Antrag wurde in der letzten Nationalratssitzung eine Frist zur Vorberatung bis 23. September 2022 gesetzt.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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