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Nicht immer ist Vermietung über Airbnb zulässig

DMZ - WIRTSCHAFT - Patricia Jungo ¦

#mittellaendische ¦

 

Das Bundesgericht kam in der Frage, ob Stockwerkeigentümer ihre Wohnung auf der Buchungsplattform Airbnb anbieten dürfen, zum Schluss, dass dies nicht zulässig sei. „Airbnb“ ist eine Plattform, die 2008 in den USA gegründet wurde, ihren Gästen im Minium Luftmatratze und Frühstück verspricht und sich auch in der Schweiz immer grösserer Beliebtheit erfreut; dies sowohl unter Gästen als auch Vermietern. Im letzten Jahr nutzten etwa 900 000 Besucher in der Schweiz für ihren Aufenthalt diese Plattform, was einer Erhöhung von 30% verglichen mit dem Vorjahr entspricht. Es werden derzeit in der Schweiz 35 800 Unterkünfte angeboten; ein neuer Höchststand. Unter den Vermietern befinden sich kleinere Hotel, professionelle Anbieter von Ferienunterkünften und auch Privatpersonen. Ein Fall, der am Donnerstag am Bundesgericht öffentlich verhandelt wurde, zeigte klar, dass der Komfort bei Airbnb sehr weit reichen kann. Erstmals mussten die Lausanner Richter darüber entscheiden, ob man eine Eigentumswohnung im Stockwerkeigentum auch via Airbnb vermieten darf. Die Antwort lautete, dass es darauf ankomme, ein generelles Verbot jedoch ausgeschlossen würde. Im besagten Fall ging es um eine Liegenschaft (im Kanton NW) mit sechsundzwanzig Wohnungen und gemeinsam benutzter Infrastruktur wie Swimming Pool, Sauna, Fitnessraum, Dachterrasse und Waschküche. Das Obergericht des Kantons Nidwalden sowie die fünf Richter der zweiten zivilrechtlichen Abteilung schlossen hier auf „gehobenes Wohnen“, was bei der Begründung des Bundesgerichtes eine wichtige Rolle spielte. Der Beschwerdeführer und Besitzer von zwei der sechsundzwanzig Wohnungen vermietete seine Wohnungen (via seine Tochter) regelmässig über Airbnb. Die übrigen Stockwerkeigentümer fühlten sich durch die häufig anzutreffenden und wechselnden fremden Personen und Autos sehr gestört. Auch die Tatsache, dass die Feriengäste die gemeinsame Infrastruktur (Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Cheminée usw.) nutzten, ohne den korrekten Gebrauch zu kennen, sorgte für Unmut. An der Stockwerkeigentümer-Versammlung wurde daraufhin mit einer Zweidrittelmehrheit entschieden das Benutzungs- und Verwaltungsreglement mit dem Verbot unregelmässiger tage-, wochen- oder monatsweiser Vermietung zu ergänzen. Ausschliesslich eine dauerhafte Verbietung war erlaubt. Auf diesen Beschluss reagierte der Beschwerdeführer mit der Einleitung juristischer Schritte. Sein Argument war, dass der besagte Beschluss nicht nur eine Änderung des Reglements sie, sondern eine Zweckänderung der Liegenschaft und dafür sei Einstimmigkeit nötig. Seine Beschwerde wurde von allen Instanzen bis und mit Bundesgericht abgewiesen. Das Argument der Zweckänderung wurde klar verworfen. Die Vermietung durch Tochter sprenge den ursprünglich festgehaltenen Wohnzweck und das regelmässige Vermieten über Airbnb sei einer «parahotelmässigen Beherbergung» gleichzusetzen. Es müsse ebenfalls berücksichtigt werden, dass es im konkreten Fall um gehobenes Wohnen gehe und die Liegenschaft keine Ferienanlage sei. Obwohl es sich um eine eher grosse Liegenschaft handle, schaffe die gemeinsame Infrastruktur einen intimeren Rahmen. So seien die gemeinsame Sauna oder das Schwimmbad Privatbereich und nicht für Dritte gedacht. Das erhöhte Ruhebedürfnis der Bewohner sei ebenfalls nicht mit dem Auftreten wechselnder Feriengäste vereinbar. Die Richter sagten zum Abschluss, dass der Beschluss der Mehrheit der Stockwerkeigentümer den Gesamtcharakter der Liegenschaft nicht verändere und so sei dafür auch keine Einstimmigkeit nötig gewesen.