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CH: UVEK startet Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich

DMZ –  POLITIK / MM ¦ AA ¦                                   

 

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 3. April 2023 die Vernehmlassung zu Teilrevisionen von verschiedenen Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Es geht dabei um die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Rohrleitungssicherheitsverordnung sowie die Kernenergiehaftpflichtverordnung. Die Vernehmlassung endet am 7. Juli 2023. Die revidierten Verordnungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

 

Wichtigste Inhalte der Teilrevisionen

Energieförderungsverordnung (EnFV)

Per 1. April 2024 soll der verbleibende Grundbeitrag für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 5 kW abgeschafft werden. Weiter wird der Leistungsbeitrag für integrierte, angebaute und freistehende Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW sowie für angebaute und freistehende Anlagen ab 100 kW um je 20 Franken gesenkt. Dadurch sinkt die Gesamtvergütung für kleinere, teurere Anlagen im Verhältnis stärker als für grössere Anlagen. Das setzt einen Anreiz zum Bau von grösseren Anlagen, die möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung ausnutzen.

Bei den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftprojekte wird die Regelung zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsrechnung präzisiert.

 

Energieverordnung (EnV)

Verteilnetzbetreiber (VNB) müssen die in ihrem Netzgebiet angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abnehmen und angemessen vergüten (Art. 15 Abs. 1 Bst. a EnG). Der Produzent kann jedoch seine Elektrizität grundsätzlich auch an einen Dritten veräussern. Die Abnahme- und Vergütungspflicht für den lokalen VNB entfällt dadurch aber nicht. Wenn der Produzent wieder zum angestammten VNB zurückkehren will, muss er dessen Elektrizität also wieder abnehmen und vergüten. Bisher gab es keine gesetzlichen Vorgaben zu den Fristen für solche Wechsel, die immer häufiger stattfinden. In der EnV soll nun festgelegt werden, dass solche Wechsel dem VNB zukünftig einen Monat im Voraus mitgeteilt werden müssen.

 

Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) werden zunehmend für die Überwachung und Steuerung in Energieversorgungsnetzen genutzt. Zwar tragen sie dadurch zu Optimierungen bei, sind aber aber auch eine Angriffsfläche für Cyberkriminalität. Die Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS) sieht die Erarbeitung und Einführung von freiwilligen IKT-Minimalstandards vor. Gestützt darauf hat die Branche Standards für die Cybersicherheit im Gasversorgungssystem erarbeitet. Diese sind jedoch grundsätzlich freiwillig und werden noch nicht systematisch angewendet. Mit der Revision der RLSV wird die Pflicht zum Schutz vor Cyberbedrohungen spezifisch geregelt und ein Verfahren zur Erarbeitung der dazu notwendigen Massnahmen festgelegt. Die neuen Vorschriften gelten für alle Betreiber, also auch solche von Infrastrukturen mit einem Druck von 5 bar oder weniger, wobei je nach Unternehmenstyp unterschiedliche Schutzprofile zu definieren sind. Die RLSV weist den Betreibern die Aufgabe zu, die Branchenstandards zielgerichtet und unter Einbezug des Bundesamtes für Energie (BFE) zu überarbeiten respektive neu auszuarbeiten. Das BFE stellt die Koordination mit den relevanten Stellen der zentralen Bundesverwaltung (Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, Bundesamt für Bevölkerungsschutz, Nationales Zentrum für Cybersicherheit, Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat) sicher.

 

Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Mit der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks (KKW) und während dessen Stilllegung verringert sich das Gefährdungspotential kontinuierlich. Vom Zeitpunkt an, in dem sich keine Brennelemente mehr auf der Anlage befinden, kann das Gefährdungspotential mit jenem von Forschungsreaktoren verglichen werden. Das geltende Kernenergiehaftpflichtrecht trägt diesem Umstand jedoch keine Rechnung. Die Betreiberin eines KKW in Stilllegung muss darum weiterhin und bis zum Zeitpunkt der Freimessung der Anlage eine Haftpflichtdeckung in der Höhe von 1,2 Milliarden Euro abschliessen. Mit der Revision der KHV soll die Deckung für Kernanlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt der Brennelementefreiheit auf 70 Millionen Euro (analog Forschungsanlagen) gesenkt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen solche Anlagen auf Gesuch hin vom Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens und des Kernenergiehaftpflichtgesetzes ausgenommen werden können.

 

 

 

 

Herausgeber

Bundesamt für Energie

http://www.bfe.admin.ch 

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