CH: Bericht zum Verbot von nationalsozialistischen und rassistischen Symbolen

DMZ –  POLITIK / MM ¦ AA ¦                                   

 

In einem Bericht vom 15. Dezember 2022 zeigt das Bundesamt für Justiz (BJ) die aktuelle Rechtslage bezüglich strafbarer und strafloser Verwendung nationalsozialistischer und rassistischer Symbole auf. Der Bericht im Auftrag von Bundesrätin Keller-Sutter enthält auch Einschätzungen aus der Praxis zum Handlungsbedarf und diskutiert die Vor- und Nachteile von rechtlichen Möglichkeiten für ein allfälliges Verbot der Verwendung solcher Symbole.

 

Die öffentliche Verwendung von diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden, extremistischen und nationalsozialistischen Symbolen ist bereits nach geltendem Recht strafbar, wenn der Täter öffentlich mit diesen Symbolen für eine entsprechende Ideologie werben will. Dies ist in Artikel 261bis des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Hürden für eine Strafbarkeit unter Umständen relativ tief sein können. Straflos bleibt einzig, wer solche Symbole öffentlich zeigt, ohne andere Personen von dieser Ideologie überzeugen zu wollen. Bereits heute steht es den Kantonen zudem frei, im Rahmen ihrer polizeilichen Kompetenzen ein Verbot zu erlassen und die Verwendung von entsprechenden Symbolen mit Busse zu bestrafen.

 

Im Auftrag von Justizministerin Karin Keller-Sutter hat das BJ auch Einschätzungen aus der Praxis zu den bestehenden Handlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte und zum Handlungsbedarf eingeholt. Ausserdem wurden die Vor- und Nachteile einer allfälligen Regelung eines ausdrücklichen Verbots der Verwendung von nationalsozialistischen und rassistischen Symbolen geprüft. 

 

Praktiker sehen aktuell keinen Handlungsbedarf

Die befragten Praktiker sehen aktuell keinen dringenden Handlungsbedarf im Bereich der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen, rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen: Das öffentliche Zeigen dieser Symbole ist in der Regel bereits heute strafbar und die kantonalen Polizeigesetze geben den Ordnungskräften taugliche Interventionsinstrumente in die Hand, zum Beispiel bei Demonstrationen. Sollte die bestehende Strafnorm ausgeweitet werden, dürfte sich diese zudem nicht auf Nazisymbole beschränken, sondern müsste konsequenterweise alle rassendiskriminierenden Symbole einbeziehen.

 

Die rechtliche Analyse des BJ zu den Vor- und Nachteilen von möglichen Verbotsnormen ergibt, dass ein Verbot der Verwendung von nationalsozialistischen und rassistischen Symbolen grundsätzlich sowohl auf Bundesebene als auch in den kantonalen Gesetzen verankert werden könnte. Soll bei einem Verbot eine eigentliche Bestrafung im Vordergrund stehen, wäre eine schweizweit einheitliche Lösung anzustreben. Konkret könnte die Antidiskriminierungs-Strafnorm in Artikel 261bis StGB um ein explizites Verbot der Verwendung von nationalsozialistischen und rassistischen Symbolen erweitert werden. Eine andere Option wäre die Schaffung eines neuen Spezialgesetzes. Diese Variante hätte den Vorteil, dass das Verbot detaillierter geregelt und ein Verstoss im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden könnte. Soll hingegen das Verbot in erster Linie präventiv wirken und so verhindern, dass nationalsozialistische und rassistische Verbote verwendet werden, wäre eher eine Lösung im kantonalen Polizeirecht zu verfolgen.

 

Formulierung eines Verbots stellt Herausforderung dar

In seinem Bericht zeigt das BJ weiter auf, dass die konkrete Ausgestaltung eines Verbots in jedem Fall eine grosse Herausforderung darstellen würde. Zum einen muss die Norm ausreichend offen formuliert sein, damit die Gerichte den spezifischen Kontext eines Falls berücksichtigen können. Zum anderen muss die Formulierung genügend klar sein, damit die Bevölkerung weiss, was erlaubt und was verboten ist. Zudem müsste die Norm Ausnahmen für die Verwendung der Symbole zu wissenschaftlichen, schulischen, künstlerischen oder journalistischen Zwecken vorsehen.

 

Zusammengefasst kommt das BJ in seiner Analyse zum Schluss, dass ein explizites Verbot der Verwendung nationalsozialistischer und rassistischer Symbole grundsätzlich zwar eingeführt werden könnte, dass die konkrete Ausgestaltung jedoch rechtlich und redaktionell anspruchsvoll wäre.

 

 

 

 

Herausgeber

Bundesamt für Justiz

http://www.bj.admin.ch 

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