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Tiergesundheitsdienste:  Neue Verordnung und Mitsprache der Kantone  

DMZ - POLITIK / UMWELT ¦

#mittellaendische ¦

 

Die Organisation der Tiergesundheitsdienste für Schweine, Kleinwiederkäuer und Bienen sowie deren finanzielle Unterstützung durch Bund und Kantone ist aktuell in drei Verordnungen festgelegt. Der Bund will diese nun in einer Verordnung zusammenfassen und gleichzeitig die Gesundheitsdienste für Rinder miteinschliessen. 

 

 

Hintergrund: Die Tiergesundheitsdienste fördern aktiv die Tiergesundheit und unterstützen die Tierhaltenden in allen Fragen der Tierhaltung. Sie sind eine wertvolle Unterstützung und Entlastung bei der Umsetzung der Tierseuchengesetzgebung. Bund und die Kanton unterstützen die Tiergesundheitsdienste finanziell in einem in Verordnungen klar definierten 

Rahmen.  

 

Dieselben Voraussetzungen für alle  

Die Zusammenführung der Verordnungen hat zum Ziel, für alle Tiergesundheitsdienste soweit möglich dieselben Voraussetzungen für Beiträge des Bundes und der Kantone zu schaffen. Ihre Leistungen sollen dieselben Anforderungen umfassen. Gemäss Verordnungsentwurf schliesst das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die 

Leistungsvereinbarungen mit den Gesundheitsdiensten ab und nimmt die Aufsichtspflicht wahr. Die Tiergesundheitsdienste sind dem BLV auskunftspflichtig.  

 

Kanton Solothurn will mitreden  

Der Regierungsrat stimmt der Zusammenführung der Verordnungen zu. Er ist jedoch der Meinung, dass die Kantone, welche einen wesentlichen finanziellen Beitrag leisten, mit befugt sein müssen, Ziele und Leistungen der Tiergesundheitsdienste festzulegen. Er fordert deshalb, dass die Steuerung und Finanzierung der Tiergesundheitsdienste über eine Dachorganisation erfolgen soll, worin neben dem Bund auch die Kantone und die Branchen vertreten sind. 

Die Tiergesundheitsförderung als gewichtiges Ziel der AP 2022+ kann nur gelingen, wenn alle drei Partner, Bund, Kantone und Branchenorganisationen gemeinsam die Strategie bestimmen und die Aufsicht wahrnehmen.