AT: Koalitionsinitiative für Gesellschaftliches Digitalisierungsgesetz 2022

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                  

 

Eine EU-Digitalisierungs-Richtlinie soll die Gründung von (Kapital-)Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister (in Österreich: zum Firmenbuch) vollständig online ermöglichen.

 

Mit einer Koalitionsinitiative für ein Gesellschaftliches Digitalisierungsgesetz 2022 samt umfassenden Änderungen von betreffenden Gesetzesmaterien (2893/A) soll diese Richtlinie nun umgesetzt werden.

Vielen Vorgaben der Richtlinie werde bereits durch die geltende österreichische Rechtslage entsprochen, so die Erläuterungen. Beispielsweise könne eine GmbH schon derzeit online gegründet werden. In anderen Bereichen – etwa bei der Verknüpfung der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten über das "Business Register Interconnection System (BRIS)" – seien jedoch noch Anpassungen erforderlich, die mit der Vorlage vorgenommen werden sollen. Außerdem sollen künftig auch die Firmenbuchanmeldungen von Einzelunternehmer:innen vollständig online durchgeführt werden können. Die bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft erforderliche Zahlung von Gesellschaftskapital soll nunmehr bei allen Banken aus dem EWR ermöglicht werden, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit oder aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zum Betreiben von Bankgeschäften in Österreich befugt sind.

 

Unter anderem kommt es mit den Anpassungen auch zu zahlreichen Änderungen bei den Gebühren betreffend das Firmenbuch. So sollen etwa für die erstmalige Eintragung eines Unternehmens einheitliche Gebühren vorgesehen werden. Eintragungsgebühren für Änderungen im Firmenbuch soll es nur mehr für ausgewählte Tatbestände geben, beispielsweise soll sie laut Erläuterungen für die Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen entfallen. Rechnung getragen werden soll damit auch dem Prinzip, dass für Online-Verfahren erhobene Gebühren maximal kostendeckend sein dürfen. 

 

Neben erweiterten Regelungen betreffend die Angaben bei der kostenlosen Kurzinformation im Firmenbuch wird in den Erläuterungen festgehalten, dass mit der Einrichtung der digitalen Bürger:innen- und Unternehmensplattform "JustizOnline" nunmehr ein einfacher und bürger:innenfreundlicher Zugriff auf das Grund- und Firmenbuch ermöglicht wird, auch im Hinblick auf zahlungspflichtige Abfragen. Auch der Entfall der Gebühr für die Suche nach Grundstücksadressen via "JustizOnline" in der Adresssuche fördere den direkten und unkomplizierten Zugang für Bürger:innen zu Informationen.

 

Veröffentlichungen in Ediktsdatei und Wiener Zeitung

Darüber hinaus sollen im Bereich des Firmenbuchs die beiden bisherigen Informationsmedien Ediktsdatei und Wiener Zeitung "(vorerst) weiterhin" zum Einsatz kommen, so die Erläuterungen. Der Zeitpunkt, mit dem eine Eintragung als bekanntgemacht gilt, richtet sich demnach aber künftig ausschließlich nach dem Firmenbuch. Wie den Erläuterungen außerdem zu entnehmen ist, soll zwar nach dem aktuellen Regierungsprogramm die Wiener Zeitung ein neues Geschäftsmodell erhalten, das auf den Erhalt der Marke abzielt und mit einer Bündelung der Serviceplattformen des Bundes einhergehen soll. An anderer Stelle des Regierungsprogramms sei von einer Abschaffung der Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung die Rede. Diese beiden Ziele lassen sich den Erläuterungen zufolge jedoch nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtlösung erreichen, weshalb in der Vorlage von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, dass zusätzlich zur Firmenbucheintragung wie bisher eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erforderlich ist. Was die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen großer Aktiengesellschaften betrifft, so soll es künftig auch möglich sein, beim Firmenbuchgericht eine für den Abdruck geeignete elektronische Fassung des Jahresabschlusses zur Weiterleitung an die Wiener Zeitung einzureichen.

 

Da die Veröffentlichung von Firmenbucheintragungen über die Ediktsdatei ohnehin mit keinerlei Kosten für die Unternehmen verbunden sei, sollen dort künftig auch die Eintragungen über Einzelunternehmen und eingetragene Personengesellschaften aufscheinen. Die bisherige Ausnahme von deren Veröffentlichungspflicht soll daher nur in Bezug auf die Wiener Zeitung aufrechterhalten werden. 

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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