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AT: Neu im Gesundheitsausschuss: Gesundheitsminister will freie Apothekenwahl sicherstellen und Abholstationen für Arzneimittel regeln

DMZ –  POLITIK ¦ MM ¦ Lena Wallner ¦                                    

 

Gesundheitsminister Johannes Rauch hat dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zum Apothekengesetz vorgelegt, der das Ziel verfolgt, die freie Apothekenwahl sicherzustellen. Zugleich möchte man mit der Novelle eine Konkretisierung im Arzneimittelgesetz erreichen, um öffentlichen Apotheken die Einrichtung von Abholfächern bzw. Abholstationen zu ermöglichen (2053 d.B.).

 

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, im Apothekengesetz ein Zuweisungsverbot für Verschreibungen von Medikamenten festzulegen und die freie Apothekenwahl explizit gesetzlich zu verankern. Hintergrund dieser geplanten Regelung ist, dass die Einführung des e-Rezeptes zu einer Vereinfachung der Weiterleitung ärztlicher Rezepte geführt hat. Laut dem Gesundheitsministerium hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass aus wirtschaftlichen Motiven Vereinbarungen zur Zuweisung von Verschreibungen getroffen werden und ärztliche Verschreibungen unmittelbar an bestimmte Apotheken übermittelt werden. Zudem wurden vermehrt Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen ärztliche Verschreibungen verschiedener Personen gesammelt und an bestimmte Apotheken weitergeleitet oder übermittelt werden. Das geplante Zuweisungsverbot soll daher als generelles Verbot mit Ausnahmen formuliert werden, um mögliche zukünftige Modelle, insbesondere zwischen den beteiligten Berufsgruppen, zu erfassen und den technischen Entwicklungen gerecht zu werden. Ein Verstoß gegen die neuen Bestimmungen soll als Verwaltungsübertretung gelten.

 

Die geplante Anpassung des Arzneimittelgesetzes sieht zudem vor, dass öffentlichen Apotheken die rechtliche Möglichkeit gegeben wird, Abholfächer bzw. Abholstationen zur Hinterlegung von rezeptfreien Arzneimitteln für Letztverbraucher:innen einzurichten. Hierfür soll eine begriffliche Konkretisierung erfolgen, die die "Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz" sowohl die Versendung als auch die Hinterlegung umfasst. Zusätzlich wird festgelegt, dass die Einrichtungen zur Hinterlegung von Humanarzneispezialitäten unmittelbar an die jeweilige Apotheke anzuschließen sind und für sie als Teile der Apothekenbetriebsanlage die entsprechenden Genehmigungs- und Überprüfungspflichten gelten sollen.

 

 

Herausgeber / Quelle: Parlamentskorrespondenz Österreich ¦ 

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