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CH: Das Bundesgericht bestätigt die Praxis der ESBK betreffend der Zugangssperre illegaler Online-Spielangebote

DMZ –  POLITIK / MM ¦ AA ¦                                   

 

Die ESBK aktualisiert die Sperrliste der in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangebote und sieht sich in ihrer Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hat drei Beschwerden von Veranstalterinnen illegaler Online-Spielangebote gegen die Einträge auf der Sperrliste in allen Punkten abgewiesen.

 

Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte fünf Beschwerden abgewiesen. Die ESBK intensiviert ihr Engagement zur Bekämpfung des illegalen Geldspiels und trägt zu Erreichung der gesetzlichen Schutzziele bei.

 

Mit heutigem Datum aktualisiert die ESBK die Sperrliste der in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangebote zum 14. Mal. Auf dieser Sperrliste sind 1053 Webseiten aufgeführt. Die ESBK intensiviert ihr Engagement zur Bekämpfung des illegalen Geldspiels. Sie wird den Rhythmus der Sperrlisten-Aktualisierungen erhöhen und geht jeder Meldung von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten nach. Die Zugangssperren werden jeweils im Bundesblatt sowie auf der Webseite der ESBK publiziert.

 

Das Geldspielgesetz (BSG) will die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Gestützt darauf sperrt die ESBK den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Seit dem 3. September 2019 führt die ESBK in Zusammenarbeit mit der Geldspielaufsicht (Gespa) eine Sperrliste der illegalen Online-Spielangebote. Sie melden den Fernmeldedienstanbieterinnen die Spielangebote, welche zu sperren sind.

 

Gegen den Eintrag auf die Sperrliste haben vier Veranstalterinnen illegaler Online-Spielangebote und ein Fernmeldedienstanbieter Einsprachen bei der ESBK erhoben. Der Entscheid der ESBK wurde von den fünf Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen. Die Beschwerden wurden vollumfänglich abgewiesen. Drei Veranstalterinnen zogen das Urteil weiter bis vor Bundesgericht. Alle drei Beschwerden wurden mit Urteilen des Bundesgerichts vom 18. November 2022 respektive 30. Januar 2023 in allen Punkten abgewiesen.

 

Die Rechtsprechung untermauert das Vorgehen der ESBK

Die Domain Name System (DNS)-Zugangssperren erweisen sich als verhältnismässig. Sie sind geeignet, einen Teil der NutzerInnen von einem unzulässigen Angebot fernzuhalten beziehungsweise zu einem rechtmässigen Angebot hinzuführen, wo auch Sozialkonzepte wirken. Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die ESBK wählt für die Eröffnung der Allgemeinverfügung gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen die amtliche Publikation im Bundesblatt. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2021 bestätigt, dass dies zulässig ist.

 

Auch das vorgebrachte Argument des Geoblocking, wonach die Anbieter selber IP-Adressen aus der Schweiz sperren würden, hat nicht verfangen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Schutzziele des Gesetzes nur erreicht werden, wenn der Zugang zu unbewilligten ausländischen Spielen wirksam und effizient unterbunden wird. Nur so können SpielerInnen in der Schweiz zu legalen und hier überwachten Angeboten hingeführt und vor exzessivem Spiel sowie vor anderen spielbezogenen Gefahren geschützt werden.

Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass sich die ESBK in den Grenzen einer zulässigen Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung im Geldspielgesetz und dem diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers hält.

 

Die ESBK nimmt die Urteile des obersten Gerichts der Schweiz mit Befriedigung zur Kenntnis und sieht sich in ihrem Vorgehen bestätigt.

 

 

 

 

Herausgeber

Eidgenössische Spielbankenkommission

http://www.esbk.admin.ch 

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