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Wie wirkt sich das Konkubinat auf die Vorsorgeleistungen aus?

DMZ –  TIPPS ¦ Maya West ¦                                                        

 

Vorsorgeleistungen dienen dazu, sich selbst im Alter, aber auch die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern. So soll beispielsweise sichergestellt werden, dass Finanzen oder auch Immobilien von den richtigen Personen übernommen werden können.

 

Lebt man als Paar zusammen und teilt denselben Wohnsitz, ohne eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen zu sein, sollte man sich nicht zu spät erste Gedanken über die Absicherung im Konkubinat machen.

 

Was versteht man unter einem Konkubinat?

Im Grunde genommen versteht man unter dem Begriff Konkubinat eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um ein gleich- oder verschiedengeschlechtliches Paar handelt.

Ausschlaggebend ist, dass sich beide Menschen denselben Wohnsitz teilen und somit in einer eheähnlichen Gemeinschaft miteinander leben. Dadurch, dass es sich aber eben nicht um einen Eheschluss handelt, welcher die Beteiligten sozial und juristisch schützt und absichert, sollte man sich mit möglichen Alternativen vertraut machen.

 

Das grundsätzliche Problem an einem Konkubinat ohne Vertrag liegt darin begründet, dass beide Partner*innen hier als Einzelpersonen angesehen werden.

 

Zusammenhang mit dem Schweizer Vorsorgesystem

Das Vorsorgesystem der Schweiz basiert auf einem Dreisäulensystem. Die erste Säule stellt hierbei die staatliche Vorsorge (AHV), die zweite Säule die berufliche Vorsorge (BVG) und die dritte Säule die private Vorsorge dar.

 

Während die ersten beiden Säulen von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen finanziert werden, setzt sich die dritte Säule aus staatlich geförderten Steuervorteilen, Versicherungen aus der gebundenen Vorsorge und anderen Spareinlagen aus der freien Vorsorge zusammen.

 

Staatliche Vorsorge im Konkubinat (AHV)

Bezüglich der ersten Säule bedeutet ein Konkubinat insofern einen Nachteil, dass im Todesfall für die Hinterbliebenen kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente gilt. Für die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist jeder selbst verantwortlich. Das bedeutet konkret: Wenn nur eine Person einer Arbeitsbeschäftigung nachgeht und es zum Todesfall kommt, hat die jeweils hinterbliebene Person kein Recht auf einen Ausgleich der Leistungen der verstorbenen Person, sondern bekommt nur das, was ihr durch die eigen eingezahlten Beiträge zusteht.

 

Es gibt allerdings auch einen Vorteil bezüglich der Rente, wenn man nicht verheiratet ist: Als verheiratetes Rentnerpaar werden die Rentenleistungen aus der 1. Säule gekürzt. Berechnet wird die Kürzung folgendermassen: Die Rentenleistungen von beiden Personen werden kumuliert, davon wird ¼ abgezogen. Im Konkubinat ist man von dieser Kürzung nicht betroffen, da hier beide jeweils als Einzelpersonen gelten. Somit können beide Partner*innen einzeln den entsprechenden Höchstsatz bekommen. Hiermit würde die Gesamtsumme der Rente knapp 1.200 Franken über der Obergrenze für verheiratete Paare liegen.

 

Berufliche Vorsorge (BVG)

Auch für die zweite Säule mit der beruflichen Vorsorge gilt: Solange nicht mindestens eine eingetragene Lebenspartnerschaft nachgewiesen werden kann, haben die Hinterbliebenen nicht automatisch Anspruch auf die Zahlung von entsprechenden Geldern. Nach einer Trennung fällt der Anspruch auf Teilung der Rentenkassenleistungen weg.

Um auf die berufliche Vorsorge zurückgreifen zu können, muss das Konkubinat in jedem Fall offiziell angemeldet und von den entsprechenden Vorsorgestellen anerkannt und bestätigt werden.

 

Private Vorsorge im Konkubinat (3.Säule)

Was die private Vorsorge angeht, wird zwischen der gebundenen und der freien privaten Vorsorge unterschieden. Während man bei der freien Vorsorge (Säule 3b) den Konkubinatspartner vollumfänglich begünstigen kann, muss bei der gebundenen privaten Vorsorge (Säule 3a) darauf geachtet werden, dass Ehepartner*innen und hinterbliebene Kinder immer Vorrang haben. Generell sollte die gewünschte Begünstigung von Konkubinatspartnern immer schriftlich festgehalten und im besten Fall notariell beglaubigt werden.

 

Der Konkubinatsvertrag

Um den oder die Konkubinatspartner*in ohne eingetragene Partnerschaft oder Eheschliessung bis zu einem bestimmten Grad abzusichern, gibt es die Möglichkeit, einen Konkubinatsvertrag zu schliessen, damit die begünstigte Person im Todesfall trotzdem Anspruch auf gewisse Leistungen hat.

 

Wenn ein Konkubinatsvertrag erstellt wurde, muss dieser auch von den entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen anerkannt werden, damit im Todesfall Leistungen wie Witwen- oder Witwerrente geltend gemacht werden können. Die Anforderungen, damit ein Konkubinatsvertrag offiziell bestätigt und anerkannt wird, sind je nach Vorsorgeeinrichtung allerdings unterschiedlich. Manchmal sind zum Beispiel Nachweise erforderlich, die besagen, dass eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im Konkubinat schon mehrere Jahre besteht.

 

Um den genauen Bedingungen nachzukommen, sollte eine individuelle Beratung in Betracht gezogen werden. Auch ein Testament, welches die verstorbene Person verfasst hat und die Begünstigung im Todesfall regeln kann, ist vielfach nicht ausreichend. Denn hierbei ist es wichtig, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, ansonsten hat das Testament keine Gültigkeit. Die Absicherung im Konkubinat ist sehr heikel, entsprechend ist es zu empfehlen, dass ein Notar die gegenseitige Absicherung schriftlich aufsetzt.

 

Das Konkubinat und Immobilien

Ist man im Besitz von Wohneigentum, sollte ausserdem immer beachtet werden, dass im Todesfall zunächst nach gesetzlicher Erbreihenfolge gehandelt wird: An erster Stelle steht der oder die Ehepartner*in, an zweiter Stelle die Kinder. Der Konkubinatspartner ist erst nach Abzug der Pflichtteile der Erbberechtigten erbberechtigt.

 

Im Konkubinatsvertrag sollte also zum Beispiel unbedingt geregelt werden, was mit dem Wohneigentum geschieht, wenn der Todesfall eintritt oder es zur Trennung kommt. Die Thematik Eigenheim im Konkubinat ist besonders sensibel, da man sich mit einer Hypothek stark verschuldet. Ohne Regelung übergeht die Immobilie bei einem Todesfall an die Kinder (wenn vorhanden). Diese werden von der Bank nicht als Kreditwürdig anerkannt, was zu einer Zwangsliquidierung führt.

 

Fazit

Sollten sich zwei Menschen gegen eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft und stattdessen für ein Konkubinat entscheiden, müssen einige Dinge beachtet werden, wenn eine gegenseitige finanzielle Absicherung im Alter oder im Todesfall gewünscht ist. Schicksalsschläge an sich sind schon tragisch genug, kommt dazu auch noch ein finanzieller Schaden, so gelangen die Betroffenen in eine zusätzliche Schieflage. Gedanken über die Absicherung im Konkubinat sollten schon frühzeitig gemacht werden. Um wenigstens ein Minimum an Vorsorgeleistungen sicher erhalten zu können, sollte in jedem Fall ein Konkubinatsvertrag erstellt werden. Dieser kann allerdings auch an spezifische Anforderungen und rechtliche Grundlagen für Paare im Konkubinat geknüpft sein; diese sollten immer auf den Einzelfall bezogen individuell betrachtet werden, um sicherzustellen, dass der Vertrag auch wirklich rechtlich anerkannt wird und gültig ist.

Gerade bezüglich der Erstsäulenleistungen AHV/IV ist die Absicherung im Konkubinat unmöglich, da ein Ehevertrag die Vorsorge erheblich vereinfacht. Wenn man alles richtig macht, so kann man zumindest von der 2. Säule BVG die Leistungen im Konkubinat sicherstellen. Vor allem durch die private, freie Vorsorge der dritten Säule 3b kann jedoch eine gute Absicherung erreicht werden.

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