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AT: Verlängerung von COVID-19-Sonderregelungen

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                 

 

Zwei von den Koalitionsparteien eingebrachte Gesetzesanträge zielen darauf ab, verschiedene COVID-19-Sonderregelungen um weitere sechs Monate zu verlängern. Die Bestimmungen waren bereits in der Vergangenheit mehrfach prolongiert worden.

 

Verwaltungsverfahren, Gemeinderatsbeschlüsse, Vergaberecht

Konkret geht es etwa darum, Gemeinderäten noch bis Mitte 2023 zu ermöglichen, Beschlüsse per Videokonferenz bzw. im Umlaufweg zu fassen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auch die Mitglieder der Bundesregierung sollen für Ministerratsbeschlüsse weiterhin nicht zwingend vor Ort anwesend sein müssen. Zudem sieht der von Wolfgang Gerstl (ÖVP) und Agnes Sirkka Prammer (Grüne) eingebrachte Gesetzentwurf (2981/A) eine Verlängerung vergaberechtlicher Sonderbestimmungen sowie des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes vor.

 

Die dort verankerten Sonderregelungen erlauben etwa den Einsatz von Videotechnologie in Verwaltungsverfahren und bei Verwaltungsgerichten sowie Einschränkungen des Parteienverkehrs. Auch Verhaltensregeln für jene Fälle, wo die physische Anwesenheit vor Ort erforderlich ist, etwa bei Lokalaugenscheinen, sind im Begleitgesetz normiert. Darüber hinaus soll es weiterhin möglich sein, per Verordnung bestimmte Zeiten von Verjährungsfristen auszunehmen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus geboten ist.

 

Da vom Gesetzentwurf auch Verfassungsbestimmungen betroffen sind, benötigt dieser sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit.

 

Staatsbürgerschaftsgesetz, Fremdenrecht, Asylrecht

Für den Bereich des Fremdenrechts haben Christian Stocker (ÖVP) und Georg Bürstmayr (Grüne) die neuerliche Verlängerung bestehender Sonderbestimmungen beantragt (3003/A). So soll es im Bereich des Staatsbürgerschaftsgesetzes weiterhin genügen, anstatt des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses bei der Staatsbürgerschaftsverleihung, dieses schriftlich an die Behörde zu übermitteln. Selbiges gilt im Falle von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen für Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Rahmen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Asylgesetzes.

 

Inhaber:innen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sollen diesen auch künftig nicht verlieren, wenn sie der Behörde nicht rechtzeitig mitteilen, dass sie sich aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Eine Abwesenheit von 24 Monaten stellt jedoch nach wie vor die Höchstgrenze dar. Diese Sonderregelungen sollen laut Antrag nicht zeitgleich mit den übrigen COVID-19-Sondernormen außer Kraft treten, sondern erst drei Monate später, am 30. September 2023. Damit soll Fremden, die sich wegen globaler krisenhafter Entwicklungen nicht im EWR-Gebiet aufhalten, ein angemessener Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden.

 

Die Verlängerungen der Sonderregelungen im BFA-Verfahrensgesetz betreffen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Im Falle etwaiger pandemiebedingter Schließungen von Erstaufnahmestellen sollen diese nach Asylantragstellung auch künftig in Regionaldirektionen und deren Außenstellen verbracht werden können.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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