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Förderung von Elektrofahrzeugen

DMZ –  BLICKWINKEL ¦ Ruedi Stricker ¦                   

 

Krachenwil wartet nicht auf den Fortschritt, sondern gestaltet ihn. Nach dem visionären Entscheid der Gemeindeversammlung betreffend die konsequente Förderung von Elektrofahrzeugen freut es den Gemeinderat ganz besonders, gestützt auf Art. 87 des Gemeindegesetzes Folgendes anzuordnen:

 

1. Benutzung von öffentlichen Strassen

Grundsätzlich ist die Benutzung von Fahr- und Gehwegen Elektrofahrzeugen vorbehalten. Pferdefuhrwerke, Kinderwagen und andere Verkehrshindernisse sind bis spätestens 31. Dezember 2015 umzurüsten oder aus dem Verkehr zu nehmen.

 

2. Ladestationen

Grundbesitzer mit Anstoss an das öffentliche Strassennetz haben bis Ende Jahr für die Installation einer Ladevorrichtung mit einer Mindeststromstärke von 500 Ampère zu sorgen. Mit Rücksicht auf die im Vergleich mit Benzintankungen längeren Ladezeiten ist für angemessene Bewirtung der E-Piloten zu sorgen.

 

3. Strassenverkehrsgesetz

Elektrofahrzeuge weisen ausserordentlich hohe Beschleunigungswerte auf, die von den Fahrern nicht immer unter Kontrolle zu halten sind. Um eine kontraproduktive Ablenkung durch Tempolimiten und andere Verkehrsschilder zu vermeiden, werden sie gemäss Absprache mit dem zuständigen Bundesamt aus dem Geltungsbereich der Strassenverkehrsgesetzgebung entlassen.

 

4. Energiebewirtschaftung

Um den während einer Übergangsfrist zu erwartenden Mehrverbrauch an Strom zu bewältigen, greift die Gemeinde auf das bewährte Konzept der Bewirtschaftung zurück. Der Betrieb von unsinnigen, stromfressenden Geräten wie Waschmaschinen, Kochherden und Haartrocknern wird auf die Zeit zwischen 22:00 und 05:00 Uhr beschränkt.

 

4. Beleuchtung

In Zusammenarbeit mit dem Verband der Erdölimporteure hat der Rat ein Konzept für die Raumbeleuchtung auf der Grundlage der bewährten Öllampe erarbeitet. Die Hausbesitzer sind angehalten, elektrische Lampen so rasch wie möglich aus dem Betrieb zu nehmen.

 

5. Missbräuchliche Anwendungen

Der Unsitte, durch zweckfremden Gebrauch von Haushaltgeräten den Energieverbrauch unnötig zu erhöhen, ist grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Eine mit Kohlenmonoxid angereicherte Garage ist sicherer und mit weniger Lärm verbunden als ein in die Badewanne geworfener Haartrockner. Bei technischen Unklarheiten stehen die Gemeindewerke mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

6. Ausnahmeregelungen

Ausgenommen von den einschränkenden Bestimmungen der vorliegenden Anordnung sind Sanität, Mitglieder des Gemeinderates, Feuerwehr, Ehrenbürger mit einem steuerbaren Einkommen von über 148 500 Franken, Vollzeitangestellte der Gemeindekanzlei, Automechaniker, Armeeangehörige und Mitglieder des Gewerbeverbandes.

 

Für den Gemeinderat

Ruedi Stricker

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