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Deutschland stuft Liechtenstein und die Schweiz als Hochrisikogebiet ein

DMZ –  INTERNATIONAL ¦ MM ¦ AA ¦                                 

 

Wegen hoher Corona-Infektionszahlen stuft die deutsche Regierung ab Sonntag die Schweiz und Polen als Hochrisikogebiete ein. Das gab das Robert Koch-Institut am Freitag in einer Mitteilung bekannt. Wer aus Liechtenstein und der Schweiz nach Deutschland einreist und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss für zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach der Einreise mit einem negativen Test davon befreien.

 

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI

Stand: 3.12.2021, 12:30 Uhr

 

 

Die unten stehende Liste zur Einstufung von Risikogebieten ist wirksam ab Sonntag, 5. Dezember 2021 um 0:00 Uhr. Die Einstufung von Risikogebieten kann sich kurzfristig ändern. Bitte überprüfen Sie unmittelbar vor Abreise, ob die Länder, in denen Sie sich in den letzten 10 Tage vor der Einreise nach Deutschland aufgehalten haben, als Risikogebiete eingestuft sind.

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt folgenden Hinweise für Einreisende aus Virusvariantengebieten: Bitte stellen Sie sich vor Abreise darauf ein, dass Ihr Beförderer (z.B. Fluggesellschaft) vor der Beförderung von Ihnen einen aktuellen PCR-Test verlangen wird, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Nach Ihrer Ankunft können weitere PCR-Testungen durch das Gesundheitsamt am Flughafen oder am Ort der Absonderung / Quarantäne angeordnet werden. Bitte beachten Sie die Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne, die auch für geimpfte und genesene Personen gilt. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist nicht möglich.

 

Neu seit der letzten Änderung:

1. Neue Virusvariantengebiete - Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2-Virusvarianten:

Keine neuen Virusvariantengebiete seit der letzten Änderung (s. aktuelle Liste unten).

2. Neue Hochrisikogebiete - Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch besonders hohe Inzidenzen für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2:

 

  • Jordanien
  • Liechtenstein
  • Mauritius
  • Polen
  • Die Schweiz

Gebiete, die nicht mehr als Hochrisikogebiete gelten:

  • Usbekistan
  • Thailand
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Botsuana (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Eswatini (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Lesotho (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Malawi (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Mosambik (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Namibia (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Simbabwe (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Südafrika (Virusvariantengebiet seit 28. November 2021)
  • Ägypten (Hochrisikogebiet seit 24. Januar 2021)
  • Albanien (Hochrisikogebiet seit 5. September 2021)
  • Armenien (Hochrisikogebiet seit 19. September 2021)
  • Äthiopien (Hochrisikogebiet seit 26. September 2021)
  • Barbados (Hochrisikogebiet seit 19. September 2021)
  • Belarus (Hochrisikogebiet seit 3. Oktober 2021)
  • Belgien (Hochrisikogebiet seit 21. November 2021)
  • Belize (Hochrisikogebiet seit 19. September 2021)
  • Bosnien und Herzegowina (Hochrisikogebiet seit 12. September 2021)
  • Bulgarien (Hochrisikogebiet seit 24. Oktober 2021)
  • Burundi (Hochrisikogebiet seit 26. September 2021)
  • Dominica (Hochrisikogebiet seit 22. August 2021)
  • Estland (Hochrisikogebiet seit 10. Oktober 2021)
  • Georgien (Hochrisikogebiet seit 25. Juli 2021)
  • Griechenland (Hochrisikogebiet seit 21. November 2021)
  • Haiti (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Iran (Hochrisikogebiet seit 24. Januar 2021)
  • Irland (Hochrisikogebiet seit 21. November 2021)
  • Jemen (Hochrisikogebiet seit 10. Oktober 2021)
  • Jordanien (Hochrisikogebiet seit 5. Dezember 2021)
  • Kamerun (Hochrisikogebiet seit 24. Oktober 2021)
  • Kongo, Republik (Hochrisikogebiet seit 24. Oktober 2021)
  • Korea (Demokratische Volksrepublik) (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Kroatien (Hochrisikogebiet seit 24. Oktober 2021)
  • Laos (Hochrisikogebiet seit 14. November 2021)
  • Lettland (Hochrisikogebiet seit 10. Oktober 2021)
  • Libyen (Hochrisikogebiet seit 18. Juli 2021)
  • Liechtenstein (Hochrisikogebiet seit 5. Dezember 2021)
  • Litauen (Hochrisikogebiet seit 3. Oktober 2021)
  • Malaysia (Hochrisikogebiet seit 13. Juni 2021)
  • Mauritius (Hochrisikogebiet seit 5. Dezember 2021)
  • Mexiko (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Moldau, Republik (Hochrisikogebiet seit 19. September 2021)
  • Mongolei (Hochrisikogebiet seit 13. Juni 2021)
  • Montenegro (Hochrisikogebiet seit 15. August 2021)
  • Niederlande (Hochrisikogebiet seit 21. November 2021) und die folgenden überseeischen Teile des Königreichs der Niederlande gelten als Hochrisikogebiete:
    • Bonaire (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
    • Sint Eustatius (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
    • Saba (Hochrisikogebiet seit 27. Juli 2021)
  • Nordmazedonien (Hochrisikogebiet seit 22. August 2021)
  • Österreich - mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee (Hochrisikogebiet seit 14. November 2021)
  • Papua-Neuguinea (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Philippinen (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Polen (Hochrisikogebiet seit 5. Dezember 2021)
  • Rumänien (Hochrisikogebiet seit 3. Oktober 2021)
  • Russische Föderation (Hochrisikogebiet seit 7. Juli 2021)
  • Schweiz (Hochrisikogebiet seit 5. Dezember 2021)
  • Serbien (Hochrisikogebiet seit 5. September 2021)
  • Seychellen (Hochrisikogebiet seit 14. Februar 2021)
  • Slowakei (Hochrisikogebiet seit 31. Oktober 2021)
  • Slowenien (Hochrisikogebiet seit 26. September 2021)
  • Sudan (Hochrisikogebiet seit 31. Januar 2021)
  • Syrische Arabische Republik (Hochrisikogebiet seit 31. Januar 2021)
  • Tadschikistan (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Tansania (Hochrisikogebiet seit 14. März 2021)
  • Trinidad und Tobago (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Tschechische Republik (Hochrisikogebiet seit 14. November 2021)
  • Türkei (Hochrisikogebiet seit 17. August 2021)
  • Turkmenistan (Hochrisikogebiet seit 8. August 2021)
  • Ukraine (Hochrisikogebiet seit 10. Oktober 2021)
  • Ungarn (Hochrisikogebiet seit 14. November 2021)
  • Venezuela, Bolivarische Republik (Hochrisikogebiet seit 19. September 2021)
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland inkl. der Isle of Man sowie aller Kanalinseln und aller britischen Überseegebiete (Hochrisikogebiet seit 7. Juli 2021)
  • Vietnam (Hochrisikogebiet seit 15. August 2021)

 

Achtung: Bitte beachten Sie, dass am 9. November 2021 um 0:00 Uhr, die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten ist. Es gelten die folgenden Regelungen:

 

Es gilt aufgrund der zunehmenden weltweiten Verbreitung von leicht übertragbaren SARS-CoV-2-Varianten (insb. der Delta-Variante), eine generelle Nachweispflicht. Die bedeutet, dass Personen ab 12 Jahren grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen müssen. Die generelle Nachweispflicht gilt unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.

 

Risikogebiete werden seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist entfallen. Das Entfallen der Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete bedeutet nicht, dass für diese Gebiete kein Risiko mehr besteht. Es besteht vielmehr weltweit ein relevantes erhöhtes Infektionsrisiko.

 

Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens kann es erforderlich sein, dass sehr kurzfristig neue Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete ausgewiesen werden.

 

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

 

Obige aufgeführte Staaten/Regionen werden aktuell als Gebiete, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, ausgewiesen. In Klammern ist aufgeführt, seit wann das Gebiet als Risikogebiet gilt.

 

Alle Reisenden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei Einreise einen negativen Testnachweis, einen Impf- oder Genesenennachweis bei der Einreise vorlegen. Für Pendler gelten besondere Regeln.

 

Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem der oben genannten Risikogebiete (Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen bestimmte Regeln beachten:

 

  • Anmeldepflicht: Reisende nach Voraufenthalt in einem Risikogebiet sind verpflichtet die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen. Neue Risikogebiete erscheinen jeweils am Tag des Inkrafttretens um 0:00 Uhr in der digitalen Einreiseanmeldung. Die Bestätigung wird durch den Beförderer und gegebenenfalls zusätzlich durch die Bundespolizei im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung kontrolliert.
  • Spezielle Nachweispflicht:
  • Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet müssen einen Test-, Impf- oder Genesenennachweise mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist ausschließlich ein Testnachweis möglich.
  • Die Nachweise müssen über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de hochgeladen werden. Reisende sollten dafür den individuellen Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) nutzen.
  • Quarantänepflicht: Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.
  • Beendigung der Quarantäne: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird. Für den Upload der Nachweise sollte der individuellen Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) genutzt werden. Die Quarantäne kann jeweils ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Nach Voraufenthalt in Hochrisikogebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden („Freitestung“ ab Tag fünf nach Einreise möglich). Geimpfte und Genesene können die Quarantäne ab dem Zeitpunkt beenden, an dem der Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseprotal übermittelt wird. Erfolgt die Übermittlung vor Einreise (wird dringende empfohlen), muss die Quarantäne nicht angetreten werden.
  • Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI, dass ein bestimmter Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam wäre, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht demnach nicht.
  • Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Staaten.

 

Hinweise zur Einstufung von Risikogebieten

Die Einstufung von Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für die ein besonders erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde.

 

Hochrisikogebiete können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen sein, z.B. beim Vergleich der Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohnern in der Bundesrepublik Deutschland. Indiz ist regelmäßig eine 7-Tage-Inzidenz von deutlich über 100. Es kann sich auch um Gebiete handeln, in denen aufgrund quantitativer oder qualitativer Kriterien (zum Beispiel aufgrund der dort vorhandenen Ausbreitungsgeschwindigkeit, einer hohen Hospitalisierungsrate, einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivitätsrate oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten) Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen. Möglich ist auch, dass es sich um ein Gebiet handelt, in dem festgestellt wurde, dass eine Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden ist, die mit Eigenschaften eines erhöhten Risikos für die Gesundheit - wie z.B. erhöhte Transmissibilität oder Morbidität – einhergeht, von der jedoch zugleich von einer hinreichenden Schutzwirkung bei vollständiger Impfung oder Genesung ausgegangen werden kann.

 

Ein Virusvariantengebiet ist ein Gebiet für das festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregender Eigenschaften aufweist, insbesondere weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht. Gleiches gilt, wenn bezüglich der Virusvariante noch Ungewissheit im Hinblick auf die genannten Wirkungen besteht. Eine Verbreitung der Virusvariante in der Bundesrepublik Deutschland ist dann anzunehmen, wenn sie die in der Bundesrepublik Deutschland dominierende Virusvariante darstellt.

 

Die Einstufung als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet erfolgt frühestens mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut auf dieser Webseite. So soll den Reisenden und den betroffenen Staaten bzw. Regionen Zeit gegeben werden, auf die Einstufung zu reagieren und entsprechenden Vorkehrungen treffen zu können.

 

 

Quelle: RKI

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